PPWR-Docs

Verpackungspflichten je EU-Land

Die PPWR regelt die Verpackung, nicht die Bürokratie: Register, EPR-System, Meldung, Kennzeichnung, Abgaben und Pfand bestimmt jedes Land selbst.

Wer direkt an Endnutzer in einem anderen EU-Land liefert — auch an Firmenkunden —, ist dort Hersteller (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR): Registrierung vor Ort, Bevollmächtigter ohne Niederlassung (Art. 45 Abs. 3). Liefert ein Importeur weiter, trägt er die Pflichten.
LandRegisterTransport­verpackungBevoll­mächtigterMeldungKenn­zeichnungStaatliche AbgabePfand
🇧🇪Belgien kein Register · Valipac / Fost Plus ja bedingt jährlich / vierteljährlich — nur Getränkeverpackung geplant
Belgien kennt kein staatliches Register: Haushaltsverpackungen laufen über Fost Plus, gewerbliche über Valipac (Erklärung bis 28.02., Bagatellgrenze 300 kg/Jahr). Neu seit 12.08.2026: Der ausländische Lieferant, der verpackte Ware erstmals in Belgien bereitstellt, muss sich bei Valipac registrieren — bisher war der belgische Kunde zuständig.

Ohne Niederlassung ist nach Art. 45 PPWR ein belgischer Bevollmächtigter zu benennen. Keine Kennzeichnungspflicht; Abgaben nur auf Getränke- und bestimmte Einwegverpackungen. Pfand ist geplant.
🇧🇬Bulgarien Register ИАОС (ExEA) ja bedingt jährlich / monatlich Pflicht Produktgebühr ohne PRO geplant
Wer verpackte Ware erstmals in Bulgarien bereitstellt — auch für den Eigenbedarf —, trägt sich vor Aufnahme der Tätigkeit im Register der Umweltagentur (ИАОС) ein und tritt entweder einer Verwertungsorganisation (Ecopack, Ecobulpack, Bulecopack …) bei oder zahlt die staatliche Produktgebühr (Kunststoff 2,33 BGN/kg). Transportverpackung ist voll erfasst, ohne Bagatellgrenze.

Jahresbericht bis 31.03., Monatsmeldung an die Organisation. Pflicht: Materialkennzeichnung nach 97/129/EG auf jeder Verpackung. Kein gesetzlicher Bevollmächtigter, praktisch aber lokale Unterstützung (qualifizierte e-Signatur) nötig.
🇩🇰Dänemark DPA-Register (virk.dk) ja Pflicht jährlich — Emballageafgift, 2026/27 ausgesetzt ja
Dänemark hat seit 01.10.2025 eine volle Herstellerverantwortung, die Transport- und Gewerbeverpackung einschließt: Registrierung im DPA-Register, Pflichtmitgliedschaft in einer kollektiven Ordnung (VANA, ERP …) für alle Einwegverpackungen, Mengenmeldung jährlich (Januar bis Mai). Die 8-t-Grenze befreit nicht, sie senkt nur den Meldeaufwand.

Ausländische Unternehmen ohne dänische Niederlassung, die direkt an dänische Endnutzer liefern, müssen einen Bevollmächtigten benennen; bei Lieferung an einen dänischen Importeur ist dieser zuständig. Keine Kennzeichnungspflicht; die Verpackungssteuer ist 2026/27 auf 0 DKK gesetzt.
🇩🇪Deutschland LUCID (ZSVR) ja bedingt jährlich — — ja
In Deutschland ist die LUCID-Registrierung für jeden Pflicht, der verpackte Ware erstmals in Verkehr bringt — auch nur mit Transportverpackung, ohne Bagatellgrenze. Transport- und Industrieverpackung ist nicht systembeteiligungspflichtig (keine Lizenzgebühr), muss aber unentgeltlich zurückgenommen und verwertet werden; ab 2028 ist eine ZSVR-Zulassung oder der Anschluss an eine zugelassene Organisation (sOfH) nötig.

Seit 12.08.2026 (VerpackDG) brauchen ausländische Hersteller, die direkt an deutsche Endnutzer liefern — auch gewerbliche —, einen Bevollmächtigten. Keine Pflichtkennzeichnung, keine Verpackungssteuer; Mengenmeldung jährlich, Vollständigkeitserklärung erst ab 30 bis 80 t.
🇪🇪Estland PAKIS ja Pflicht jährlich / vierteljährlich — Pakendiaktsiis ohne PRO ja
Estland verlangt die Registrierung im Verpackungsregister PAKIS ab dem ersten Kilogramm — auch für Transportverpackung. Die Rücknahme- und Recyclingpflicht wird praktisch durch Vertrag mit einer Rücknahmeorganisation (ETO, EPP, TVO) erfüllt; sonst fällt die Verpackungsverbrauchsteuer an (Kunststoff 2,50 €/kg).

Jahresbericht bis 31.03., Audit ab 20 t/Jahr. Unternehmen ohne estnische Niederlassung, die direkt an estnische Nutzer liefern, müssen einen Bevollmächtigten mit estnischer Adresse benennen. Keine Pflichtkennzeichnung; Pfand seit 2005.
🇫🇮Finnland Tuottajarekisteri (LVV) ja optional jährlich — — ja
Finnland erfasst Gewerbe- und Transportverpackung vollständig; die Erfüllung läuft praktisch nur über den Beitritt zu einer Herstellergemeinschaft (Rinki/SPT oder Sumi), die die Meldung an die Behörde LVV übernimmt. Die frühere Umsatzschwelle von 1 Mio. € ist seit 2024 abgeschafft; Gebühren für Gewerbeverpackung sind sehr niedrig.

Seit 12.08.2026 ist bei unmarkierter Transportverpackung der Hersteller/Importeur der Verpackung verantwortlich, nicht der verpackende Betrieb. Ausländische Direktlieferanten treten selbst bei oder benennen einen finnischen Bevollmächtigten (optional). Keine Pflichtkennzeichnung, Steuer nur auf Getränkeverpackung.
🇫🇷Frankreich SYDEREP (ADEME) teilweise Pflicht jährlich Pflicht — geplant
Frankreich führt die Herstellerverantwortung für Industrie-, Gewerbe- und Transportverpackung zum 01.01.2027 ein: Beitritt zu Citeo Pro, Léko Pro oder Twiice bis Ende 2026, danach Jahresdeklaration und Öko-Beiträge (Kunststoff rund 218 €/t, Karton rund 35 €/t). Bis dahin fallen für reine B2B-Verpackung keine Beiträge an.

Seit 10.07.2026 muss jeder nicht in Frankreich niedergelassene Hersteller einen Mandataire benennen; die Registrierung (IDU über SYDEREP/ADEME) läuft über ihn. Triman und Info-tri sind nur für Haushaltsverpackung Pflicht; Pfand ist geplant.
🇬🇷Griechenland ΕΜΠΑ (ΕΟΑΝ) ja Pflicht jährlich / monatlich — 0,08 € je PVC-Verpackung geplant
Griechenland erfasst Primär-, Sekundär- und Tertiärverpackung: Registrierung im nationalen Herstellerregister ΕΜΠΑ (die Nummer gehört auf Rechnungen) und Beitritt zu einem System (HERRCO), das auch gewerbliche Verpackung aufnimmt. Importeure verpackter Ware gelten als Hersteller, auch beim Eigenbedarf.

Nicht in Griechenland niedergelassene Lieferanten, die an griechische Endnutzer liefern, brauchen einen Bevollmächtigten (Pflicht). Jahresmeldung bis 31.03. Kein Sortierlabel; Abgabe 0,08 € je PVC-haltiger Verpackung. Pfand in Vorbereitung.
🇮🇪Irland kein Register · Repak ja Pflicht halbjährlich / jährlich — — ja
Irland hat kein staatliches Register — alles läuft über Repak (Lizenz bis 2036). Pflichtmitglied ist, wer mehr als 1 Mio. € Umsatz und mehr als 10 t Verpackung/Jahr auf dem irischen Markt hat; ob diese Schwelle seit der PPWR noch gilt, ist offen. Transportverpackung zählt voll zur gemeldeten Tonnage (Meldung halbjährlich, Gebühren je Stufe der Lieferkette).

Seit 12.08.2026 brauchen nicht in Irland niedergelassene Hersteller mit Direktlieferung an irische Endnutzer einen Bevollmächtigten. Keine Pflichtkennzeichnung, keine Verpackungssteuer; Pfand seit 2024.
🇮🇹Italien kein Register · CONAI ja bedingt monatlich / vierteljährlich Pflicht CONAI-Beitrag; Plastic Tax ab 2027 —
Italien kennt kein staatliches Register; die Pflichtmitgliedschaft bei CONAI mit dem Umweltbeitrag CAC auf jede erstmals in Italien übergebene Verpackung ersetzt sie. Für ausländische B2B-Versender ist praktisch der italienische Importeur der CAC-Schuldner (Pauschalverfahren); eine eigene CONAI-Mitgliedschaft ist freiwillig.

Wichtig: Die Umweltkennzeichnung (Materialcode nach 97/129/EG) ist seit 2023 für alle Verpackungen Pflicht — auch für Kartons, Folien und Paletten. Die CAC-Sätze für Kunststoff steigen zum 01.10.2026; die Plastic Tax ist erneut auf 01.01.2027 verschoben. Kein Pfandsystem.
🇭🇷Kroatien RPPO (FZOEU) ja bedingt monatlich / jährlich — Fondsgebühr je Tonne ja
Kroatien arbeitet mit einem Fondsmodell: Der Hersteller/Importeur registriert sich im RPPO und zahlt je Tonne und Material an den Umweltfonds FZOEU (z. B. Holz 19,91 €/t, Kunststoff bis 99,54 €/t) — Transportverpackung zu denselben Sätzen, ohne Bagatellgrenze. Die Meldung ist monatlich (bis zum 20.), der Zugang setzt eine kroatische e-Identität voraus, sodass ausländische Firmen praktisch einen Dienstleister brauchen.

Ein Bevollmächtigter ist nur für B2C-Versand Pflicht; bei B2B-Lieferung an einen kroatischen Importeur ist dieser zuständig. Materialkennzeichnung freiwillig; Pfand seit 2006.
🇱🇻Lettland VVD-Register / VID ja bedingt vierteljährlich / jährlich — DRN ohne PRO (Kunststoff 1,25 €/kg) ja
Lettland erhebt die Naturressourcensteuer (DRN) auf alle Verpackungen einschließlich Transportverpackung (Holz/Papier 0,24 €/kg, Kunststoff 1,25 €/kg, EPS 44 €/kg). Ab 300 kg Verpackung/Jahr muss man einem RAS-System (LZP, Zaļā josta …) beitreten, das die Steuer ersetzt — sonst wird sie doppelt fällig.

Ausländische Unternehmen registrieren sich beim Finanzamt VID oder bevollmächtigen einen lettischen Händler. Steuererklärung quartalsweise, RAS-Bericht jährlich. Keine Pflichtkennzeichnung außer dem Pfandzeichen; Pfand seit 2022.
🇱🇹Litauen GPAIS ja bedingt vierteljährlich / jährlich — Umweltsteuer ohne PRO ja
Litauen verlangt Registrierung und Verpackungsbuchführung im System GPAIS ab dem ersten Kilogramm — Quartalsjournale (30 Tage nach Quartalsende) und Jahresbericht, Transportverpackung eingeschlossen. Ab 0,5 t/Jahr ist ein Vertrag mit einer lizenzierten Organisation (Žaliasis taškas, Gamtos ateitis, PTO) Pflicht, sonst fällt die hohe Umweltverschmutzungssteuer an (Kunststoff über 750 €/t).

Ausländische Lieferanten registrieren sich direkt oder bevollmächtigen einen Vertreter. Keine allgemeine Kennzeichnungspflicht; Pfand seit 2016.
🇱🇺Luxemburg kein Register · Valorlux ja bedingt jährlich — — —
Luxemburg hat kein staatliches Register; die Pflichten werden durch Mitgliedschaft bei Valorlux erfüllt — ohne Bagatellgrenze (Mindestbeitrag 50 €/Jahr). Industrie- und Transportverpackung ist seit dem Erklärungsjahr 2024 deklarationspflichtig (jährlich bis 28.02.).

Verantwortlich ist der luxemburgische Erstempfänger/Importeur; viele Kunden bitten den Lieferanten, die Verpackung bei Valorlux zu übernehmen, was zulässig ist. Ein Bevollmächtigter ist bisher nicht vorgeschrieben (Gesetzentwurf 8482 in Beratung). Keine Pflichtkennzeichnung, keine Verpackungssteuer, kein Pfand.
🇲🇹Malta ERA-Register ja bedingt jährlich — — ja
Malta verlangt ab 100 kg Verpackung/Jahr die Registrierung bei der Umweltbehörde ERA (jährliche Erneuerung und Bericht bis 31.03.) und den Beitritt zu einem Scheme (GreenPak oder Green MT); Transportverpackung um importierte Ware zählt mit.

Bei B2B-Lieferungen ist regelmäßig der maltesische Importeur der Hersteller; ein Bevollmächtigter ist nur für B2C-Versand vorgesehen. Keine Pflichtkennzeichnung, keine Verpackungssteuer; Pfand seit 2022.
🇳🇱Niederlande kein Register · Verpact ja bedingt jährlich — — ja
Die Niederlande sind für ausländische B2B-Versender derzeit das unkomplizierteste Land: Verantwortlich ist der niederländische Producent/Importeur, der die Ware erstmals in Verkehr bringt oder auspackt; er meldet bei Verpact und zahlt die Abfallbeheersbijdrage erst ab 50.000 kg/Jahr (Aangifte bis 31.03.). Ein Bevollmächtigter ist nicht vorgesehen.

Vorbehalt: Verpact prüft bis Ende 2026, ob die Verantwortung für Transportverpackung nach der PPWR auf den ausländischen Lieferanten übergeht — mit möglicher Rückwirkung ab 12.08.2026. Keine Pflichtkennzeichnung, keine Verpackungssteuer; Pfand seit 2005.
🇦🇹Österreich EDM (edm.gv.at) ja bedingt jährlich / vierteljährlich — — ja
Österreich lizenziert auch gewerbliche und Transportverpackungen: Der Primärverpflichtete muss einem Sammel- und Verwertungssystem (z. B. ARA) beitreten und jährlich Mengen melden (bis 15.03.); eine physische Rücknahmepflicht gibt es nicht. Bei Lieferung an einen österreichischen Importeur oder Kunden ist dieser Primärverpflichteter.

Wer direkt an Endnutzer liefert, registriert sich im EDM; ein Bevollmächtigter ist nur für B2C-Versandhandel Pflicht, für B2B optional. Keine nationale Kennzeichnungspflicht, keine Verpackungssteuer; Einwegpfand seit 2025.
🇵🇱Polen BDO ja bedingt jährlich — Produktgebühr bei Zielverfehlung ja
Polen unterscheidet nicht zwischen Haushalts- und Gewerbeverpackung: Wer verpackte Ware erstmals in Polen in Verkehr bringt, registriert sich vorab im BDO (die Nummer gehört auf Rechnungen), weist die Recyclingquoten für alle Materialien nach — selbst oder über eine Verwertungsorganisation (Rekopol u. a.) — und meldet jährlich bis 15.03. Bei Zielverfehlung wird die Produktgebühr fällig.

Ausländische Firmen registrieren sich selbst (Bevollmächtigter mit PESEL nötig) oder über einen autorisierten Vertreter. Keine Pflichtkennzeichnung; Pfand seit 10/2025. Die PPWR-Anpassung (UC100) ist noch nicht beschlossen.
🇵🇹Portugal SILiAmb (SIRER) ja bedingt jährlich — — ja
Portugal hat die Herstellerverantwortung zum 01.01.2025 auf alle Industrie- und Transportverpackungen ausgedehnt: Registrierung im SILiAmb (SIRER), Übertragung an eine Entidade Gestora (Sociedade Ponto Verde, Novo Verde, Electrão) und Jahreserklärung bis 31.03.

In der Regel ist der portugiesische Importeur/Kunde der pflichtige „embalador“ — das sollte vertraglich geklärt werden. Ausländische Hersteller ohne Niederlassung benennen einen representante autorizado. Keine Kennzeichnungspflicht für Einwegverpackung; Pfand seit 04/2026.
🇷🇴Rumänien kein Register · AFM / OIREP ja bedingt monatlich / jährlich — AFM 2 Lei/kg bei Zielverfehlung ja
Rumänien hat kein Register nach PPWR-Muster: Wer verpackte Ware erstmals bereitstellt, registriert sich beim Umweltfonds AFM, meldet monatlich (bis zum 25.) und erfüllt die Verwertungsziele selbst oder über eine OIREP (Ecosynergy, FEPRA, Greenpoint …); Fehlmengen kosten 2 Lei/kg. Transportverpackung ist voll erfasst, ohne Bagatellgrenze.

Bei Direktlieferung an Endnutzer gilt der ausländische Lieferant als Inverkehrbringer, sonst der rumänische Importeur. Keine Pflichtkennzeichnung außer für Mehrwegverpackung; Pfand seit 11/2023.
🇸🇪Schweden Naturvårdsverket (EUPA) ja bedingt jährlich / monatlich — — ja
Schweden verlangt vor der ersten Bereitstellung die Registrierung bei Naturvårdsverket und die Beauftragung einer zugelassenen Herstellerverantwortungsorganisation (NPA, TMR …) — auch für reine Gewerbe- und Transportverpackung; Eigen-Compliance gibt es nicht. Jahresmeldung bis 31.03.; Gebühren für Gewerbeverpackung 2026 minimal, ab 2027 deutlich höher.

Lieferung an einen schwedischen Importeur löst keine eigene Pflicht aus; bei Direktlieferung kann ein schwedisches ombud bevollmächtigt werden. Keine Pflichtkennzeichnung, keine Steuer; Sanktionsgebühr 10.000 SEK bei Versäumnis. Pfand seit 1984.
🇸🇰Slowakei Register MŽP (ISOH) ja bedingt vierteljährlich / jährlich — — ja
Die Slowakei ist streng: Registrierung im Herstellerregister des Umweltministeriums vor dem ersten Inverkehrbringen, ohne Mengenschwelle — auch für ausländische Lieferanten. Ab 100 kg/Jahr ist ein Vertrag mit einer OZV (NATUR-PACK, ENVI-PAK, 1. OZV …) Pflicht, die Quartalsmeldungen und Ziele übernimmt; Industrieverpackung läuft über dieselbe OZV zu niedrigeren Sätzen.

Jahresmeldung an das Ministerium bis 28.02. Ausländische Hersteller ohne Sitz erfüllen ihre Pflichten über einen slowakischen Bevollmächtigten. Keine Pflichtkennzeichnung; Pfand seit 2022.
🇸🇮Slowenien Evidenca (ARSO) ja bedingt vierteljährlich / jährlich — Umweltabgabe ab 15 t —
Slowenien: Eintrag ins Herstellerverzeichnis bei ARSO und Vertrag mit einer DROE-Gesellschaft (Interzero, Slopak, Surovina …) für alle Verpackungen einschließlich Paletten und Folie; unter 1.000 kg/Jahr nur Pauschale, ab 15 t zusätzlich Umweltabgabe. Quartalsmeldung an die DROE, Jahresmeldung bis 31.03.

Bei B2B-Lieferungen ist der slowenische Empfänger der Hersteller; ausländische Fernverkäufer an Endnutzer brauchen einen Bevollmächtigten. Das System wird 2026/27 per neuer Verordnung reformiert. Keine Pflichtkennzeichnung; Pfand nicht vor 2031.
🇪🇸Spanien RPP (MITECO) ja Pflicht jährlich / monatlich Pflicht Plastiksteuer 0,45 €/kg geplant
Spanien ist für B2B-Versender das anspruchsvollste Land: Seit 01.01.2025 gilt die Herstellerverantwortung auch für Gewerbe- und Industrieverpackung (Paletten, Kartons, Folie, Umreifung). Wer verpackte Ware erstmals in Spanien in Verkehr bringt, braucht die Registrierung im RPP (ENV-Nummer), ein kollektives System (Envalora, GENCI, Ecoembes Comerciales …) und die Jahresmeldung bis 31.03.

Ausländische Hersteller müssen zwingend einen representante autorizado benennen — sonst haftet der spanische Kunde subsidiär. Dazu kommt die Plastiksteuer (0,45 €/kg nicht recycelter Kunststoff, auch auf Folie und Umreifung). Sortierkennzeichnung ist nur für Haushaltsverpackung Pflicht.
🇨🇿Tschechien Seznam osob (MŽP) · EKO-KOM ja bedingt vierteljährlich / jährlich — — geplant
In Tschechien laufen alle Verpackungen — auch Industrie- und Transportverpackung — über EKO-KOM (Quartalsmeldung und -abrechnung); die Befreiung (≤ 300 kg und ≤ 25 Mio. CZK Umsatz, kumulativ) greift für Industriegüterhersteller praktisch nie. Dazu der Eintrag in die Liste der Personen beim Umweltministerium.

Bei Lieferung an einen tschechischen Importeur ist dieser pflichtig, bei Direktlieferung an Endnutzer der Lieferant. Kein Pflicht-Bevollmächtigter, keine Pflichtkennzeichnung, keine Verpackungssteuer. Pfand ist diskutiert, aber nicht beschlossen.
🇭🇺Ungarn Gyártói nyilvántartás (OKIR) ja bedingt vierteljährlich / jährlich — MOHU-EPR-Gebühr ja
Ungarn hat seit 01.07.2023 ein zentrales Konzessionsmodell: Der EPR-Pflichtige registriert sich bei der Abfallbehörde, meldet vierteljährlich (bis zum 20. nach Quartalsende) alle Verpackungen nach Material und zahlt die gesetzliche EPR-Gebühr an MOHU — auch auf Transportverpackung, ohne Ermäßigung (Kunststoff ca. 0,55 €/kg).

Bei B2B-Lieferungen ist in der Regel der ungarische Kunde als Erstinverkehrbringer bzw. Eigenverbraucher (Auspacken importierter Ware) pflichtig. Bevollmächtigter nur für B2C-Versand Pflicht. Keine Pflichtkennzeichnung; Pfand seit 2024.
🇨🇾Zypern kein Register · Green Dot Cyprus ja bedingt jährlich — — geplant
Zypern hat kein staatliches Register; die Pflichten werden durch Mitgliedschaft bei Green Dot Cyprus erfüllt — unter 2 t/Jahr nur Meldepflicht, darüber volle Beiträge, gewerbliche Tarife deutlich niedriger als für Haushaltsverpackung. Importeure verpackter Ware sind pflichtig, auch für den Eigenbedarf; bei B2B-Lieferung an einen zyprischen Kunden ist üblicherweise dieser Mitglied.

Jahresdeklaration bis Ende Februar. Kein Pflicht-Bevollmächtigter im nationalen Recht, kein Pflichtlabel, keine Verpackungssteuer; Pfand in Vorbereitung.

Transportverpackung: ob das Register auch reine B2B-Verpackung erfasst. Abgabe: nur staatliche Abgaben, die Transportverpackung treffen können — Systementgelte sind keine Steuern. Pfand: Getränkeverpackungen.

Länderprofile

🇧🇪Belgien · kein Register · Valipac / Fost Plus
Gesetz
Samenwerkingsakkoord van 4 november 2008 betreffende de preventie en
het beheer van verpakkingsafval / Accord de coopération du 4 novembre 2008 (interregionales Kooperationsabkommen Flandern–Wallonien–Brüssel mit Gesetzeskraft; geändert 2020 für SUP); ergänzt durch das Samenwerkingsakkoord van 9 februari 2026 betreffende het kader voor de Uitgebreide Producentenverantwoordelijkheid voor bepaalde afvalstromen en voor zwerfvuil (BS 10.04.2026, Zwerfvuil-Heffing u. a. auf Haushaltsverpackungen, Register, Bevollmächtigter); föderal: Verpakkingsheffing (Gesetz vom 16.07.1993, Art. 369 ff.)
Behörde
Interregionale Verpakkingscommissie
(IVC) / Commission interrégionale de l'Emballage (CIE), Brüssel – Kontrolle, Genehmigung von Fost Plus und Valipac, Bußgelder; Umweltbehörden der Regionen (OVAM, SPW, Leefmilieu Brussel) für Abfallrecht
Register
kein Register · Valipac / Fost Plus
Kein öffentliches Herstellerregister für Verpackungen (Stand 08/2026); die Registrierung nach Art. 44 PPWR erfolgt über die Mitgliedschaft bei Fost Plus bzw. Valipac (automatische Meldung an die IVC) oder durch individuelle Erklärung bei der IVC. Das Kooperationsabkommen vom 09.02.2026 sieht ein kostenloses öffentliches Online-Register binnen 6 Monaten nach Inkrafttreten vor – unsicher, ob es Verpackungen (2008-Abkommen) umfasst.
Schwellen: 300 kg Einwegverpackungen (Haushalt + Gewerbe zusammen) pro Jahr: darunter nur Informationspflicht (Angaben an IVC/PRO), keine Rücknahmepflicht (terugnameplicht); darüber Rücknahmepflicht (Recycling-/Verwertungsquoten nachweisen) → Mitgliedschaft bei Fost Plus/Valipac oder individuelle Erfüllung. Sekundärquelle (ecopv): PPWR schafft die 300-kg-Schwelle ab, „ab dem ersten Gramm“ – von IVC/Valipac nicht bestätigt (unsicher). Präventionsplan alle 3 Jahre ab 300 t Einwegverpackungen bzw. 100 t in Belgien verpackt.
Registrierpflichtig
Bis 11.08.2026 „verpakkingsverantwoordelijke“: Typ A = wer Produkte in Belgien (ab)packen lässt, Typ B = wer verpackte Produkte importiert und in BE in Verkehr bringt, Typ C = wer importierte verpackte Produkte in BE für den eigenen Gebrauch auspackt (also der belgische B2B-Kunde ausländischer Lieferanten), Typ D = Hersteller/Importeur von Serviceverpackungen. Seit 12.08.2026 gilt der PPWR-„Hersteller“: Typ A/B/D bleiben i. d. R. Hersteller; Typ C verliert die Verantwortung – stattdessen wird der ausländische Lieferant, der die verpackte Ware erstmals in Belgien bereitstellt, Hersteller und muss sich bei Valipac (gewerblich) / Fost Plus (Haushalt) oder einer zugelassenen Herstellerverantwortungsorganisation anschließen; Typ-C-Unternehmen müssen prüfen, dass keine „illegalen“ (unregistrierten) Verpackungen genutzt werden (Art. 44 Abs. 4 PPWR). Starre Transportverpackungen (Paletten): Hersteller ist ein belgischer Produzent, sofern vorhanden, sonst Typ A.
Transportverpackung
Gewerbliche Verpackungen (Kartons, Paletten, Folien, Umreifung, Füllmaterial, die beim Unternehmen anfallen) unterliegen der Rücknahmepflicht: jährlich Recycling ≥ 80 % / Verwertung ≥ 85 % nachweisen (plus Materialquoten) – praktisch durch Mitgliedschaft bei Valipac (Beitrag nach Gewicht/Material, vereinfachte Erklärung bis 50 t, Verrechnung rückwirkend bis 5 Jahre; laut Sekundärquelle Grundgebühr ca. 30 €/Jahr) oder individuelle Erfüllung mit Erklärung bei der IVC bis 31.03. Keine physische Rücknahmepflicht, Valipac zahlt Prämien an Betriebe für getrennte Sammlung. Vor dem 12.08.2026 war der belgische Kunde als Typ C (Auspacker importierter Ware) verantwortlich, ausländische Lieferanten ohne belgische Niederlassung hatten keine Pflicht (Valipac-FAQ). Seit 12.08.2026 ist der ausländische Lieferant, der die verpackte Ware erstmals in Belgien bereitstellt, „Hersteller“ und muss sich bei Valipac anschließen – die IVC hat Typ-C-Unternehmen ausdrücklich empfohlen, ihre Lieferanten zum Beitritt bis 12.08.2026 aufzufordern. Meldejahr 2026 wird gesplittet: alter Verantwortlicher meldet bis 11.08.2026, neuer Hersteller ab 12.08.2026. Ob die 300-kg-Schwelle für den neuen Hersteller weitergilt, ist offen (unsicher).
Systeme
Fost Plus (Haushaltsverpackungen; Zulassung 2024–2028), Valipac (bedrijfsmatige/industrielle Verpackungen inkl. Transportverpackungen)
Bevollmächtigter
bedingt — Bis 11.08.2026 im Verpackungsabkommen 2008 nicht vorgesehen. Seit 12.08.2026 Art. 45 PPWR: Hersteller ohne Niederlassung in BE, die direkt an Endabnehmer liefern, brauchen einen in Belgien niedergelassenen Bevollmächtigten (Sekundärquellen: schriftliche Vollmacht, gesamtschuldnerische Haftung). Das Kooperationsabkommen vom 09.02.2026 (Art. 16) regelt für die dort erfassten Abfallströme: ausländische Hersteller KÖNNEN einen belgischen „gevolmachtigde“ bestellen; PFLICHT bei Fernabsatz direkt an Haushalte ODER andere Nutzer in Belgien – Anwendbarkeit auf Verpackungen unsicher. Wer an belgische Importeure/Händler liefert, braucht keinen Bevollmächtigten. EU-Aussetzung nicht beschlossen.
Meldung
jährlich / vierteljährlich — Fost Plus/Valipac: Erklärung bis 28.02. des Folgejahres (Sekundärquelle ecopv; Valipac-Portal); individuelle Erfüllung: Erklärung an IVC bis 31.03.; Präventionsplan alle 3 Jahre. 2026: geteilte Erklärung (bis 11.08. / ab 12.08.).
Kennzeichnung
keine nationale Pflicht — Kein nationales Pflichtlabel; Sortierhinweise auf Verpackungen sind in Belgien freiwillig (Fost Plus stellt einen Styleguide mit PMD-/Papier-/Restabfall-Piktogrammen bereit). Grüner Punkt freiwillig, Nutzung setzt Fost-Plus-Mitgliedschaft voraus (auch unter 300 kg). Keine belgische Sprachvorgabe für Verpackungskennzeichnung (Produktkennzeichnung gesondert). Harmonisierte PPWR-Kennzeichnung ab 12.08.2028 (Transportverpackungen ausgenommen außer E-Commerce). Pfandkennzeichnung entfällt mangels DRS.
Grüner Punkt: freiwillig
Abgaben
  • Verpakkingsheffing / cotisation d'emballage: 9,86 €/hl für Einweg-Getränkeverpackungen; 1,41 €/hl für anerkannte Mehrweg-Getränkeverpackungen — einzelne Getränkeverpackungen (Flaschen, Dosen); Milch ausgenommen; nicht für Transportverpackungen
  • Milieuheffing: artikelabhängig (z. B. 3,60 €/kg Einwegbesteck; Sätze unsicher) — bestimmte Einwegprodukte, nicht Transportverpackungen
  • Zwerfvuil-Heffing: wird über Fost Plus/Valipac nach Marktanteil umgelegt; Volumen laut Presse ca. 162 Mio. €/Jahr (unsicher) — Haushaltsverpackungen (u. a. Getränkedosen), Zigaretten, Feuchttücher u. a.; Erfüllung über die zugelassenen Organismen
Pfand
geplant (kein Startdatum; ursprünglich 2025 angekündigt, nicht umgesetzt; EU-Sammelziel 90 % für Kunststoffflaschen bis 2029)
PPWR-Umsetzung
Kein neues Verpackungsgesetz; das Abkommen 2008 gilt weiter, die IVC hat am 18.11.2025 den Übergang vom „verpakkingsverantwoordelijke“ zum PPWR-„Hersteller“ ab 12.08.2026 erläutert: Registrierung nach Art. 44 PPWR über Fost Plus/Valipac, gesplittete Erklärung 2026, Verschiebung der Verantwortung von belgischen Auspackern (Typ C) auf ausländische Lieferanten. Parallel trat das Rahmen-Kooperationsabkommen zur erweiterten Herstellerverantwortung vom 09.02.2026 in Kraft (Littering-Abgaben, Online-Register, Bevollmächtigter, IVC wird „Interregionale Commissie voor de UPV“) – Umsetzung für Verpackungen über Zusatzabkommen. Fost Plus/Valipac erweitern seit 12.08.2026 den Verpackungsbegriff (Kaffeekapseln, Teebeutel, Obst-Sticker). Belgische Wirtschaft (VBO, UNIZO) kritisiert Verwaltungsaufwand; keine nationale Abschaffung/Bestätigung der 300-kg-Schwelle bekannt.
Sanktionen
Abkommen 2008: Verwaltungsbußen der IVC: 500 € je Tonne nicht verwertet, 1.000 € je Tonne nicht recycelt; 500 € bei Verstoß gegen Informationspflicht; 2.500 € (max. 25.000 €) bei fehlendem Präventionsplan. Strafrechtlich: Verstoß gegen Rücknahmepflicht 1 Monat–1 Jahr Haft und/oder 1.000–2.000.000 € (× Opdeciemen); Informationspflicht 8 Tage–1 Monat und/oder 100–5.000 €. Abkommen 09.02.2026 (Art. 38): Hersteller, der sich weder einem kollektiven Organismus anschließt noch individuell erfüllt: 1.000–2.000.000 €. Marktplätze (bol.com, Amazon.be) sperren Konten ohne EPR-Nachweis.
Hinweis
Größte Änderung 2026 für B2B-Versender: In Belgien war bisher der belgische Kunde (Typ C) für Transportverpackungen importierter Ware verantwortlich; seit 12.08.2026 verlangt die IVC, dass der ausländische Lieferant, der die Ware erstmals in Belgien bereitstellt, sich bei Valipac registriert. Belgische Kunden fragen daher aktiv nach Valipac-Mitgliedsnummern. Belgien unterscheidet strikt Haushalt (Fost Plus) und Gewerbe (Valipac); beide Mitgliedschaften können nötig sein. Mehrere PRO-Seiten (Fost Plus-Blog, IHK) blockierten den Abruf (403); Fristen 28.02. und Gebührendetails stammen aus Sekundärquellen.
Offizielle Quellen

Stand 30.08.2026 · Verlässlichkeit: mittel

🇧🇬Bulgarien · Register ИАОС (ExEA)
Gesetz
Закон за управление на отпадъците
ZUO (Abfallwirtschaftsgesetz, DV 53/2012 i.d.g.F.); Наредба за опаковките и отпадъците от опаковки (Verpackungsverordnung, DV 85/2012, zuletzt geändert DV 31/31.03.2026); Наредба за определяне на реда и размера за заплащане на продуктова такса (Produktgebührenverordnung, DV 30/2016, geänd. DV 60/2018, DV 2/2021)
Behörde
Министерство на околната среда и водите
МОСВ (Lizenzierung der Verwertungsorganisationen) / Изпълнителна агенция по околна среда – ИАОС/ExEA (Register, NISO-Berichtssystem) / ПУДООС (Einzug der Produktgebühr)
Register
Register ИАОС (ExEA)
Регистър на лицата, които пускат на пазара опаковани стоки (Register der Inverkehrbringer verpackter Waren, Art. 45 Abs. 1 Nr. 13 ZUO), geführt von ИАОС über das Nationale Abfallinformationssystem НИСО
Schwellen: Keine Bagatellgrenze – Pflichten ab dem ersten Kilogramm.
Registrierpflichtig
Jede Person, die verpackte Waren auf dem bulgarischen Markt in Verkehr bringt (Hersteller, Importeure, innergemeinschaftliche Erwerber – auch für den Eigenbedarf –, Distanzverkäufer); Antrag vor Aufnahme der Tätigkeit (spätestens ein Monat vorher); Angaben u. a. Firma/EIK, Marken, Verpackungsmaterialien nach Anlage 2, Erfüllungsweg (individuell/Verwertungsorganisation), Vertriebskanal; elektronisch mit qualifizierter Signatur (КЕП).
Transportverpackung
Die Verpackungsverordnung gilt für alle in Verkehr gebrachten Verpackungen und alle Verpackungsabfälle aus Haushalten, Dienstleistung, Industrie, Handel und Verwaltung (Art. 3 Abs. 1) – Transport-/Industrieverpackungen sind voll erfasst. Wer verpackte Waren (auch Investitionsgüter für den Eigenbedarf per innergemeinschaftlichem Erwerb) erstmals in Bulgarien bereitstellt, muss sich im ИАОС-Register eintragen und entweder einer lizenzierten Verwertungsorganisation beitreten (Lizenzgebühr je kg/Material) oder die Produktgebühr an ПУДООС zahlen. Gewerbliche Verpackungen können über eigene Rücknahme/Recyclingnachweise individuell erfüllt werden (Genehmigung erforderlich). EU-Lieferant mit Direktlieferung an bulgarische gewerbliche Endnutzer: ab 12.08.2026 Produzent i.S.v. Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 lit. c/d PPWR.
Systeme
Екопак България АД (Ecopack Bulgaria), Екобулпак България АД (Ecobulpack), Булекопак АД (Bulecopack), Еко Партнърс България АД (Eco Partners Bulgaria)
Bevollmächtigter
bedingt — Nationales Recht kennt keinen eigenen Pflicht-Bevollmächtigten für Verpackungen; ausländische Unternehmen registrieren sich direkt (praktisch nur mit bulgarischer qualifizierter e-Signatur/lokaler Unterstützung). Ab 12.08.2026 gilt Art. 45 Abs. 3 PPWR (Pflicht-Bevollmächtigter für EPR bei Direktlieferung an Endnutzer aus anderem Mitgliedstaat), solange der Omnibus-Vorschlag COM(2025) 982 nicht angenommen ist.
Meldung
jährlich / monatlich — Jahresbericht für das Vorjahr bis 31. März (НИСО, elektronisch mit КЕП); Verwertungsorganisationen: Monatsmeldung der in Verkehr gebrachten Mengen bis zum 15. des Folgemonats (Ecopack gewährt dafür 10 % Rabatt, weitere 20 % bei Zahlung bis zum 25.)
Kennzeichnung
Pflicht — Art. 5 Abs. 1 Verpackungsverordnung: Inverkehrbringer kennzeichnen jede Verpackung mit Identifikationsnummer und/oder Abkürzung des Materials nach Anlage 2 (System der Entscheidung 97/129/EG) – Pflicht; andere Materialkennzeichnungssysteme sind untersagt (Art. 5 Abs. 4). Recycling-Piktogramme (Möbius-Schleife, Tidyman) waren 2022 wieder Pflicht und sind seit der Änderung DV 100/16.12.2022 freiwillig. Kennzeichnung auf der schwersten Komponente oder dem Etikett, dauerhaft und lesbar. Gilt bis zur Ablösung durch das harmonisierte EU-Label (Art. 12 PPWR, frühestens 12.08.2028); Entscheidung 97/129/EG wird zum 12.08.2028 aufgehoben.
Grüner Punkt: freiwillig
Abgaben
  • Produktgebühr Verpackungen: Kunststoff 2,33 BGN/kg (≈1,19 €); Papier/Karton/Wellpappe 0,67 BGN/kg (≈0,34 €); Metalle 0,13 BGN/kg (≈0,07 €); Aluminium 0,60 BGN/kg (≈0,31 €); Glas 0,20 BGN/kg (≈0,10 €); Verbunde 1,73 BGN/kg (≈0,88 €); Holz 0,40 BGN/kg (≈0,20 €); Textil 0,80 BGN/kg (≈0,41 €). Euro-Umrechnung 1 € = 1,95583 BGN (Euro seit 01.01.2026); Euro-Fassung der Verordnung (Bulecopack: Stand 29.07.2025) nicht eingesehen – unsicher — Alle Verpackungen inkl. Transportverpackungen; Zahlung an ПУДООС
  • Lizenzgebühren Verwertungsorganisation: Kunststoff 0,125 €/kg; Papier/Karton 0,118 €/kg; Glas 0,144 €/kg; Stahl 0,066 €/kg; Aluminium 0,152 €/kg; Verbunde 0,174 €/kg; Holz 0,069 €/kg; sonstige 0,205 €/kg; Mindestgebühr 80 €/Jahr; Rabatte 10 %+20 % bei fristgerechter Meldung/Zahlung (nur >10 t/Jahr) — Mitgliedsunternehmen; deckt Haushalts- und gewerbliche Verpackungen
  • Produktgebühr Einweg-Kunststoffprodukte: z. B. 0,30 BGN je Lebensmittelbehälter, 0,15 BGN je Becher (ab 2025) — nur bestimmte Einweg-Kunststoffprodukte, für Industrieverpackung irrelevant
Pfand
geplant (Gesetzentwurf (Änderung ZUO) am 21.01.2026 dem Parlament vorgelegt; Betrieb noch nicht aufgenommen; Zielvorgabe PPWR: 01.01.2029)
PPWR-Umsetzung
PPWR gilt seit 12.08.2026 unmittelbar; Verpackungsverordnung zuletzt am 31.03.2026 (DV 31/2026) geändert – Inhalt der Änderung nicht im Detail verifiziert (unsicher). Nationales ИАОС-Register besteht bereits; Anpassung an das harmonisierte Format nach Art. 44 Abs. 14 PPWR erst nach dessen Erlass (18 Monate). Verwertungsorganisationen kündigen Öko-Modulation nach Recyclingfähigkeitsklassen an. Ab 12.08.2026 Pflicht-Bevollmächtigter nach Art. 45 Abs. 3 PPWR für EU-Lieferanten mit Direktlieferung an bulgarische Endnutzer (Aussetzung per Omnibus noch nicht beschlossen).
Sanktionen
Sanktionen nach ZUO (Kap. 'Административнонаказателни разпоредби'): Vermögenssanktionen für juristische Personen, Nachzahlung der Produktgebühr zzgl. Zinsen, Tätigkeitsuntersagung; allgemeiner Rahmen laut Sekundärquelle 1.000–6.000 BGN je Verstoß, für Verpackungspflichten teils höher – konkrete Beträge unsicher. Im DRS-Gesetzentwurf: 2.500–25.000 € für Pfandverstöße.
Hinweis
Produktgebührensätze aus der Fassung DV 2/2021 (in BGN); ob die Euro-Fassung 2025/2026 die Sätze verändert hat, ist unsicher. Inhalt der Verordnungsänderung DV 31/2026 nicht verifiziert. Eco Partners Bulgaria ohne verifizierte URL.
Offizielle Quellen

Stand 30.08.2026 · Verlässlichkeit: mittel

🇩🇰Dänemark · DPA-Register (virk.dk)
Gesetz
Bekendtgørelse nr. 1146 af 29/09/2025 om visse krav til emballager
udvidet producentansvar for emballage samt øvrigt affald der indsamles med emballageaffald („Emballagebekendtgørelsen“), erlassen auf Basis der Miljøbeskyttelsesloven; erweiterte Herstellerverantwortung gilt seit 1. Oktober 2025 (Registrierungspflicht bereits seit 1. April 2024, Frist 31. August 2024). Ergänzendes nationales Gesetz zur PPWR (Anhörung bis 13.02.2026, Inkrafttreten 01.07.2026, Anwendung ab 12.08.2026) sowie geänderte Emballagebekendtgørelse 2026 in Anhörung (Stand Frühjahr 2026).
Behörde
Miljøstyrelsen
(zuständige Behörde, Aufsicht) / Dansk Producentansvar S/I (DPA – Betreiber des nationalen Herstellerregisters, gemeinnützige Einrichtung nach Miljøbeskyttelsesloven)
Register
DPA-Register (virk.dk)
Producentansvarsregistret (DPA-Register), Selbstbedienung über virk.dk
Schwellen: Keine Bagatellgrenze für die Pflicht. Die 8-Tonnen-Grenze (bagatelgrænse) befreit nicht, sie bestimmt nur den Detailgrad der Meldung (unter 8 t/Jahr vereinfachte Meldung). DPA-Mindestgebühr 250 DKK bei ≤ 3,35 t.
Registrierpflichtig
Das Unternehmen, das Verpackung oder befüllte Verpackung erstmals auf dem dänischen Markt bereitstellt: Hersteller/Abfüller, Importeure, Vertreiber, dänische Webshops sowie ausländische Fernverkäufer, die direkt an dänische Endnutzer liefern (B2C und B2B, sofern der Kunde Endnutzer ist). Bei leerer Transportverpackung ist verantwortlich, wer sie erstmals leer auf dem dänischen Markt bereitstellt; bei Verkaufsverpackung, wer sie befüllt oder befüllt importiert. Ab 12.08.2026 („Udpakker-Regel“): dänische Unternehmen, die importierte Ware auspacken, bevor das Produkt den Endnutzer erreicht, werden für diese Verpackung verantwortlich. Registrierung spätestens 14 Tage vor Bereitstellung.
Transportverpackung
Transport-, Um- und Verkaufsverpackung für gewerbliche Endnutzer (erhvervsemballage) fällt vollständig unter das Producentansvar – auch Holzpaletten, Folien, Kartons. Für Einwegverpackung (Haushalt UND Gewerbe) ist die Mitgliedschaft in einer kollektiven Ordnung gesetzlich Pflicht; die kollektive Ordnung übernimmt Rücknahme/Finanzierung nach dem Zuteilungsmodell (Tildeling, aktuelle Zuteilung 01.10.2025–31.12.2026, Zuteilung 2027 auf Basis der im Oktober 2026 gemeldeten Mengen). Erhvervsemballage-Abfall wird von den Unternehmen selbst über Entsorger getrennt gesammelt; der Hersteller finanziert seinen Anteil über die kollektive Ordnung (Preise je Fraktion, für Gewerbe deutlich niedriger als für Haushaltsverpackung). Mehrwegverpackung (genbrugsemballage), die außerhalb der kommunalen Sammlung zirkuliert (z. B. Paletten-Pools), braucht keine kollektive Ordnung, muss aber registriert/gemeldet werden, Verwaltungsgebühren an DPA/Miljøstyrelsen zahlen und Kunden über Rückgabemöglichkeiten informieren. Selbstentsorgung (egen indsamling) ist nur ausnahmsweise möglich, z. B. Rücknahme am Verkaufsort. Exportnachweis: Mengen, die nachweislich von nachgelagerten Unternehmen exportiert werden, müssen nicht gemeldet werden.
Systeme
VANA A/S (größte kollektive Ordnung, in allen 98 Kommunen Fraktionen zugeteilt), ERP Danmark (European Recycling Platform), Vergleichsportal aller zugelassenen kollektiven Ordnungen (kollektiveordninger.dk); weitere Anbieter wie Netpack konnten nicht verifiziert werden (unsicher)
Bevollmächtigter
Pflicht — Hersteller mit Sitz in einem anderen EU/EWR-Staat ohne dänische Niederlassung, die Verpackung über Fernverkauf oder Direktlieferung auf dem dänischen Markt bereitstellen, müssen laut DPA-Leitlinie einen bemyndiget repræsentant (juristische Person mit dänischer CVR-Nummer) benennen; dieser übernimmt Registrierung, Meldung und Compliance. Für Drittstaaten-Hersteller sieht das ergänzende PPWR-Gesetz 2026 vor, dass Dänemark einen bemyndiget repræsentant verlangen kann (Anhörungsentwurf). DPA bestätigt die Registrierung von Hersteller und Repräsentant innerhalb von 14 Tagen.
Meldung
jährlich — Meldung der 2026 bereitgestellten Mengen im Meldezeitraum 1. Januar – 31. Mai 2027 (für 2025 galt 1. Juni 2025 für die erwarteten Mengen). Kollektive Ordnungen melden jährlich vermarktete und gesammelte Mengen je Fraktion an DPA.
Kennzeichnung
keine nationale Pflicht — Keine allgemeine nationale Kennzeichnungspflicht für Verpackungen; einzige Ausnahme ist die Pantkennzeichnung (Pant A/B/C) für pfandpflichtige Getränkeverpackungen. Die dänischen Sortierpiktogramme (Brancheforeningen Cirkulær / Dansk Affaldsforening) werden freiwillig genutzt. Ab 12.08.2028 gelten die harmonisierten PPWR-Sortierpiktogramme (Transportverpackung weitgehend ausgenommen). Keine Sprachvorgaben für Verpackungskennzeichnung im EPR-Kontext.
Grüner Punkt: nicht erforderlich
Abgaben
  • Emballageafgift: 0 DKK/Stück für 2026 und 2027 (Lov nr. 1776 af 29/12/2025); ab 2028 wieder Sätze von 2025. Weiterhin besteuert bleiben u. a. Verpackungen für Spirituosen/Wein, Bier/Erfrischungsgetränke sowie Tragetaschen und Einweggeschirr (gewichtsbasierte Abgaben). — Getränke-/Behälterverpackungen (volumenbasiert) – für industrielle Transportverpackung in der Regel nicht relevant
  • DPA-Registrierungsgebühr: 1.000 DKK für den ersten Produktbereich, 500 DKK je weiteren — einmalig je registriertem Unternehmen
  • DPA-Jahresgebühr Emballage: 74,67 DKK/t (2025), Mindestgebühr 250 DKK (bei ≤ 3,35 t) — alle registrierten Hersteller, mengenbasiert
  • Gebühren der kollektiven Ordnung: Preisliste des jeweiligen Anbieters; Preisdeckel-/Benchmark-Modell politisch beschlossen, greift ab Gebühr 2027 (Stand Juni 2026 noch nicht endgültig umgesetzt, Rückzahlungen an Kommunen möglich) — Einwegverpackung Haushalt und Gewerbe
  • Verwaltungsgebühr Miljøstyrelsen: unsicher (Betrag nicht ermittelt) — Hersteller
Pfand
in Betrieb (2002 (Dansk Retursystem A/S))
PPWR-Umsetzung
PPWR gilt seit 12.08.2026 unmittelbar. Dänemark hat ein ergänzendes Gesetz (supplerende bestemmelser, Anhörung bis 13.02.2026, Inkrafttreten 01.07.2026/Anwendung 12.08.2026) und eine geänderte Emballagebekendtgørelse (Anhörung Frühjahr 2026, u. a. Preisdeckel je Fraktion ab Gebühr 2027, mögliche Pflicht zum bemyndiget repræsentant für Drittstaaten-Hersteller, Delegation des Herstellerregisters an Private) auf den Weg gebracht; BEK 1146/2025 bleibt Grundlage, die dänischen EPR-Regeln waren bereits weitgehend an die PPWR angelehnt. Ab 12.08.2026 neue Endnutzer-Definition und „Udpakker“-Regel (Importeure/Großhändler, die Transportverpackung entfernen, werden herstellerverantwortlich) sowie Zurechnung „unter eigenem Namen/Marke“ nach Auftraggeber der Verpackung. Gebührenmodell (Benchmark/Preisdeckel) wegen Wahl im Frühjahr 2026 noch nicht endgültig (Dansk Erhverv, Juni 2026).
Sanktionen
Verstöße gegen die Bekendtgørelse werden grundsätzlich mit Bußgeld geahndet; bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bis zu 2 Jahre Freiheitsstrafe. Ohne Registrierung dürfen verpackte Produkte nicht legal in Dänemark verkauft werden (faktisches Vertriebsverbot); DPA kann bei Nichtzahlung die Registrierung inaktivieren. Konkrete Bußgeldrahmen sind nicht gesetzlich beziffert.
Hinweis
Für B2B-Versender aus dem Ausland: Wer direkt an dänische gewerbliche Endnutzer liefert (z. B. Vakuumpumpe an einen Anwender), ist als Fernverkäufer herstellerverantwortlich für Verkaufs- und Transportverpackung und braucht Registrierung + bemyndiget repræsentant + kollektive Ordnung. Wer an einen dänischen Importeur/Händler liefert, der die Ware weiterverkauft, ist selbst nicht verpflichtet; ab 12.08.2026 trägt der dänische Importeur, der Transportverpackung entfernt (Udpakker), die Verantwortung dafür. Die Registrierungsquote war niedrig (ca. 5.000 von geschätzt 41.000 Betroffenen bis 31.08.2024) – Behörden fokussieren Nachregistrierung. Verpackungssteuer ist 2026–2027 auf null gesetzt, spielt für Industrieverpackung ohnehin kaum eine Rolle.
Offizielle Quellen

Stand 30.08.2026 · Verlässlichkeit: hoch

🇩🇪Deutschland · LUCID (ZSVR)
Gesetz
Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz
(VerpackDG) – „Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40“; Bundestag 11.06.2026, Bundesrat 10.07.2026, BGBl. 17.07.2026, in Kraft seit 12.08.2026; ersetzt das Verpackungsgesetz (VerpackG, 2019) weitgehend, Pfandregeln (bisher § 31 VerpackG) werden fortgeführt
Behörde
Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister
(ZSVR), Osnabrück – Registerführung, Prüfung, Zulassung; Bußgelder über Landesbehörden/UBA
Register
LUCID (ZSVR)
LUCID (Verpackungsregister der ZSVR)
Schwellen: Keine Bagatellgrenze – Registrierpflicht ab der ersten Verpackung. Vollständigkeitserklärung nur oberhalb 80 t Glas / 50 t Papier-Pappe-Karton / 30 t übrige Materialien pro Jahr (systembeteiligungspflichtige Verpackungen).
Registrierpflichtig
Jeder „Hersteller“ im Sinne des Verpackungsrechts = wer verpackte Ware erstmals gewerblich in Deutschland in Verkehr bringt (Abpacker/Abfüller, Importeur, Fernhändler); seit 01.07.2022 für ALLE Verpackungsarten, ausdrücklich auch Transport-/Industrieverpackungen (B2B). Seit 12.08.2026 nach Art. 44 PPWR: Registrierung vor dem ersten Inverkehrbringen; erstmals verpflichtete Hersteller bis 12.09.2026, bereits Registrierte müssen Angaben bis 12.11.2026 aktualisieren. Registrierung ist kostenlos und muss durch das Unternehmen selbst erfolgen (keine Beauftragung Dritter).
Transportverpackung
Transport-/Industrieverpackungen (Kartons, Paletten, Umreifung, Stretchfolie, Schaumpolster), die typischerweise NICHT beim privaten Endverbraucher anfallen, sind nicht systembeteiligungspflichtig → keine Lizenzierung bei einem dualen System. Pflichten: (1) LUCID-Registrierung (seit 01.07.2022, jetzt Art. 44 PPWR); (2) unentgeltliche Rücknahmepflicht gebrauchter Transportverpackungen am Ort der Übergabe oder in unmittelbarer Nähe (bisher § 15 VerpackG; im B2B abweichende vertragliche Vereinbarungen zu Kosten/Ort zulässig) und Zuführung zur Verwertung; (3) jährliche nachprüfbare Dokumentation der in Verkehr gebrachten und zurückgenommenen Mengen (§ 15 Abs. 3 VerpackG a. F.; Fortführung im VerpackDG – Details unsicher); (4) keine Meldung an ZSVR für diese Mengen, aber Angabe in der Vollständigkeitserklärung 2026 (erstmals inkl. Transportverpackungen, unsicher ob nur informatorisch). NEU nach VerpackDG: Hersteller nicht-systembeteiligungspflichtiger Verpackungen benötigen ab 01.01.2028 eine ZSVR-Zulassung (eigenes Rücknahme-/Verwertungssystem + insolvenzsichere Finanzgarantie) ODER übertragen die Herstellerverantwortung auf eine zugelassene sOfH (Zulassung ab 01.11.2027); Übergangsfrist bis 31.12.2027, Antragstellung ab Spätsommer/Herbst 2027. Versandverpackungen an private Endverbraucher (E-Commerce) und Transportverpackungen, die beim Endverbraucher anfallen, sind dagegen systembeteiligungspflichtig (ZSVR-Katalog). Bestehende Systembeteiligungen gelten längstens bis 31.12.2026 fort.
Systeme
Duale Systeme für Haushaltsverpackungen (u. a. Der Grüne Punkt – DSD, Interzero, Reclay, Landbell, Noventiz, Zentek, BellandVision, PreZero Dual, EKO-PUNKT, Veolia) – Lizenzierung über Vermittler wie Lizenzero (Interzero) möglich, EKO-PUNKT (Remondis) – duales System, Deutsche Recycling – Dienstleister für Rücknahme/Verwertung von Transportverpackungen (Branchenlösung/Rücknahmesystem), kein duales System, „Sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung“ (sOfH) für gewerbliche/Transportverpackungen – neue Kategorie nach VerpackDG, ZSVR-Zulassung ab 01.11.2027 Pflicht (Anbieter noch nicht zugelassen)
Bevollmächtigter
bedingt — Seit 12.08.2026 PFLICHT für Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland, die Verpackungen/verpackte Produkte direkt an Endnutzer in Deutschland liefern (B2C UND gewerbliche Endnutzer) – Art. 45 Abs. 3 PPWR i. V. m. § 5 Abs. 2 VerpackDG; Bevollmächtigter wird in LUCID hinterlegt, übernimmt alle EPR-Pflichten außer der Registrierung selbst. Nicht erforderlich bei Lieferung an deutsche Wiederverkäufer/Importeure (diese werden selbst Hersteller). EU-Kommissionsvorschlag zur Aussetzung für EU-Unternehmen (COM(2025) 982, bis 01.01.2035) ist NICHT beschlossen – Rat hat das Vorhaben im Sommer 2026 auf Eis gelegt, Prüfung im Herbst 2026; die Pflicht gilt daher aktuell. Bis 11.08.2026 war die Bestellung optional.
Meldung
jährlich — Vollständigkeitserklärung (VE) bis 15.05. des Folgejahres (Wirtschaftsprüfer/Steuerberater-Testat) bei Überschreiten von 80 t Glas / 50 t PPK / 30 t sonstige; VE 2026 (Abgabe 2027) umfasst das ganze Jahr mit Trennung vor/ab 12.08.2026. LUCID-Aktualisierung bis 12.11.2026 (Bestandsregistrierte). PPWR-Jahresmeldung ans Register künftig bis 01.06. (erstmals 2029 für 2028, 22 Verpackungskategorien; laut ARA-Leitfaden, Format-Durchführungsrechtsakt noch ausständig).
Kennzeichnung
keine nationale Pflicht — Kein nationales Pflichtlabel für Verpackungen. Grüner Punkt seit 2009 freiwillig (Marke der DSD, Nutzung nur mit Lizenzvertrag). Materialkennzeichnung (Entscheidung 97/129/EG) freiwillig. Einweg-Pfandverpackungen müssen mit DPG-Pfandlogo gekennzeichnet sein. Harmonisierte PPWR-Kennzeichnung (Art. 12) frühestens ab 12.08.2028 – Transportverpackungen ausgenommen (außer E-Commerce). Ab 12.08.2026 Herstellerangaben (Name, Adresse, Kontakt, Los-/Serien-Nr.) auf Verpackung oder per QR/Begleitdokument nach Art. 15 PPWR. Hinweis Verpact: ab 12.02.2027 Grüner Punkt nur noch im QR-Code zulässig (unsicher, PPWR-Regel zu EPR-Finanzierungslabels).
Grüner Punkt: freiwillig
Abgaben
  • Keine nationale Verpackungssteuer: marktabhängig, €/kg je Material — Haushaltsverpackungen
  • Einwegkunststofffonds-Abgabe: z. B. Lebensmittelbehälter 0,177 €/kg, Tüten/Folien 0,876 €/kg (Sätze laut EWKFondsV, unsicher ob 2026 angepasst) — bestimmte Einwegkunststoffprodukte (To-go-Behälter, Tüten, Getränkebecher, Feuchttücher, Tabakfilter) – i. d. R. nicht B2B-Transportverpackungen
  • Kommunale Verpackungssteuer: 0,50 € je Einwegverpackung/-geschirr, 0,20 € je Besteck, max. 1,50 € pro Mahlzeit (Tübingen) — Einweg-To-go-Verpackungen an der Verkaufsstelle, nur einzelne Kommunen; irrelevant für Industrieversand
Pfand
in Betrieb (2003; Ausweitung 01.01.2022 (alle Einweg-Kunststoffflaschen und Dosen), 01.01.2024 (Milch/Milchmischgetränke in Kunststoffflaschen))
PPWR-Umsetzung
Deutschland hat als erster großer Mitgliedstaat ein Durchführungsgesetz: VerpackDG (BGBl. 17.07.2026) gilt seit 12.08.2026 und behält ZSVR, LUCID, duale Systeme und Pfand bei. Wesentliche Änderungen: Systembeteiligungspflicht erweitert auf Transport- und Primärproduktionsverpackungen, die typischerweise bei privaten Haushalten anfallen; Zulassungspflicht (ZSVR) für Hersteller nicht-systembeteiligungspflichtiger Verpackungen ab 01.01.2028 und für sOfH ab 01.11.2027; bestehende duale Systeme müssen bis 01.01.2027 die neuen Anforderungen erfüllen; Bevollmächtigtenpflicht für ausländische Hersteller ab 12.08.2026; LUCID-Übergangsfristen 12.09./12.11.2026; Ökomodulation (§ 26a); Recyclingquoten Kunststoff 75 % (2028) / 80 % (2030); Kaffee-/Teefilter gelten als Verpackung; erweiterte VE 2026. Ein harmonisiertes EU-Registerformat (Art. 44 Abs. 14 PPWR) wird nach Erlass des Durchführungsrechtsakts binnen 18 Monaten national umgesetzt.
Sanktionen
Nach VerpackDG: Inverkehrbringen ohne Registrierung bis 100.000 €, fehlende/unvollständige Datenmeldung bis 100.000 €, fehlende Systembeteiligung bzw. Betrieb ohne Zulassung bis 200.000 € (jeweils pro Fall). Vertriebsverbot bei fehlender Registrierung/Systembeteiligung; Abmahnrisiko durch Wettbewerber (UWG). Laut Sekundärquelle (Zickwolff) greifen die PPWR-Sanktionen (10.000–200.000 €) ab 12.02.2027 – unsicher.
Hinweis
Für einen B2B-Industrieversender gilt in DE: LUCID-Registrierung Pflicht (auch nur mit Transportverpackungen), aber keine Lizenzgebühr; Rücknahme-/Verwertungspflicht + Dokumentation; ab 2028 Zulassung oder Anschluss an eine sOfH. Ausländische Hersteller, die direkt an deutsche gewerbliche Endnutzer liefern, brauchen seit 12.08.2026 einen deutschen Bevollmächtigten; wer an deutsche Händler/Importeure liefert, nicht. LUCID-Nummer ist auf Marktplätzen (Amazon, eBay) hinterlegungspflichtig; Nennung im Impressum nicht vorgeschrieben. Rechtslage zum Umgang mit Transportverpackungen bis 31.12.2027 folgt inhaltlich dem alten § 15 VerpackG – exakte Paragraphen im VerpackDG konnten nicht aus dem Gesetzestext verifiziert werden.
Offizielle Quellen

Stand 30.08.2026 · Verlässlichkeit: hoch

🇪🇪Estland · PAKIS
Gesetz
Pakendiseadus
(Verpackungsgesetz, in Kraft seit 01.06.2004, zuletzt umfassend geändert mit Wirkung 10.01.2025; Änderungen 15.05.2021 – Audit-Schwelle 20 t; 01.05.2023 – Wegfall der Kleinmengenausnahme, SUP-Pflichten) sowie Pakendiaktsiisi seadus (Verpackungsverbrauchsteuergesetz). Regierung hat 2025/2026 einen Entwurf zur Änderung von Pakendiaktsiisi seadus, Pakendiseadus und Keskkonnatasude seadus gebilligt (Details/Datum nicht abrufbar – unsicher).
Behörde
Kliimaministeerium
(Politik, verantwortlicher Verarbeiter des Registers), Keskkonnaamet (Umweltbehörde – Aufsicht), Keskkonnaagentuur (Umweltagentur – Betreiber des Pakendiregister); Verbrauchsteuer: Maksu- ja Tolliamet (EMTA)
Register
PAKIS
Pakendiregister (PAKIS)
Schwellen: Keine Mengenschwelle mehr (frühere Ausnahme für <100 kg Kunststoff bzw. <200 kg sonstige Verpackung pro Jahr seit 01.05.2023 abgeschafft). Audit-Pflicht (limited assurance) nur bei >20 t Verpackung/Jahr; nach unmodifiziertem Auditbericht drei Jahre Auditbefreiung. Verbrauchsteuer-Bagatell: <25 kg Kunststoff bzw. <50 kg sonstige Verpackung je Quartal.
Registrierpflichtig
Pakendiettevõtja = jeder, der Ware verpackt und in Estland verkauft, verpackte Ware nach Estland importiert oder verpackte Ware in Estland verkauft/vermittelt – also das Unternehmen, das die Verpackung erstmals auf dem estnischen Markt bereitstellt (Hersteller/Abfüller, Importeur, Fernverkäufer ohne estnische Niederlassung über Bevollmächtigten). Alle Verpackungsarten einschließlich Transportverpackung und Paletten. Registrierung/Datenmeldung im PAKIS oder über eine akkreditierte Rücknahmeorganisation (taaskasutusorganisatsioon), an die die Pflichten per schriftlichem Vertrag übertragen werden.
Transportverpackung
Transport- und Gewerbeverpackung (Paletten, Kartons, Folien) unterliegt vollständig der Rücknahme-/Recyclingpflicht des Pakendiseadus (§ 121: Sammlung, Wiederverwendung, Recycling der in Verkehr gebrachten Verpackung sicherstellen, Recyclingziele erreichen, Register führen). Zwei Wege: (1) Eigen-Compliance – eigene Sammlung/Verwertung organisieren, Nachweise führen, jährlich im PAKIS melden, ab 20 t/Jahr auditieren lassen; (2) Übertragung per schriftlichem Vertrag an eine akkreditierte Rücknahmeorganisation (ETO, EPR, TVO), die Sammlung, Meldung und Zielerreichung übernimmt (Gebühren in €/t nach Material und Verpackungsklasse; indikative Werte 2026 laut Sekundärquelle: Papier/Karton 86 €/t, Glas 84 €/t, recyclingfähiger Hartkunststoff 230 €/t, Alu 145 €/t, Stahl 182 €/t, Holz 11 €/t – unsicher). Werden die Recyclingziele nicht erreicht (bzw. besteht kein PRO-Vertrag), fällt die Verpackungsverbrauchsteuer an. Exporte aus Estland sind nicht meldepflichtig. Ausländischer B2B-Lieferant: bei Lieferung an estnische Importeure/Händler ist der estnische Importeur pakendiettevõtja; bei Direktlieferung an estnische Endnutzer ist der ausländische Fernverkäufer verpflichtet (über Bevollmächtigten).
Systeme
MTÜ Eesti Taaskasutusorganisatsioon (ETO) – erste akkreditierte Rücknahmeorganisation (seit 2004), Green-Dot-Lizenznehmer, Eesti Pakendiringlus OÜ (EPR) – größtes Sammelnetz, Tootjavastutusorganisatsioon OÜ (TVO), Eesti Pandipakend OÜ (EPP) – Pfandsystem (akkreditiert für Pfandverpackungen)
Bevollmächtigter
Pflicht — Unternehmen ohne estnische Niederlassung, die verpackte Produkte direkt an estnische Nutzer liefern (Fernverkauf), müssen einen volitatud esindaja mit estnischer Adresse benennen, der Registrierung, Meldung und Gebührenzahlung übernimmt; die Pakendiseadus-Änderung 2021 verpflichtet ausdrücklich Nicht-EU-Verpackungsunternehmen zur Benennung. Bei B2B-Lieferung an estnische Wiederverkäufer nicht erforderlich. Ein estnisches PPWR-Herstellerregister (mit AR-Eintrag) wird erst etwa 2028 erwartet.
Meldung
jährlich / vierteljährlich — Verpackungsbericht für das Vorjahr bis 31. März im PAKIS; auditierter Bericht (bei >20 t/Jahr) bis 1. September. Verbrauchsteuererklärung bis zum 15. Tag des auf das Quartal folgenden Monats. Bei Übertragung an eine PRO meldet diese konsolidiert.
Kennzeichnung
keine nationale Pflicht — Keine nationale Kennzeichnungspflicht für Verpackungen außer dem Pfandzeichen auf pfandpflichtigen Getränkeverpackungen; Materialkennzeichnung (EU-Codes) freiwillig; Green Dot nur über ETO-Lizenz, nicht vorgeschrieben. PPWR-Piktogramme ab 2028, Transportverpackung bis 2028 von bestimmten Kennzeichnungspflichten ausgenommen.
Grüner Punkt: nicht erforderlich
Abgaben
  • Pakendiaktsiis: Glas 0,60 €/kg; Kunststoff 2,50 €/kg; Metall 2,50 €/kg; Papier/Karton (inkl. Verbundkarton) 1,20 €/kg; Holz 1,20 €/kg – vollständige Befreiung bei Erreichen der Recyclingziele (seit 01.01.2025 erhöht, z. B. Papier/Karton 75 %) bzw. bei Übertragung auf eine akkreditierte Rücknahmeorganisation; Pfandverpackung 85 % Rücknahme — alle Verpackungen inkl. Transportverpackung, die in Estland in Verkehr gebracht oder aus der EU eingeführt werden
  • Gebühren der Rücknahmeorganisationen: €/t nach Material und Verpackungsklasse (Verträge ETO/EPR/TVO; keine öffentliche Liste verifiziert) — Vertragspartner
  • Eesti Pandipakend Beitritt: einmalig 100 € Beitritt + 60 € je neu registrierter Produktverpackung (Sekundärquelle) — Getränkehersteller/-importeure
Pfand
in Betrieb (2005 (Eesti Pandipakend OÜ))
PPWR-Umsetzung
PPWR gilt seit 12.08.2026 unmittelbar; Estland betont, dass keine nationale Umsetzung erforderlich ist. Neue Herstellerdefinition (Hersteller unter eigener Marke, Importeur aus Drittstaaten, Vertreiber/Fernverkäufer, der erstmals in Estland bereitstellt); Registrierung in jedem Mitgliedstaat der Erstbereitstellung; ein harmonisiertes estnisches Herstellerregister nach PPWR wird erst ca. 2028 erwartet (18 Monate nach Durchführungsrechtsakt), bis dahin läuft PAKIS weiter. Parallel Gesetzentwurf der Regierung zur Änderung von Verbrauchsteuer-, Verpackungs- und Umweltabgabengesetz (Ziel: weniger Verpackung, umweltfreundlichere Materialien; Stand im Parlament unsicher).
Sanktionen
Nach Sekundärquellen: bis 200.000 € für Verstöße gegen Rücknahme-/Recyclingpflichten und Rücknahmeverweigerung, bis 100.000 € für Verstöße gegen Aufzeichnungs-/Meldepflichten (ComplyMarket); andere Quelle nennt Höchstbußgeld 400.000 € (Lovat) – Höhe unsicher. Zusätzlich Nachzahlung der Verpackungsverbrauchsteuer bei Nichterreichen der Ziele.
Hinweis
Estland hat KEINE Bagatellgrenze mehr – auch kleinste Mengen Transportverpackung sind melde- und rücknahmepflichtig. Die Verpackungsverbrauchsteuer (2,50 €/kg Kunststoff!) ist in der Praxis ein Sanktionsinstrument, das durch PRO-Vertrag vermieden wird. Bußgeldhöhen und der Inhalt des 2025/2026 gebilligten Änderungsgesetzes (Rahandusministeerium-Seite nicht erreichbar) konnten nicht primär verifiziert werden. Riigi Teataja liefert nur dynamisch geladene Seiten, Gesetzestext wurde daher über Sekundärquellen abgesichert.
Offizielle Quellen

Stand 30.08.2026 · Verlässlichkeit: mittel

🇫🇮Finnland · Tuottajarekisteri (LVV)
Gesetz
Jätelaki
(Abfallgesetz) 646/2011, 6. Kapitel Tuottajavastuu, mit ergänzenden Verordnungen (Valtioneuvoston asetus pakkauksista ja pakkausjätteistä – Nummer nicht verifiziert, unsicher); seit 12.08.2026 gilt die PPWR-Herstellerdefinition direkt. Ein neues Kreislaufwirtschaftsgesetz (kiertotalouslaki) als Ersatz des Jätelaki ist in Vorbereitung.
Behörde
Lupa- ja valvontavirasto
(LVV, Finnische Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde) – seit 01.01.2026 landesweit zuständig für Tuottajavastuu und das Tuottajarekisteri; bis 31.12.2025 Pirkanmaan ELY-keskus
Register
Tuottajarekisteri (LVV)
Tuottajarekisteri (Herstellerregister der LVV); Eintrag in der Praxis über den Beitritt zu einer zugelassenen tuottajayhteisö
Schwellen: Keine. Die frühere Schwelle von 1 Mio. € weltweitem Jahresumsatz wurde zum 01.01.2024 abgeschafft; seitdem sind alle Unternehmen unabhängig von Größe und Menge verpflichtet.
Registrierpflichtig
Bis 11.08.2026: in Finnland ansässige Unternehmen, die Produkte für den finnischen Markt verpacken/verpacken lassen (ohne Service-/Landwirtschaftsverpackung), verpackte Produkte nach Finnland importieren oder Service-/Landwirtschaftsverpackung herstellen/importieren, sowie ausländische Fernverkäufer, die direkt an Nutzer in Finnland verkaufen (Verbraucher UND Unternehmen). Seit 12.08.2026 (PPWR): wer Verpackung/verpackte Ware unter eigenem Namen oder eigener Marke erstmals in Finnland bereitstellt (Markeninhaber), Importeure, Fernverkäufer an finnische Endnutzer; bei unmarkierter Transportverpackung ist der Hersteller/Importeur der Verpackung verantwortlich, nicht mehr der Verwender; Auffangregel: wer die Verpackung entfernt, wenn kein anderer Hersteller identifizierbar ist. Kleinstunternehmen (<10 Beschäftigte, <2 Mio. € Umsatz) bleiben bei markierter Fremdverpackung nicht verantwortlich (Verantwortung beim Hersteller).
Transportverpackung
Gewerbe-/Transportverpackung (yrityspakkaus) ist vollständig erfasst; die Erfüllung erfolgt praktisch ausschließlich über Beitritt zu einer tuottajayhteisö (SPT via Rinki oder Sumi), die Sammlung, Verwertung, Berichterstattung an LVV und Zielerreichung übernimmt. Eigen-Compliance mit Einzelzulassung im Tuottajarekisteri ist rechtlich möglich, aber unüblich. Gewerbeverpackungen haben eigene, deutlich niedrigere Recyclinggebühren (SPT 2025: Papier/Karton 0,0028 €/kg, Kunststoff 0,053–0,259 €/kg je Klasse, Metall 0,015–0,019 €/kg, Glas 0,044–0,064 €/kg, Holz 0,0016–0,0021 €/kg; Sumi 2026: Wellpappe 0,0065 €/kg, Kunststoff 0,081–0,295 €/kg, Alu 0,025–0,052 €/kg, Glas 0,074 €/kg, Holzpaletten 0,0014–0,0022 €/kg). Seit 12.08.2026 verschiebt sich die Verantwortung für unmarkierte Transportverpackung auf den Hersteller/Importeur der Verpackung; ein finnischer Verwender muss sich dafür nicht mehr registrieren. Ausländischer B2B-Lieferant: Verkauf an finnische Wiederverkäufer löst keine eigene Pflicht aus; Direktlieferung an finnische gewerbliche Endnutzer macht ihn zum Fernverkäufer-Hersteller (Beitritt zu tuottajayhteisö oder Bevollmächtigter).
Systeme
Suomen Pakkaustuottajat Oy (SPT, Finnish Packaging Producers Ltd) – Kundenservice, Datenerhebung und Abrechnung über Suomen Pakkauskierrätys RINKI Oy, Sumi Oy, Suomen Palautuspakkaus Oy (Palpa) – Pfandsystem für Getränkeverpackungen
Bevollmächtigter
optional — Für Verpackungen kann ein in einem anderen Staat niedergelassener Fernverkäufer seine Pflichten entweder durch direkten Beitritt zu einer finnischen tuottajayhteisö oder durch Benennung eines in Finnland niedergelassenen valtuutettu edustaja erfüllen (LVV). Eine PFLICHT zum bevollmächtigten Vertreter besteht national nur für Elektro-/Elektronikgeräte, SUP-Produkte, kunststoffhaltige Fanggeräte und Batterien. Ob Art. 45 Abs. 3 PPWR (Pflicht-Bevollmächtigter für Fernverkäufer) seit 12.08.2026 in Finnland strenger ausgelegt wird, ist unsicher.
Meldung
jährlich — Jährliche Meldung der Verpackungsmengen des Vorjahres über das Rinki-Portal bzw. Sumi (Frist im Frühjahr, genaues Datum nicht ermittelt – unsicher); die tuottajayhteisö meldet an LVV.
Kennzeichnung
keine nationale Pflicht — Keine nationale Kennzeichnungspflicht außer dem Pantti-Pfandzeichen (Palpa) auf Getränkeverpackungen im Rücknahmesystem. Materialcodes und Sortierhinweise freiwillig; PPWR-Piktogramme ab 12.08.2028. Sprachanforderungen (Finnisch/Schwedisch) gelten nur für Produktinformationen, nicht für die Verpackungs-EPR.
Grüner Punkt: nicht erforderlich
Abgaben
  • Juomapakkausvero: 0,51 €/Liter für bestimmte alkoholische Getränke und Erfrischungsgetränke; Befreiung bei Mitgliedschaft in einem zugelassenen Rücknahmesystem (Palpa) — Getränkeverpackungen – für Industrieverpackung irrelevant
  • SPT: Registrierung 0 €; Yrityspalvelumaksu 0,00088 €/kg, min. 44 €, max. 3.500 €/Vertrag/Jahr (2025); Recyclinggebühren je kg getrennt Verbraucher/Gewerbe (2026-Liste veröffentlicht, Werte nicht abrufbar – unsicher) — SPT-Vertragspartner
  • Sumi Oy Gebühren 2026: Registrierung 0 €; Yrityspalvelumaksu 0,0019 €/kg, min. 39 €, max. 3.990 €/Vertrag/Jahr; z. B. Verbraucher-Wellpappe 0,079 €/kg, Gewerbe-Wellpappe 0,0065 €/kg, Monokunststoff 0,282 (Verbraucher) / 0,081 €/kg (Gewerbe), Glas 0,144 / 0,074 €/kg, markierte Paletten 0,0014 €/kg — Sumi-Vertragspartner
  • Palpa Gebühren: Registrierungs- und Jahresgebühr nach Produktart/Menge; Recyclinggebühren ab 01.01.2026 neu festgesetzt — Getränkehersteller/-importeure
Pfand
in Betrieb (1996 (Dosen), 2008 (PET), 2012 (Glas) – Betreiber Suomen Palautuspakkaus Oy (Palpa))
PPWR-Umsetzung
PPWR gilt seit 12.08.2026 unmittelbar; die finnische Herstellerdefinition (Verpacker/Importeur) wurde zum 12.08.2026 durch die PPWR-Definition ersetzt (Markeninhaber; Transportverpackung → Hersteller/Importeur der Verpackung; Kleinstunternehmensausnahme; Fernverkäufer an Endnutzer). Aufsicht seit 01.01.2026 bei der neuen Lupa- ja valvontavirasto (LVV) statt Pirkanmaan ELY. Ein Kreislaufwirtschaftsgesetz (kiertotalouslaki) zur Ablösung des Jätelaki ist in Vorbereitung; Durchführungsrechtsakte/Leitlinien werden 2026 ff. erwartet. Åland hat seit 18.02.2026 eine eigene SPT-Preisliste.
Sanktionen
Laiminlyöntimaksu (Versäumnisgebühr) in Höhe von 1 % des Vorjahresumsatzes, mindestens 500 €, höchstens 500.000 €; bei Verstößen gegen Datenmeldepflichten 500 € bis 10.000 €. LVV kann zudem Anordnungen erlassen.
Hinweis
Wichtig für Industrie-Versender: Seit 12.08.2026 ist bei Transportverpackung ohne Marke der Hersteller/Importeur der Verpackung (nicht der verpackende Betrieb) verantwortlich; trägt die Transportverpackung die eigene Marke, bleibt der Auftraggeber der Verpackung verantwortlich. Die 1-Mio.-€-Umsatzschwelle existiert seit 01.01.2024 nicht mehr – kleine Importeure sind voll verpflichtet. Jahres-/Meldefristen und die SPT-Preisliste 2026 konnten nicht im Detail verifiziert werden.
Offizielle Quellen

Stand 30.08.2026 · Verlässlichkeit: hoch

🇫🇷Frankreich · SYDEREP (ADEME)
Gesetz
Code de l'environnement Art. L.541-10 ff.
(REP), Loi AGEC n° 2020-105 vom 10.02.2020; REP emballages ménagers (seit 1993, Art. R.543-53 ff.); REP emballages professionnels: Décret n° 2025-1081 vom 17.11.2025 + Arrêtés vom 02.12.2025 (cahier des charges, Abgrenzung ménager/professionnel); Loi n° 2026-602 vom 08.07.2026 (Art. L.541-10-9-1, Mandataire-Pflicht)
Behörde
Ministère de la Transition écologique
(Zulassung der Éco-organismes) / ADEME (Registerbetreiber SYDEREP, vergibt den Identifiant unique IDU)
Register
SYDEREP (ADEME)
SYDEREP (ADEME) – Registre des producteurs, Identifiant unique (IDU)
Schwellen: Keine Bagatellgrenze für Registrierung/IDU. Éco-organismes bieten Pauschalbeiträge für Kleinmengen: emballages professionnels < 2 t/Jahr: Citeo Pro 125 €/Jahr, Léko Pro 95 €/Halbjahr, Twiice 100 €/Jahr (Barème 2026, Barème 2027 folgt im Sept. 2026). Citeo (ménager) hat ebenfalls vereinfachte Pauschaldeklarationen für Kleinmengen.
Registrierpflichtig
Jeder 'producteur', der verpackte Produkte bzw. Verpackungen erstmals auf dem französischen Markt in Verkehr bringt (Hersteller, Importeur, Fernabsatz-Händler; Marktplätze für Drittanbieter ohne IDU). Haushaltsverpackungen (emballages ménagers): IDU-Pflicht seit 01.01.2022. Gewerbliche/Transportverpackungen (emballages professionnels, inkl. industriels et commerciaux): Registrierung über Beitritt zu Citeo Pro / Léko Pro / Twiice, operativer Start der Filière am 01.01.2027 (Beitritt muss bis Ende 2026 erfolgen). Nicht in FR niedergelassene Unternehmen registrieren über einen Mandataire (Pflicht seit 10.07.2026).
Transportverpackung
Bis 31.12.2026: KEINE Lizenzierungspflicht/keine Öko-Beiträge für Industrie- und Gewerbeverpackungen (Transportverpackungen, Paletten, Kartons, Folien, Umreifung) – Ausnahme: Restaurations-Großverpackungen (REP emballages de la restauration seit 15.03.2024, jetzt in der neuen Filière aufgegangen). Ab 01.01.2027: REP emballages professionnels (Décret 2025-1081) – Pflicht zum Beitritt zu Citeo Pro, Léko Pro oder Twiice (Zulassung per Arrêté vom 03.06.2026), Vorab-Deklaration der Mengen, danach Jahresdeklaration (erstmals 2028 für 2027), Öko-Beiträge nach Material (Barème 2026 als Richtwert, netto/t: Kunststoff ca. 218 €, Karton ca. 35 €, Holz 8–9 €, Stahl/Alu/Glas 5–24 €; 2027-Barèmes werden im Sept. 2026 veröffentlicht). Start war für 01.07.2026 geplant, am 26.06.2026 ausgesetzt und am 28.07.2026 vom Ministerium auf 01.01.2027 festgelegt, weil die Identifikation der beitragspflichtigen Akteure noch nicht abgeschlossen war. Produzentenbegriff laut Ministerium: Verkaufs-/Umverpackungen -> Hersteller/Importeur/Vertreiber des verpackten Produkts; Transport-/Serviceverpackungen -> Hersteller/Importeur der Verpackung selbst; Importeure gelten als Produzent, sofern sie nicht Endnutzer sind (Detail für ausländische B2B-Versender unsicher – kann bedeuten, dass der französische B2B-Kunde als Importeur die Pflicht trägt, wenn kein Mandataire des Versenders existiert). Rücknahmepflicht des Versenders: keine; der französische Abfallbesitzer muss gewerbliche Verpackungsabfälle getrennt einem zugelassenen Entsorger übergeben (Art. R.543-66 ff. Code de l'environnement). Individuelle Systeme (systèmes individuels) sind zulässig, bislang nur für Paletten-Pooler zugelassen. Seit 12.08.2026 gelten zusätzlich die EPR-Registrierungspflichten der PPWR (Art. 44/45) unmittelbar.
Systeme
Citeo, Adelphe (Citeo-Tochter), Léko, Citeo Pro (Agrément für emballages professionnels: restauration + industriels/commerciaux), Léko Pro, Twiice, Systèmes individuels für Paletten-Pooling: Euro Pool System, IPP (International Pallet Pool), La Palette Rouge (LPR)
Bevollmächtigter
Pflicht — Seit 10.07.2026 (Loi n° 2026-602 vom 08.07.2026, Art. L.541-10-9-1 Code de l'environnement) muss JEDER nicht in Frankreich niedergelassene Produzent (EU und Nicht-EU) sowie nicht in FR niedergelassene Online-Marktplätze für alle REP-Filières einen in Frankreich ansässigen Mandataire per schriftlichem Mandat benennen; der Mandataire wird in die REP-Pflichten subrogiert (übernimmt sie im Umfang des Mandats). Zusätzlich PPWR Art. 45 seit 12.08.2026. Die von der Kommission am 10.12.2025 vorgeschlagene Aussetzung der Art.-45-Pflicht für EU-Produzenten bis 2035 (Umwelt-Omnibus) wurde nicht angenommen (Rat am 24.06.2026 dagegen; EP-Abstimmung frühestens Okt. 2026).
Meldung
jährlich — Emballages ménagers (Citeo/Léko/Adelphe): Jahresdeklaration der Vorjahresmengen im 1. Quartal (Citeo-Frist i. d. R. Ende Februar/März; unsicher). Emballages professionnels: Vorab-Deklaration beim Beitritt (bis Ende 2026), dann Jahresdeklaration ab 2028 für 2027.
Kennzeichnung
Pflicht — Triman-Logo + Info-tri (Sortierhinweis) sind Pflicht für alle Haushaltsverpackungen (emballages ménagers) – Art. L.541-9-3 Code de l'environnement, Décret 2021-835; Angaben auf Französisch; Ausnahme Glas-Getränkeverpackungen. NICHT erfasst: Verpackungen von Produkten, die sicher nur an gewerbliche Abnehmer gehen (FAQ des Ministeriums, Frage 12) – Transport-/Industrieverpackungen im B2B brauchen kein Triman. Status: Die EU-Kommission hat Frankreich am 17.07.2025 wegen Triman/Info-tri vor dem EuGH verklagt (Verstoß gegen Warenverkehrsfreiheit, fehlende Notifizierung); Frankreich hat die Pflicht NICHT ausgesetzt, sie gilt weiter bis zur Entscheidung. Ablösung durch das harmonisierte PPWR-Label (Art. 12) ab 12.08.2028 (bzw. 24 Monate nach Durchführungsrechtsakt); Materialcodes nach Entscheidung 97/129/EG dürfen bis 12.08.2028 weiterverwendet werden. Grüner Punkt: keine Rechtswirkung in FR, freiwillig; die 2021 eingeführte Malus-Regelung (Öko-Modulation) für den Grünen Punkt ist umstritten/unsicher – empfohlen: nicht verwenden oder nur mit Triman/Info-tri.
Grüner Punkt: nicht erforderlich
Abgaben
  • Öko-Beiträge emballages professionnels: Kunststoff ca. 217,6–217,9 €/t; Karton ca. 34,7 €/t; Holz 8,1–9,0 €/t; Stahl 5,1–23,6 €/t; Alu 5,1–8,0 €/t; Glas 5,1–8,0 €/t; sonstige 5–38 €/t; Pauschale < 2 t: 95–125 €/Jahr — Industrie-, Gewerbe-, Transport- und Restaurationsverpackungen (B2B)
  • Öko-Beiträge emballages ménagers: nach Material/Einheit, jährlicher Tarif; nicht recherchiert — Haushaltsverpackungen (B2C)
  • Verpackungssteuer: keine nationale Verpackungs- oder Plastiksteuer
Pfand
geplant (kein Startdatum; Regierung hat 2023 auf ein Pfandsystem verzichtet, im Mai/Juni 2026 Konsultationen neu gestartet (Sammelquote Plastikflaschen Ende 2024: 58,4 %, PPWR-Schwelle 80 % in 2026 verfehlt -> Pfandpflicht bis 2029))
PPWR-Umsetzung
PPWR gilt seit 12.08.2026 unmittelbar; das französische AGEC-/REP-System (SYDEREP, IDU, Éco-organismes) bleibt bestehen. Nationale Anpassungen 2025/2026: Décret 2025-1081 (17.11.2025) + Arrêtés 02.12.2025 schaffen die zusammengeführte Filière 'emballages professionnels' (restauration + industriels/commerciaux) – operativer Start auf 01.01.2027 verschoben (Pressemitteilung Ministerium 28.07.2026); Loi 2026-602 (08.07.2026) führt die generelle Mandataire-Pflicht für nicht in FR niedergelassene Produzenten ein (Art. L.541-10-9-1, seit 10.07.2026); Triman/Info-tri bleiben bis zur EuGH-Entscheidung bzw. bis zum PPWR-Label 2028 in Kraft.
Sanktionen
Art. L.541-9-5 Code de l'environnement: Verwaltungsbußgeld bis 7.500 € (natürliche Person) / 30.000 € (juristische Person) je Verstoß plus Zwangsgeld bis 20.000 €/Tag bis zur Erfüllung; fehlende IDU in AGB: bis 30.000 €. Marktplätze müssen für nicht registrierte Verkäufer selbst beitragen (Kosten werden weiterbelastet).
Hinweis
Wichtigste Nachricht für B2B-Versender: Die REP für Industrie-/Gewerbe-/Transportverpackungen startet operativ erst am 01.01.2027 – Beitritt zu Citeo Pro, Léko Pro oder Twiice muss aber bis Ende 2026 erfolgen (Ministerium). Ohne Niederlassung in FR ist seit 10.07.2026 zwingend ein Mandataire zu benennen (gilt auch für EU-Unternehmen). Triman/Info-tri betreffen nur Haushaltsverpackungen. Der Éco-organisme 'Valorie' (in der Aufgabenstellung genannt) taucht in keiner aktuellen Zulassungsliste auf – vermutlich nicht (mehr) relevant, unsicher.
Offizielle Quellen

Stand 30.08.2026 · Verlässlichkeit: hoch

🇬🇷Griechenland · ΕΜΠΑ (ΕΟΑΝ)
Gesetz
Ν. 4819/2021
(ΦΕΚ Α' 129/23.07.2021) – Integrierter Rahmen für Abfallbewirtschaftung, ersetzt Ν. 2939/2001 (Verpackungen/alternative Bewirtschaftung); ΚΥΑ 181504/2016 (Nationales Herstellerregister ΕΜΠΑ); Ν. 4736/2020 (Einwegkunststoffe); Art. 80 Ν. 4819/2021 (Recyclingabgabe 0,08 € auf PVC-Verpackungen)
Behörde
Ελληνικός Οργανισμός Ανακύκλωσης
ΕΟΑΝ (Hellenic Recycling Agency)
Register
ΕΜΠΑ (ΕΟΑΝ)
Εθνικό Μητρώο Παραγωγών – ΕΜΠΑ (Nationales Herstellerregister), geführt von ΕΟΑΝ; Registrierung über empa.eoan.gr, Vergabe des Αριθμός Μητρώου Παραγωγού (ΑΜΠ)
Schwellen: Keine Bagatellgrenze.
Registrierpflichtig
Alle 'υπόχρεοι παραγωγοί συσκευασίας': wer Produkte für den griechischen Markt verpackt/verpacken lässt, verpackte Produkte importiert oder innergemeinschaftlich erwirbt (auch für Eigenbedarf), Distanzverkäufer (über Bevollmächtigten). Registrierung vor Marktzugang, Nachweis der Teilnahme an einem zugelassenen System (ΣΣΕΔ/ΑΣΕΔ). Der ΑΜΠ ist auf Firmenstempel und allen Steuerbelegen (Rechnungen, Lieferscheine) anzugeben (ΚΥΑ 181504/2016).
Transportverpackung
Ν. 4819/2021 erfasst Primär-, Sekundär- und Tertiärverpackungen aus Haushalt, Handel, Industrie und Büro; HERRCO nimmt ausdrücklich auch gewerbliche/industrielle Verpackungen auf (eigene Tarifgruppe, Beträge nicht veröffentlicht). Importeure verpackter Waren – auch zum Eigenverbrauch – gelten als Hersteller und müssen sich im ΕΜΠΑ registrieren und einem System beitreten. Ein EU-Lieferant, der direkt an griechische gewerbliche Endnutzer liefert, gilt ab 12.08.2026 nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 lit. c/d PPWR als Produzent in Griechenland; ohne Sitz in Griechenland ist ein Bevollmächtigter Pflicht (Ν. 4819/2021, Art. 45 Abs. 3 PPWR).
Systeme
Ελληνική Εταιρεία Αξιοποίησης Ανακύκλωσης – ΕΕΑΑ / HERRCO (ΣΣΕΔ ΑΝΑΚΥΚΛΩΣΗ), Ανταποδοτική Ανακύκλωση (ΣΣΕΔ), ΚΕΠΕΔ (ΣΣΕΔ, Schmierstoffverpackungen), DRS Hellas S.A. (Pfandsystem, Lizenz durch ΕΟΑΝ ausstehend)
Bevollmächtigter
Pflicht — Seit Ν. 4819/2021 (07/2021) müssen nicht in Griechenland niedergelassene Hersteller/Distanzverkäufer, die verpackte Produkte an griechische Endnutzer liefern, einen in Griechenland ansässigen Bevollmächtigten benennen, der ΕΜΠΑ-Registrierung, Systembeitritt und Meldungen übernimmt (Sekundärquellen nennen Art. 9 bzw. Art. 84 Abs. 2). Ab 12.08.2026 zusätzlich Art. 45 Abs. 3 PPWR.
Meldung
jährlich / monatlich — Jahresmeldung im ΕΜΠΑ bis 31. März für das Vorjahr (laut Sekundärquelle); HERRCO-Deklarationen über declarations.herrco.gr gemäß Vertrag
Kennzeichnung
keine nationale Pflicht — Kein nationales Sortierlabel für Verpackungen. Produkte mit PVC-haltiger Verpackung: Recyclingabgabe 0,08 € je Stück, am Verkaufsort sichtbar auszuweisen. Grüner Punkt nur mit HERRCO-Lizenz (freiwillig). Ab 12.08.2028 harmonisiertes EU-Label (Art. 12 PPWR), nicht für Transportverpackungen; physische EPR-Symbole nach Art. 12 Abs. 9 PPWR ab 12.02.2027 nur digital (QR).
Grüner Punkt: freiwillig
Abgaben
  • Εισφορά ανακύκλωσης / Recyclingabgabe auf Produkte mit PVC-Verpackung: 0,08 € je Verpackungseinheit (zzgl. MwSt.), vom Verkäufer am Verkaufsort erhoben — Produkte, deren Verpackung PVC enthält (z. B. Getränkeflaschen mit PVC-Etikett); B2C-Verkaufsort; für Industrie-Transportverpackung ohne PVC nicht relevant
  • Περιβαλλοντική εισφορά auf: 0,04 € zzgl. MwSt. (0,05 € brutto) je Stück — nur SUP-Lebensmittel-/Getränkebehälter, B2C
  • HERRCO-Beiträge: einmalige Aufnahmegebühr + materialabhängige Beiträge je Tonne, getrennt für Haushalts- und gewerbliche/industrielle Verpackungen; Öko-Modulation für schwer recycelbare Kunststoffe; Beträge nicht öffentlich — Mitglieder; alle Verpackungsarten
Pfand
geplant (DRS Hellas S.A. am 07.10.2025 gegründet (Getränkehersteller + Handel), Lizenzierung durch ΕΟΑΝ ausstehend; Starttermin nicht bestätigt (angestrebt 2026, unsicher); PPWR-Frist 01.01.2029)
PPWR-Umsetzung
PPWR gilt seit 12.08.2026 unmittelbar; ΕΜΠΑ besteht bereits und dürfte als Register nach Art. 44 dienen – Anpassung an das harmonisierte Format erst nach dem Durchführungsrechtsakt (Art. 44 Abs. 14). HERRCO wendet bereits Öko-Modulation an. Pflicht-Bevollmächtigter nach nationalem Recht bleibt; Art. 45 Abs. 3 PPWR kommt hinzu (Aussetzung per Omnibus noch nicht beschlossen).
Sanktionen
Art. 69 Ν. 4819/2021 (Bußgelder, ΕΟΑΝ): laut Sekundärquellen Geldbußen für Nichtregistrierung im ΕΜΠΑ und falsche Mengenmeldungen von 500 € bis zu 1.000.000 €, ΕΟΑΝ-Bußgelder bis 100.000 € üblich; Händler dürfen nur Verpackungen registrierter Hersteller beziehen (Sanktion bis 50.000 €). Beträge unsicher.
Hinweis
ΕΟΑΝ-Seiten blockieren automatisierte Abrufe; Details zu ΕΜΠΑ/Bußgeldern aus Sekundärquellen. Bevollmächtigten-Vorschrift in Ν. 4819/2021 (Art. 9 vs. Art. 84) nicht am Gesetzestext verifiziert. URLs von Ανταποδοτική Ανακύκλωση und ΚΕΠΕΔ nicht gesehen.
Offizielle Quellen

Stand 30.08.2026 · Verlässlichkeit: mittel

🇮🇪Irland · kein Register · Repak
Gesetz
European Union
(Packaging) Regulations 2014 (S.I. No. 282/2014, geändert 2022/2023 – u. a. Wegfall der Selbst-Compliance zum 01.01.2023), Circular Economy and Miscellaneous Provisions Act 2022; Pfand: Separate Collection (Deposit Return Scheme) Regulations 2021 (S.I. No. 599/2021). Seit 12.08.2026 gilt Verordnung (EU) 2025/40 unmittelbar; keine irische Umsetzungs-S.I. zur PPWR ermittelt (unsicher).
Behörde
Department of Climate
Energy and the Environment (Zulassung des Schemes), Environmental Protection Agency (EPA) und Local Authorities (Vollzug/Enforcement)
Register
kein Register · Repak
Kein eigenständiges nationales Verpackungs-Herstellerregister; Compliance-Nachweis ist die Repak-Mitgliedschaft (Mitgliedsnummer). Producer Register Ltd (PRL) führt nur die Register für Elektrogeräte, Batterien und Reifen – nicht für Verpackung. Ein PPWR-Herstellerregister nach Art. 44 ist noch nicht eingerichtet (unsicher).
Schwellen: Historisch: >10 t Verpackung UND >1 Mio. € Umsatz (beide Bedingungen). Ab 12.08.2026 nach PPWR keine De-minimis-Schwelle (nationale Klarstellung ausstehend, unsicher). Repak Scheduled Membership für Einzelhändler ab 10 t bzw. 25 t und 1 Mio. € Umsatz.
Registrierpflichtig
„Major Producer“ nach S.I. 282/2014: Unternehmen mit Jahresumsatz über 1 Mio. € UND mehr als 10 t Verpackung/Jahr auf dem irischen Markt (Materialhersteller, Converter, Markeninhaber/Importeure, Groß-/Einzelhändler) – Pflichtmitgliedschaft bei Repak. Seit 12.08.2026 sieht Art. 45 PPWR keine Umsatz-/Mengen-Bagatellgrenze vor; Compliance-Dienstleister werten die 10-t/1-Mio.-€-Schwelle daher als hinfällig (alle Hersteller registrierungspflichtig, Kleinhersteller mit reduziertem Datensatz nach Anhang IX Teil B jährlich bis 1. Juni), während Repak in seinen 2026-Unterlagen die Schwelle weiterhin nennt – Stand unsicher. Ausländische Fernverkäufer an irische Endnutzer sind seit 12.08.2026 ohne Schwelle registrierungspflichtig (über Bevollmächtigten).
Transportverpackung
„Specified packaging“ umfasst ausdrücklich Material für „containment, transport, handling, protection“ – Paletten (Holz), Kartons, Folien, Umreifung zählen zur gemeldeten Tonnage. Major Producers müssen Repak-Mitglied sein (Regular Membership); Selbst-Compliance über die Local Authority wurde zum 01.01.2023 abgeschafft. Repak-Gebühren werden je Tonne und Material an jeder Stufe der Lieferkette erhoben (2026, €/t): Materialhersteller 1,00 und Converter 1,00 für alle Materialien, Einzelhändler 2,00; Markeninhaber/Importeur: Papier/Karton 41,60; Glas 19,14; Aluminium 5,14; Stahl 64,76; recyclingfähiger Kunststoff (starr/flexibel) 165,70; nicht recyclingfähiger Kunststoff 616,22; Holz 14,18; recyclingfähiger Verbund 165,70; nicht recyclingfähiger Verbund 620,22; sonstige nicht recyclingfähige 324,06 (Gesamt je t z. B. Papier 45,60, Kunststoff 169,70, Holz 18,18). 2025 lagen die Sätze niedriger (Papier 28,54, Kunststoff 142,03 €/t beim Markeninhaber/Importeur). Nachzahlung („back fees“), wenn das Unternehmen länger als ein Jahr ohne Mitgliedschaft tätig war. Ausländischer B2B-Lieferant: bei Lieferung an irische Importeure/Händler ist der irische Importeur (Brandholder/Importer-Stufe) verantwortlich; bei Direktlieferung an irische Endnutzer wird der ausländische Lieferant seit 12.08.2026 selbst hersteller- und AR-pflichtig.
Systeme
Repak CLG – einziges zugelassenes Packaging Compliance Scheme; 10-Jahres-Lizenz (Approval) im Januar 2026 durch den Minister erteilt, gültig bis 2036, Re-turn (Deposit Return Scheme Ireland CLG) – Pfandsystem, kein EPR-Ersatz
Bevollmächtigter
Pflicht — Vor der PPWR kannte das irische Recht keinen Bevollmächtigten für Verpackung. Seit 12.08.2026 müssen nicht in Irland niedergelassene Hersteller, die Verpackung/verpackte Produkte direkt an irische Endnutzer verkaufen (Fernverkauf), nach Art. 45 Abs. 3 PPWR einen in Irland ansässigen Bevollmächtigten (mit CRO-/VAT-Nummer) benennen, der Registrierung, Meldung und Gebühren übernimmt; Fulfilment-Dienstleister und Online-Marktplätze prüfen Registrierung/AR. Für B2B-Lieferungen an irische Wiederverkäufer nicht erforderlich.
Meldung
halbjährlich / jährlich — H1 (Januar–Juni) bis 21. August; H2 (Juli–Dezember) bis 21. Februar des Folgejahres; Rechnung geschätzt im Januar, Korrektur im Juli. Kleinhersteller nach PPWR: reduzierter Datensatz jährlich bis 1. Juni (laut Sekundärquelle, unsicher).
Kennzeichnung
keine nationale Pflicht — Keine nationale Verpackungskennzeichnungspflicht; das Re-turn-Logo ist auf pfandpflichtigen Getränkebehältern Pflicht. Der Grüne Punkt ist in Irland eine von Repak lizenzierte Marke – nur Repak-Mitglieder dürfen ihn auf in Irland vertriebenen Verpackungen nutzen (freiwillig). PPWR-Piktogramme ab 12.08.2028. Englisch/Irisch keine EPR-spezifische Vorgabe.
Grüner Punkt: freiwillig
Abgaben
  • Repak Regular Membership: siehe Tabelle 2026 (€/t je Material und Lieferkettenstufe, z. B. Papier gesamt 45,60 €/t, recyclingfähiger Kunststoff 169,70 €/t, nicht recyclingfähiger Kunststoff 620,22 €/t, Holz 18,18 €/t); Beitrittsgebühr einmalig; Nachzahlung für Vorjahre möglich — Major Producers, alle Verpackungen inkl. Transportverpackung
  • Repak Scheduled Membership: 402 € (10–25 t) bis 3.451 € (Einzelhändler >12,7 Mio. € Umsatz) zzgl. 23 % VAT (2026) — Einzelhändler ohne Import/Eigenmarke (Hardware, Hospitality, Pharmacy, Off-Licence, Restaurants …)
  • Verpackungssteuer: keine nationale Verpackungssteuer (nur Plastic Bag Levy auf Tragetaschen) — –
  • Re-turn Producer Fees: Pfand 0,15 €/0,25 € durchlaufend + Produzentengebühr je Behälter (Betrag nicht verifiziert) — Getränkehersteller/-importeure
Pfand
in Betrieb (01.02.2024 (Re-turn, S.I. No. 599/2021; Zulassung Juli 2022))
PPWR-Umsetzung
PPWR gilt seit 12.08.2026 unmittelbar, ohne irische Umsetzungs-S.I. Repak erhielt im Januar 2026 eine 10-Jahres-Lizenz (bis 2036) und wurde vom Department als Betreiber des Packaging-Compliance-Schemes bestätigt; Repak stellt ein Self-Assessment-Tool, PPWR-Hub und Konformitätsleitfäden bereit. Umstritten/unsicher ist der Status der 10-t/1-Mio.-€-Schwelle: Compliance-Dienstleister (Pincvision, Lappa, Repax, Gramta) berichten, dass die Schwelle mit Art. 45 PPWR entfällt und alle Hersteller registriert sein müssen; Repak-Unterlagen 2026 und die Ministeriumsmeldung nennen weiterhin den Major-Producer-Begriff. Bevollmächtigter für nicht niedergelassene Fernverkäufer seit 12.08.2026 Pflicht; ein zentrales PPWR-Herstellerregister (ggf. über Repak oder EPA) ist noch nicht ersichtlich.
Sanktionen
Nach S.I. 282/2014: bei summarischer Verurteilung (District Court) Geldstrafe bis 3.000 € und/oder bis 12 Monate Haft; bei Anklage (indictment) bis 500.000 € und/oder bis 3 Jahre Haft; Vollzug durch Local Authorities/EPA; Marktplätze sperren Angebote ohne gültige Registrierung; nationale Behörden können nach PPWR nicht konforme Verpackung vom Markt nehmen.
Hinweis
Für B2B-Versender: Irland hat kein Register und keinen AR im nationalen Recht – alles läuft über Repak. Der irische Importeur/Markeninhaber trägt den Löwenanteil der Gebühr (Stufe Brandholder/Importer), Transportverpackung (Paletten, Folie) ist voll gebührenpflichtig. Ob Unternehmen unter 10 t / 1 Mio. € seit 12.08.2026 tatsächlich registrierungspflichtig sind, ist noch nicht behördlich klargestellt (Sekundärquellen: ja; Repak: Schwelle weiter genannt) – bei Direktlieferungen an irische Endnutzer sicherheitshalber Registrierung/AR einplanen.
Offizielle Quellen

Stand 30.08.2026 · Verlässlichkeit: hoch

🇮🇹Italien · kein Register · CONAI
Gesetz
D.Lgs. 152/2006
(Codice dell'ambiente), Parte IV, Titolo II 'Gestione degli imballaggi' (Art. 217–226; Art. 219 Abs. 5 Umweltkennzeichnung; Art. 221 CONAI-Beitritt; Art. 261 Sanktionen), geändert durch D.Lgs. 116/2020; DM 360/2022 (Leitlinien Umweltkennzeichnung); Plastic Tax: Legge 160/2019 Art. 1 c. 634 ff., zuletzt verschoben durch Legge 199/2025 (Bilancio 2026) Art. 1 c. 125
Behörde
Ministero dell’Ambiente e della Sicurezza Energetica
(MASE) – zuständige Behörde; operative Umsetzung/Beitragssystem: CONAI – Consorzio Nazionale Imballaggi (privatrechtliches Pflichtkonsortium)
Register
kein Register · CONAI
Kein staatliches Herstellerregister; die Pflichtmitgliedschaft bei CONAI (Art. 221 D.Lgs. 152/2006) fungiert de facto als Registrierung. Ein nationales EPR-Register nach Art. 44 PPWR ist (Stand 08/2026) nicht gefunden – unsicher.
Schwellen: Beitrittspflicht unabhängig von der Größe. Vereinfachte/pauschale Verfahren für Importeure verpackter Waren (forfait 'per tara' 110 €/t ab 01.07.2026 bzw. 131 €/t ab 01.10.2026; oder % des Warenwerts: Food 0,19 %, Non-Food 0,10 % – ab 01.10.2026 0,25 %/0,11 %). Befreiung für Importeure mit Import-Warenwert bis 200.000 €/Jahr laut Sekundärquelle (unsicher). Export-Rückerstattung (Mod. 6.6 bis) ab 2026 erst ab 50.000 € CAC (vorher 25.000 €).
Registrierpflichtig
In Italien ansässige 'produttori' (Hersteller/Importeure leerer Verpackungen und Verpackungsmaterialien) und 'utilizzatori' (Abfüller, Importeure verpackter Waren, Händler) müssen CONAI beitreten und den Contributo Ambientale CONAI (CAC) auf jede erstmals in Italien in Verkehr gebrachte Verpackung entrichten – inkl. sekundärer und tertiärer (Transport-)Verpackung. Ausländische Unternehmen ohne Niederlassung können freiwillig beitreten (nur Fixbeitrag); sonst ist der italienische Importeur (erster italienischer Erwerber) für Deklaration und CAC auf Importverpackungen verantwortlich.
Transportverpackung
Das CONAI-System erfasst alle Verpackungen (primär, sekundär, tertiär) – auch Paletten, Kartons, Folien, Umreifung, Schaumstoff. Der CAC fällt auf die 'prima cessione' (erste Übergabe) in Italien an. Für einen ausländischen B2B-Versender ohne italienische Niederlassung gilt: keine Beitrittspflicht bei CONAI; die Pflicht (Deklaration + CAC auf die Verpackung der importierten Ware) trifft den italienischen Importeur/Kunden, der über die vereinfachten Verfahren (Pauschale je Tonne Verpackungsgewicht oder % des Warenwerts) abrechnen kann. Freiwilliger CONAI-Beitritt ausländischer Firmen ist möglich (Fixbeitrag); dann müssen deren Rechnungen die CAC-Angaben enthalten. Für Holzpaletten gilt CAC Holz 10 €/t (2026); gebrauchte/reparierte Paletten können bei Import gewichtsreduziert angesetzt werden. Bei Re-Export verpackter Ware aus Italien ist CAC-Rückerstattung möglich (Mod. 6.6/6.6 bis). Rücknahmepflicht: Produzenten/Nutzer müssen die Rücknahme gebrauchter Verpackungen organisieren (Art. 221) – praktisch über CONAI-Konsortien erfüllt; gewerbliche Verpackungsabfälle werden vom italienischen Abfallbesitzer über zugelassene Entsorger/Konsortien entsorgt. Kennzeichnungspflicht (Materialcode) gilt auch für B2B-Transportverpackungen (s. labelling). Umsetzung von PPWR Art. 45 (Bevollmächtigter) in Italien: keine nationale Regelung/Registerpraxis gefunden – unsicher; CONAI bietet einen 'EPR fee'-Service für ausländische Unternehmen an.
Systeme
CONAI – Consorzio Nazionale Imballaggi (Dachkonsortium, alle Materialien, Haushalt + Gewerbe), Materialkonsortien unter CONAI: Ricrea (Stahl), CiAl (Aluminium), Comieco (Papier/Karton), Rilegno (Holz/Paletten), Corepla (Kunststoff), Biorepack (kompostierbare Kunststoffe), Coreve (Glas), Anerkannte autonome Systeme (Alternative zu CONAI für bestimmte Verpackungen, z. B. Coripet für PET-Flaschen, CONIP für Kunststoff-Paletten/-Kisten, PARI/Aliplast) – unsicher/nicht einzeln verifiziert
Bevollmächtigter
bedingt — National keine ausdrückliche Bevollmächtigten-Pflicht im CONAI-System (ausländische Firmen können freiwillig beitreten; sonst haftet der italienische Importeur). Seit 12.08.2026 gilt PPWR Art. 45 unmittelbar (Pflicht zur Benennung eines Bevollmächtigten im Mitgliedstaat, in dem der Produzent nicht niedergelassen ist); wie Italien dies registerseitig umsetzt, ist nicht dokumentiert – unsicher. Die Omnibus-Aussetzung für EU-Produzenten wurde im Rat (24.06.2026) nicht weiterverfolgt.
Meldung
monatlich / vierteljährlich — Deklarationen (Mod. 6.1/6.2/6.10) jeweils zum 20. des Folgemonats/-quartals bzw. bis 20. Januar für Jahresmeldung; Export-Rückerstattung Mod. 6.6 bis für 2025 bis 28.02.2026; Meldefristen unsicher
Kennzeichnung
Pflicht — Umweltkennzeichnung nach Art. 219 Abs. 5 D.Lgs. 152/2006 (eingeführt durch D.Lgs. 116/2020, Leitlinien DM 360/2022), verbindlich seit 01.01.2023 für ALLE in Italien in Verkehr gebrachten Verpackungen: (1) alphanumerischer Materialcode nach Entscheidung 97/129/EG (z. B. PAP 20, LDPE 4, FOR 50) – Pflicht auf primärer, sekundärer und tertiärer Verpackung, also auch auf B2B-Transportverpackungen; (2) Entsorgungshinweis für Verbraucher (z. B. 'Raccolta differenziata – Verifica le disposizioni del tuo Comune') – Pflicht nur für Verpackungen, die an Verbraucher gelangen (B2C); im B2B-Kanal freiwillig. Angaben auf Italienisch; digitale Bereitstellung (QR-Code, Website) zulässig, wenn auf der Verpackung darauf verwiesen wird. Übergang: CONAI/etichetta-conai.com: Die aktuelle Kennzeichnung darf bis 11.08.2028 beibehalten werden, danach harmonisiertes PPWR-Label (Art. 12). Grüner Punkt: ohne Rechtsbedeutung in Italien, freiwillig.
Grüner Punkt: freiwillig
Abgaben
  • Contributo Ambientale CONAI: 5,00 €/t — alle Verpackungen
  • CAC: 12,00 €/t — alle Verpackungen
  • CAC: 45 €/t (Monomaterial) bis 285 €/t (Verbund Typ D), 8 Bänder — alle Verpackungen
  • CAC: 10,00 €/t — alle Verpackungen
  • CAC: 40,00 €/t — alle Verpackungen
  • CAC: 01.01.–30.09.2026: A1.1 40 / A1.2 87 / A2 258 / B1.1 219 / B1.2 228 / B2.1 611 / B2.2 724 / B2.3 785 / C 790 €/t; ab 01.10.2026: 51 / 92 / 264 / 260 / 304 / 639 / 856 / 917 / 922 €/t — alle Kunststoffverpackungen (Folien/Umreifung meist Band A/B je nach Recyclingfähigkeit)
  • CAC: 130 €/t bis 30.06.2026, 246 €/t ab 01.07.2026 — kompostierbare Kunststoffverpackungen
  • Plastic Tax: 0,45 €/kg Neukunststoff in Einwegprodukten/-verpackungen — Einweg-Kunststoffverpackungen/-produkte (MACSI); noch nicht in Kraft
Pfand
— (kein Startdatum; seit 15.07.2026 prüft die Umweltkommission der Camera drei parteiübergreifende Gesetzentwürfe für ein Pfandsystem; CONAI lehnt DRS ab (Sammelquote PET-Flaschen 2024 ca. 68–70 %, PPWR-Schwelle 80 % in 2026))
PPWR-Umsetzung
PPWR gilt seit 12.08.2026 unmittelbar; das CONAI-System bleibt bestehen. CONAI-Guida 2026 und eine CONAI-Rundschreiben integrieren PPWR-Anforderungen (u. a. Umgruppierung PVC/Ruß in Band C, Aktualisierung der Registrierungsdaten). Kein nationales Gesetz zur Einrichtung eines Herstellerregisters nach Art. 44 PPWR oder zur Bevollmächtigten-Registrierung gefunden – unsicher. RENTRI (Registro Elettronico Nazionale per la Tracciabilità dei Rifiuti, DM 59/2023) betrifft die Abfallnachverfolgung italienischer Abfallerzeuger/-transporteure (letzte Stufe: Erzeuger gefährlicher Abfälle bis 10 Mitarbeiter bis 13.02.2026; digitaler FIR seit 13.02.2026) – für ausländische Verpackungsversender ohne italienische Abfallerzeugung nicht relevant.
Sanktionen
Art. 261 D.Lgs. 152/2006: Produzenten/Nutzer, die Rücknahme-/Organisationspflichten (Art. 221) nicht erfüllen: 5.000 €; Verpackungshersteller, die weder Konsortium beitreten noch ein eigenes System betreiben: 15.500–46.500 €; Inverkehrbringen von Verpackungen ohne die Kennzeichnung nach Art. 219 Abs. 5: 5.200–40.000 €; Verstöße gegen Art. 226 (Vermarktungsverbote): 2.600–15.500 €. Zusätzlich Nachzahlung der CAC plus Verzugszinsen an CONAI.
Hinweis
Für einen deutschen B2B-Versender ist in Italien praktisch der italienische Importeur der CAC-Schuldner (Pauschalverfahren); eigene CONAI-Mitgliedschaft nur freiwillig. Wichtig: Materialcode nach 97/129/EG muss auch auf Transportverpackungen (Karton, Folie, Palette) stehen – bei Palettenlieferungen nach Italien Kennzeichnung mit dem Verpackungslieferanten klären. CAC-Werte Kunststoff steigen zum 01.10.2026 deutlich (bis +33 %). Plastic Tax weiterhin nicht in Kraft (jetzt 01.01.2027). Die CONAI-Website (conai.org) blockierte automatisierte Abrufe – Werte über Verbands-/Beraterquellen verifiziert.
Offizielle Quellen

Stand 30.08.2026 · Verlässlichkeit: mittel

🇭🇷Kroatien · RPPO (FZOEU)
Gesetz
Zakon o gospodarenju otpadom
(NN 84/21, 142/23) – Abfallwirtschaftsgesetz mit erweiterter Herstellerverantwortung; Pravilnik o ambalaži i otpadnoj ambalaži, plastičnim proizvodima za jednokratnu uporabu i ribolovnom alatu koji sadržava plastiku (NN 137/2023, in Kraft seit 23.11.2023); Uredba o naknadi gospodarenja otpadom i povratnoj naknadi (NN 137/2024, seit 1.1.2025) – Gebühren- und Pfandverordnung.
Behörde
Fond za zaštitu okoliša i energetsku učinkovitost
(FZOEU) – Systembetreiber, Gebühreneinzug, Registerführung; Ministarstvo zaštite okoliša i zelene tranzicije (Rechtsetzung); Aufsicht: Državni inspektorat
Register
RPPO (FZOEU)
RPPO – Registar proizvođača s proširenom odgovornosti (elektronisches Herstellerregister des FZOEU, Zugang über NIAS/e-Građani bzw. FINA)
Schwellen: Keine Mengenschwelle – alle Mengen sind meldepflichtig.
Registrierpflichtig
Jeder „proizvođač proizvoda“ nach Pravilnik Art. 4: wer verpackte Produkte entwickelt, herstellt, verarbeitet, importiert/verbringt (uvoz/unos) oder in Kroatien in Verkehr bringt; ausländische Hersteller ohne Sitz in Kroatien nur bei Direktverkauf an Verbraucher (Fernabsatz) – dann über einen Bevollmächtigten; Online-Plattformen für nicht registrierte Drittanbieter. Registrierung im RPPO vor der ersten Meldung (Bestandsfirmen Januar 2025). Alle Verpackungsarten (Verkaufs-, Um-, Transportverpackung, Industrie- und Gewerbeverpackung) sind erfasst (Pravilnik Art. 2).
Transportverpackung
Kroatien hat kein privates Dualsystem: Der Hersteller/Importeur zahlt die „naknada gospodarenja otpadom“ je Tonne und Material an den FZOEU, der damit die Ziele für ihn erfüllt; individuelle Erfüllung/eigene Rücknahme ist für Verpackungen nicht vorgesehen (Fondsmodell). Transport- und Industrieverpackungen sind gebührenpflichtig zu den gleichen Sätzen (z. B. Holz 19,91 EUR/t, Papier/Karton 49,77 EUR/t, sonstige Polymere 99,54 EUR/t); Mehrwegverpackungen werden jährlich (AOP-Formular) gemeldet und sind bei nachgewiesener Wiederverwendung gebührenfrei (unsicher). Bei B2B-Lieferung aus dem Ausland ist der kroatische Importeur/Verbringer der Hersteller und meldet monatlich im RPPO; ein deutscher Lieferant ohne HR-Sitz ist nach nationalem Recht nur bei Lieferung an Verbraucher verpflichtet. Ab 12.08.2026 PPWR-Herstellerbegriff – nationale Anpassung ausstehend (unsicher).
Systeme
Fond za zaštitu okoliša i energetsku učinkovitost (FZOEU) – staatlicher Fonds als einziges Rücknahmesystem für Verpackungen
Bevollmächtigter
bedingt — Pflicht zur Benennung eines „ovlašteni zastupnik“ mit Sitz in Kroatien für ausländische Unternehmen ohne Sitz/Niederlassung, die Verpackungen/verpackte Waren im Fernabsatz an private Endverbraucher liefern (Pravilnik NN 137/2023); der Bevollmächtigte registriert sich im RPPO und übernimmt Meldung und Zahlung. Für B2B-Lieferungen nicht vorgesehen (Importeur ist verpflichtet). FZOEU erlaubt zudem eine freiwillige Registrierung ausländischer Firmen ohne OIB. Ab 12.08.2026 PPWR Art. 45(3).
Meldung
monatlich / jährlich — Meldung der im Vormonat in Verkehr gebrachten Mengen im RPPO bis zum 20. des Folgemonats, Zahlung der Gebühr bis Monatsende; Mehrwegverpackungen bis 20. Januar für das Vorjahr; Pfandgetränkeverpackungen zusätzlich in der Pfand-Datenbank anzumelden
Kennzeichnung
keine nationale Pflicht — Materialkennzeichnung nach 97/129/EZ ist freiwillig (Pravilnik Art. 17 Abs. 5). Pflicht: Pfandkennzeichen und GTIN/Barcode auf Getränkeverpackungen im Pfandsystem, Kennzeichnung wiederverwendbarer Verpackungen, Gefahrenpiktogramme nach REACH/CLP, SUP-Kennzeichnung; Verbraucherinformationen auf Kroatisch. Grüner Punkt nicht erforderlich, keine nationale Lizenz. Ab 12.08.2026 PPWR-Herstellerangabe, harmonisierte Kennzeichnung 2028.
Grüner Punkt: nicht erforderlich
Abgaben
  • Naknada gospodarenja otpadom za ambalažu: Papier/Karton 49,77 EUR/t; PET 54,42; Glas 19,91; Aluminiumdosen 54,42; Stahldosen 29,86; Getränkeverbund 54,42; sonstiger Verbund 99,54; Holz 19,91; Textil 19,91; sonstige Polymere 99,54; Kunststofftragetaschen 199,08 EUR/t; Milchverpackungen –55 % — alle Einwegverpackungen inkl. Transport-/Industrieverpackungen
  • Povratna naknada: 0,10 EUR je Einheit (vorher 0,07 EUR) — Einweg-Getränkeverpackungen PET/Glas/Metall 0,2–3 l (bis 31.12.2026 ab 0,2 l, Änderung ab 2027 unsicher)
  • Naknada za plastične vrećice / SUP: gesonderte Sätze für Kunststofftragetaschen und Einwegkunststoffprodukte — SUP-Produkte
Pfand
in Betrieb (2006 (Fondsmodell; Pfand 0,10 EUR seit 1.1.2025))
PPWR-Umsetzung
PPWR gilt seit 12.08.2026 unmittelbar; Kroatien hat sein EPR-System bereits 2023–2025 modernisiert (Pravilnik NN 137/2023 mit Bevollmächtigten-Regel für Fernabsatz, digitales RPPO seit 1.1.2025, neue Gebührenverordnung NN 137/2024 mit Ökomodulationsansatz). Eine spezifische PPWR-Anpassung des Abfallgesetzes oder des Pravilnik war bis Ende August 2026 nicht auffindbar (unsicher); Gebührenverordnung wurde zuletzt Juni 2026 konsolidiert. Vollkostenprinzip ist über das Fondsmodell bereits umgesetzt.
Sanktionen
Zakon o gospodarenju otpadom: Geldbußen für Hersteller, die Registrierungs-, Melde- oder Zahlungspflichten verletzen, im Ursprungstext 100.000–800.000 HRK für juristische Personen (≈ 13.270–106.180 EUR) und 30.000–70.000 HRK (≈ 3.980–9.290 EUR) für verantwortliche Personen (Umrechnung nach NN 142/23, unsicher); zusätzlich Nachforderung der Gebühr mit Koeffizient und Verzugszinsen durch FZOEU.
Hinweis
Kroatien ist administrativ aufwendig (monatliche Meldung im RPPO, Zugang nur über NIAS/e-Građani mit kroatischer Identifikation – ausländische Firmen brauchen faktisch einen Dienstleister/Bevollmächtigten), aber pro Tonne sehr günstig (max. ca. 0,10 EUR/kg für sonstige Kunststoffe, Holz 0,02 EUR/kg). Für deutsche B2B-Lieferungen ist der kroatische Importeur verpflichtet. Die genaue Höhe der Bußgelder und die Änderungen am Pfandsystem ab 2027 konnten nur über Sekundärquellen bzw. Andeutungen im Verordnungstext belegt werden.
Offizielle Quellen

Stand 30.08.2026 · Verlässlichkeit: mittel

🇱🇻Lettland · VVD-Register / VID
Gesetz
Iepakojuma likums
(Verpackungsgesetz, mit Pfandregelungen seit 01.07.2020/01.02.2022) und Dabas resursu nodokļa likums (Naturressourcensteuergesetz – DRN, Verpackungssätze in 7. pielikums, Fassung in Kraft seit 15.07.2026), MK noteikumi Nr. 480 (Befreiung von der DRN für Verpackung/Einweggeschirr), MK noteikumi Nr. 404 (Berechnung/Zahlung, geändert 23.01.2025).
Behörde
Valsts vides dienests
(VVD, Staatlicher Umweltdienst – zuständige Behörde und Marktüberwachung, Verträge mit RAS-Systemen, Register der RAS-Teilnehmer); Valsts ieņēmumu dienests (VID – Steuererhebung); Klimata un enerģētikas ministrija (KEM – Politik)
Register
VVD-Register / VID
Kein eigenständiges Herstellerregister vor der PPWR; VVD führt ein öffentliches Register der Verpacker, die an einem RAS-System (ražotāju paplašinātās atbildības sistēma) teilnehmen; DRN-Registrierung/Deklaration beim VID (EDS). Laut Sekundärquelle Registrierung über das Umweltinformationssystem TULPE (unsicher).
Schwellen: ≥300 kg Verpackungsabfall (inkl. Pfandverpackung) im Kalenderjahr → Pflicht zur Teilnahme an einem RAS-System (PRO-Vertrag oder eigenes System mit VVD-Vertrag), sonst DRN in doppelter Höhe. Unter 300 kg: keine RAS-Pflicht, aber DRN-Deklaration und -Zahlung.
Registrierpflichtig
Iepakotājs = Warenhersteller, Dienstleister, Verkäufer oder Vertreiber, der verpackte Ware erstmals in Lettland in Verkehr bringt (inkl. Importeure). Ausländische Unternehmen, deren Verpackungsabfall in Lettland ≥300 kg/Jahr erreicht (oder die freiwillig teilnehmen), müssen sich entweder beim VID als Steuerpflichtige registrieren oder schriftlich einen in Lettland tätigen Kaufmann bevollmächtigen, ihre RAS-Pflichten zu übernehmen.
Transportverpackung
Die DRN fällt auf ALLE in Lettland in Verkehr gebrachten Verpackungen an, auch Transport-/Industrieverpackung (Paletten, Kartons, Folien) – bemessen je kg Material (Holz/Papier/Karton 0,24 €/kg, Kunststoff 1,25 €/kg, Metall 1,10 €/kg, Glas 0,44 €/kg, EPS 44 €/kg). Befreiung nur durch Teilnahme an einem RAS-System: Vertrag mit einem lizenzierten apsaimniekotājs (LZP, Zaļā josta u. a.), der Sammlung/Verwertung organisiert und jährlich auditiert an VVD berichtet (bis 30. April), oder eigenes Verwertungssystem mit Vertrag beim VVD (kostenlos, 30 Werktage Bearbeitung). Ab 300 kg/Jahr ist die RAS-Teilnahme Pflicht (sonst doppelte DRN). Seit 01.10.2024 zusätzlich DRN auf nicht recycelten recyclingfähigen Kunststoff (0,80 €/kg) und nicht regenerierten nicht recyclingfähigen Kunststoff (1,25 €/kg), Zahlung bis 23. Oktober des Folgejahres. Ausländischer B2B-Lieferant: bei Lieferung an lettische Importeure ist der lettische Importeur iepakotājs; bei Direktlieferung an lettische Endnutzer wird der ausländische Lieferant ab 300 kg selbst pflichtig (VID-Registrierung oder bevollmächtigter lettischer Kaufmann).
Systeme
SIA Latvijas Zaļais punkts (LZP) – größte RAS-Organisation, Zaļā josta, weitere RAS-Betreiber (z. B. Eco Baltia vide als Logistik-/Verwertungspartner von LZP; vollständige Liste nur über die VVD-Registerabfrage abrufbar)
Bevollmächtigter
bedingt — Kein formales AR-Institut für Verpackungen im nationalen Recht; ausländische Unternehmen ohne lettische Niederlassung, die ≥300 kg/Jahr Verpackung in Lettland verursachen, müssen sich entweder beim VID als Steuerpflichtige registrieren oder einen in Lettland tätigen Kaufmann schriftlich bevollmächtigen, die RAS-Mitgliedspflichten zu übernehmen (Iepakojuma likums). Seit 12.08.2026 gilt daneben Art. 45 Abs. 3 PPWR (Pflicht-Bevollmächtigter für nicht niedergelassene Fernverkäufer); nationale Ausgestaltung noch offen (unsicher).
Meldung
vierteljährlich / jährlich — DRN-Deklaration/Zahlung quartalsweise beim VID (Frist laut MK Nr. 404 – genaue Tage unsicher); RAS-Betreiber legen dem VVD einen auditierten Jahresbericht (01.01.–31.12.) bis 30. April vor; Eigen-Complier laut Sekundärquelle halbjährlich und jährlich bis 31. März; DRN auf nicht recycelten Kunststoff bis 23. Oktober des Folgejahres.
Kennzeichnung
keine nationale Pflicht — Keine nationale Kennzeichnungspflicht für Verpackungen außer dem lettischen Pfandzeichen und Barcode auf Pfandverpackungen (Importeure müssen ggf. Aufkleber anbringen). Green Dot nur über LZP-Lizenz, nicht vorgeschrieben. PPWR-Sortierkennzeichnung laut KEM ab 12.08.2028 bzw. 24 Monate nach Durchführungsrechtsakt (voraussichtlich Ende 2028).
Grüner Punkt: nicht erforderlich
Abgaben
  • Dabas resursu nodoklis: Glas 0,44 €/kg; Kunststoff (Polymere) 1,25 €/kg; Bioplastik 0,24 €/kg; Polystyrol 2,20 €/kg; geschäumte Polymere 24,40 €/kg; geschäumtes Polystyrol (EPS) 44,00 €/kg; Verbundkarton 1,25 €/kg; Metall 1,10 €/kg; Holz, Papier, Karton, sonstige Naturfasern 0,24 €/kg. Doppelter Satz bei fehlender RAS-Teilnahme ab 300 kg, vierfacher Satz bei fehlender Pfandsystemteilnahme. — alle Verpackungen inkl. Transportverpackung; Befreiung bei RAS-Teilnahme
  • DRN auf nicht recycelten Kunststoff: 0,80 €/kg (recyclingfähig, aber nicht recycelt); 1,25 €/kg (nicht recyclingfähig, nicht regeneriert) — Kunststoffverpackung und Kunststoffanteil in Verbundverpackung innerhalb der RAS-Systeme
  • Gebühren der RAS-Betreiber: vertraglich je kg/Material, unter DRN-Niveau (keine öffentliche Liste verifiziert) — RAS-Vertragspartner
  • Registerpflegegebühr: 42,69 €/Jahr laut Sekundärquelle (unsicher) — registrierte Unternehmen
Pfand
in Betrieb (01.02.2022 (SIA Depozīta iepakojuma operators – DIO, benannt Januar 2021, Vertrag 7 Jahre))
PPWR-Umsetzung
Kein neues nationales Verpackungsgesetz: KEM und VVD betonen, dass DRN und RAS-System unabhängig von der PPWR weiterlaufen; seit 12.08.2026 gelten zunächst nur einzelne PPWR-Anforderungen (Konformitätserklärung, technische Dokumentation, PFAS, Rückverfolgbarkeit). VVD ist als zuständige Behörde und Marktüberwachungsbehörde benannt. Die PPWR-Herstellerregistrierung und der Pflicht-Bevollmächtigte werden im lettischen Recht noch ausgestaltet (Stand August 2026 unsicher); Kennzeichnung ab 12.08.2028. Iepakojuma likums zuletzt 2019/2020 (Pfand) geändert; DRN-Gesetz zuletzt mit Wirkung 15.07.2026 konsolidiert.
Sanktionen
Steuerliche Sanktionen: DRN in doppelter Höhe bei Verletzung der RAS-Teilnahmepflicht (≥300 kg), vierfache DRN auf Pfandverpackung bei Nichtteilnahme am Pfandsystem; zusätzlich Verwaltungsstrafen nach Verwaltungsstrafrecht (Beträge nicht verifiziert – unsicher).
Hinweis
Lettland ist das einzige der sieben Länder mit einer echten Verpackungssteuer auf Industrieverpackung (DRN), die nur durch RAS-Teilnahme vermieden wird – für einen ausländischen Direktlieferanten an lettische Endnutzer ab 300 kg/Jahr entscheidend. Die Liste der lizenzierten RAS-Betreiber ist nur über die interaktive VVD-Registersuche abrufbar (Zaļā josta und LZP bestätigt; Eco Baltia vide ist primär Entsorger/Partner). Melde-/Deklarationsfristen und Verwaltungsstrafen konnten nicht primär verifiziert werden.
Offizielle Quellen

Stand 30.08.2026 · Verlässlichkeit: mittel

🇱🇹Litauen · GPAIS
Gesetz
Lietuvos Respublikos pakuočių ir pakuočių atliekų tvarkymo įstatymas
Nr. IX-517 (Gesetz über Verpackungen und Verpackungsabfälle, 2001, mehrfach geändert) sowie Mokesčio už aplinkos teršimą įstatymas Nr. VIII-1183 (Umweltverschmutzungssteuergesetz, Neufassung mit Änderungen ab 2025/2026). Änderungen des Verpackungsgesetzes zur PPWR-Anpassung wurden vom Umweltministerium erarbeitet, von der Regierung gebilligt und dem Seimas vorgelegt – Stand 27.08.2026 registriert, Verabschiedung unsicher.
Behörde
Aplinkos apsaugos agentūra
(AAA, Umweltschutzagentur – Betreiber des GPAIS, Gamintojų ir importuotojų registras, Lizenzierung der Organisationen); Aplinkos apsaugos departamentas (AAD – Vollzug/Kontrolle); Valstybinė mokesčių inspekcija (VMI – Steuer)
Register
GPAIS
GPAIS – Vieninga gaminių, pakuočių ir atliekų apskaitos informacinė sistema, darin das Gamintojų ir importuotojų (GII) registras
Schwellen: Keine Schwelle für Registrierung und Buchführung. Unter 0,5 t befüllter steuerpflichtiger Verpackung pro Berichtsjahr: Befreiung von Umweltverschmutzungssteuer, Steuererklärung und Pflicht zur Teilnahme an der Abfallbewirtschaftung (Organisation); Registrierung und Aufzeichnung bleiben.
Registrierpflichtig
Hersteller und Importeure, die verpackte Produkte oder leere Verpackung erstmals auf dem litauischen Markt bereitstellen (Ausnahmen nach § 7¹ Abs. 2 des Gesetzes). Registrierung im GII-Register und laufende Verpackungsbuchführung sind unabhängig von der Menge Pflicht (seit 02.01.2018 in GPAIS); seit 01.01.2026 Registrierung getrennt nach Produktströmen. Ausländische Unternehmen können sich als Subjekt in GPAIS registrieren (Login für Ausländer vorhanden); ein Vertreter kann bevollmächtigt werden.
Transportverpackung
Transport-/Gewerbeverpackung (Paletten, Kartons, Folien) ist voll erfasst: GPAIS-Registrierung, Verpackungsbuchführung (Quartalsjournal, Meldung nach Material, primär/sekundär/tertiär, Einweg/Mehrweg, Pfand) und Jahresbericht sind für alle Mengen Pflicht. Ab 0,5 t/Jahr muss der Hersteller/Importeur entweder einen Vertrag mit einer lizenzierten Organisation (Žaliasis taškas, Gamtos ateitis, PTO) schließen, die die Recyclingaufgaben (LRV-Zielquoten) erfüllt, oder die Umweltverschmutzungssteuer zahlen; eine individuelle Eigenbewirtschaftung ist – anders als in Estland – nicht vorgesehen. Steuer-Basissätze ab 2025 (€/t, recyclingfähig / nicht recyclingfähig): Glas 279/395, Kunststoff 520/875, PET 520/875, Verbund 520/1200, Metall 186/263, Papier/Karton 133/188, Holz 189/225, Sonstige 299/423 – jeweils multipliziert mit dem jährlichen Indexierungskoeffizienten (2024: 1,432; 2026: ca. 1,48 laut Sekundärquelle, unsicher). Seit 01.01.2026 wird die Steuer auf recyclingfähigen Kunststoff/PET/Verbund auf die NICHT recycelte Menge erhoben. Organisationsgebühren Žaliasis taškas 2026 (€/t, auf die bewirtschaftete Tonne = in Verkehr gebrachte Menge × Zielquote): Glas 276, Kunststoff 493, PET 797, Verbund 952, Eisenmetall 517, Aluminium 224, Papier/Karton 352, Holz 119, Sonstige/nicht recyclingfähig 992. Mehrwegverpackung seit 01.01.2025 gesondert zu erfassen. Ausländischer B2B-Lieferant: bei Lieferung an litauische Importeure ist der Importeur verpflichtet; bei Direktlieferung an litauische Endnutzer der ausländische Lieferant (nach PPWR über Bevollmächtigten).
Systeme
VšĮ Žaliasis taškas (Green Dot Lithuania) – größte lizenzierte Organisation, Marktanteil 52,87 % (Basis 2021), VšĮ Gamtos ateitis – Marktanteil 34,61 %, VšĮ Pakuočių tvarkymo organizacija (PTO) – Marktanteil 9,85 %, VšĮ Užstato sistemos administratorius (USAD) – Pfandsystem
Bevollmächtigter
bedingt — National war für Verpackungen kein Bevollmächtigter vorgeschrieben (ausländische Lieferanten konnten sich direkt in GPAIS registrieren oder einen Vertreter bevollmächtigen; Pflicht-AR nur für Batterien/EEE). Seit 12.08.2026 verlangt Art. 45 Abs. 3 PPWR von nicht in Litauen niedergelassenen Herstellern (Fernverkäufer an Endnutzer) einen įgaliotasis atstovas für die erweiterte Herstellerverantwortung; die nationale Verankerung erfolgt mit den noch nicht verabschiedeten Gesetzesänderungen (unsicher).
Meldung
vierteljährlich / jährlich — Quartalsjournale in GPAIS innerhalb von 30 Kalendertagen nach Quartalsende (30. April, 30. Juli, 30. Oktober, 30. Januar); Jahresbericht/Steuererklärung innerhalb von 50 Kalendertagen nach Jahresende (19. Februar); über Žaliasis taškas Jahresmeldung bis 30. Januar; Mehrwegverpackungsbilanz bis 20. Februar.
Kennzeichnung
keine nationale Pflicht — Keine allgemeine nationale Kennzeichnungspflicht; Pfandverpackungen müssen das „Depozitas“-Zeichen tragen. Laut Sekundärquelle (Lappa) wird die Angabe der EU-Materialidentifikationscodes (Entscheidung 97/129/EG) auf Verpackungen erwartet – Verbindlichkeit unsicher. Green Dot über Žaliasis taškas lizenzierbar, nicht vorgeschrieben. PPWR-Piktogramme ab 12.08.2028.
Grüner Punkt: nicht erforderlich
Abgaben
  • Mokestis už aplinkos teršimą pakuotės atliekomis: Basissätze ab 2025: Glas 279 €/t, Kunststoff 520 €/t, PET 520 €/t, Verbund 520 €/t, Metall 186 €/t, Papier/Karton 133 €/t, Holz 189 €/t, Sonstige 299 €/t (recyclingfähig); nicht recyclingfähig: Glas 395, Kunststoff/PET 875, Verbund 1200, Metall 263, Papier 188, Holz 225, Sonstige 423 €/t; × Indexierungskoeffizient (2024: 1,432; 2026 unsicher ca. 1,48). Befreiung bei Erfüllung der Zielquoten über lizenzierte Organisation; unter 0,5 t/Jahr keine Steuer. — befüllte Verpackung, die auf dem litauischen Binnenmarkt bereitgestellt wird, inkl. Transportverpackung
  • Gebühren der lizenzierten Organisationen: Glas 276, Kunststoff 493, PET 797, Verbund 952, Eisenmetall 517, Aluminium 224, Papier/Karton 352, Holz 119, Sonstige/nicht recyclingfähig 992 €/t bewirtschafteter Menge — Vertragspartner ab 0,5 t/Jahr
Pfand
in Betrieb (Februar 2016 (VšĮ Užstato sistemos administratorius – USAD, gegründet 2015))
PPWR-Umsetzung
PPWR gilt seit 12.08.2026 unmittelbar. Das Umweltministerium hat Änderungen des Verpackungsgesetzes und dreier weiterer Gesetze zur Anpassung an Verordnung (EU) 2025/40 erarbeitet (u. a. Verringerung von Verpackungen, Mehrwegziele, Leerraumgrenze 50 % mit Bußgeld 1.400–4.000 €, bei Wiederholung 2.800–8.000 €); die Regierung hat zugestimmt und die Entwürfe dem Seimas vorgelegt – laut Fachpresse vom 27.08.2026 registriert, aber noch nicht in Kraft (unsicher). Das Ordnungswidrigkeitengesetz (ANK) Art. 248 wurde bereits ergänzt (800–2.000 € für nicht recyclingfähige Verpackung/fehlenden Rezyklatanteil). Für den B2B-Verkehr bleibt das GPAIS-System mit 0,5-t-Steuerschwelle bestehen; PPWR-Bevollmächtigter und erweiterter Herstellerbegriff (Eigenmarken → „physischer Hersteller“) kommen hinzu.
Sanktionen
Verwaltungsbußgelder für fehlerhafte/verspätete Verpackungsbuchführung oder Berichte etwa 900–1.700 € für juristische Personen (Sekundärquelle); nach neuem ANK Art. 248 800–2.000 € für Führungskräfte/Verantwortliche bei Inverkehrbringen nicht konformer Verpackung; geplant 1.400–4.000 € (Wiederholung 2.800–8.000 €) bei Leerraum >50 %. Ohne lizenzierte Organisation wird die volle Umweltverschmutzungssteuer fällig; AAD kontrolliert und sanktioniert.
Hinweis
Litauen verlangt Registrierung und Buchführung in GPAIS ab dem ersten Kilogramm; die 0,5-t-Grenze befreit nur von Steuer und Organisationspflicht. Die Umweltverschmutzungssteuer ist hoch (indexiert, Kunststoff >750 €/t), daher ist ab 0,5 t der Vertrag mit einer lizenzierten Organisation der Standardweg. Der Indexierungskoeffizient 2026 und der Stand der PPWR-Gesetzesänderungen im Seimas konnten nicht primär bestätigt werden (Ministeriumsseiten mit 403 gesperrt).
Offizielle Quellen

Stand 30.08.2026 · Verlässlichkeit: mittel

🇱🇺Luxemburg · kein Register · Valorlux
Gesetz
Loi modifiée du 21 mars 2017 relative aux emballages et aux déchets
d'emballages (geändert durch loi du 9 juin 2022); loi modifiée du 21 mars 2012 relative aux déchets (Art. 19 responsabilité élargie des producteurs); loi du 9 juin 2022 (SUP). Projet de loi n° 8482 (eingebracht 24.01.2025, Regierungsamendements 17.06.2025, 22.12.2025, 31.07.2026) zur Anpassung an EU-Recht inkl. VO (EU) 2025/40 – Stand 31.07.2026 noch im Ausschuss, nicht verabschiedet.
Behörde
Administration de l'environnement
(AEV), Unité REP – emballages@aev.etat.lu; Ministère de l'Environnement (Zulassung Valorlux, Verwaltungsstrafen)
Register
kein Register · Valorlux
Kein separates staatliches Herstellerregister; die Registrierung erfolgt über die Mitgliedschaft bei Valorlux (einzige zugelassene Organisation), Portal Valbase Online; Valorlux meldet Mitgliederliste an die AEV (Projet de loi 8482 sieht Registrierungspflicht der Mitglieder bei der Verwaltung ausdrücklich vor)
Schwellen: Keine Mengenschwelle – Pflicht ab der ersten Verpackungseinheit; Mindestbeitrag Valorlux 50 €/Jahr (entfällt nur bei ausschließlich Mehrweg-Erklärung).
Registrierpflichtig
„Responsable d'emballages“: (1) in Luxemburg ansässige Unternehmen, die Produkte verpacken/verpacken lassen und in Verkehr bringen, (2) Erstempfänger importierter verpackter Produkte (Importeure – also der luxemburgische B2B-Kunde), (3) im Ausland ansässige Unternehmen, die verpackte Produkte direkt an Haushalte/Endnutzer in Luxemburg verkaufen (Fernabsatz), (4) Hersteller/Importeure von Serviceverpackungen, (5) Hersteller von Transportverpackungen in endgültiger Form (Paletten, Kisten). Pflicht: vertragliche Beauftragung einer zugelassenen Organisation (nur Valorlux) für Haushalts- UND Nicht-Haushaltsverpackungen; für Nicht-Haushaltsverpackungen ist alternativ ein individuelles System im Gesetz vorgesehen (praktisch nicht genutzt, unsicher).
Transportverpackung
Industrie-/Nicht-Haushaltsverpackungen (Kartons, Paletten, Folien, Umreifung) sind seit dem Erklärungsjahr 2024 bei Valorlux deklarationspflichtig; verantwortlich ist der luxemburgische Erstempfänger/Importeur (B2B-Kunde). Erklärung jährlich bis 28.02. für das Vorjahr nach Methode A (Masse auf Basis Produktdaten/Verbrauch) oder Methode B (Masse laut Entsorgungsnachweisen), Beiträge nach Green-Dot-Tarifen je Material (Mindestbeitrag 50 €; laut Sekundärquelle ca. 0,04 €/kg Papier bis 0,36 €/kg Kunststoff). Keine physische Rücknahmepflicht; Recyclingziele werden kollektiv über Valorlux erfüllt. Ausländische Lieferanten KÖNNEN freiwillig die Verpflichtung ihrer luxemburgischen Kunden für Industrieverpackungen übernehmen (Valorlux akzeptiert Direktmitgliedschaft ausländischer Unternehmen). Seit 12.08.2026 gilt daneben der PPWR-Herstellerbegriff (Erstbereitsteller in LU); nationale Klarstellung erst mit Gesetz 8482.
Systeme
Valorlux ASBL (einzige zugelassene Organisation; Haushalts- und Industrieverpackungen)
Bevollmächtigter
bedingt — Geltendes Recht: keine Bevollmächtigten-Regelung dokumentiert; ausländische Fernhändler treten Valorlux direkt bei. Projet de loi 8482 (Art. 19 Abs. 5 loi 2012 neu): im Ausland ansässige Hersteller DÜRFEN einen in Luxemburg niedergelassenen „mandataire“ benennen (optional) – noch nicht in Kraft. Seit 12.08.2026 Art. 45 PPWR unmittelbar: Hersteller ohne Niederlassung, die direkt an Endabnehmer in LU liefern, müssen einen Bevollmächtigten benennen; nationales Verfahren fehlt (unsicher). Lieferung an luxemburgische Importeure löst keine Pflicht aus.
Meldung
jährlich — 28.02. des Folgejahres (z. B. Mengen 2025 bis 28.02.2026); Verzugsstrafe 1 % des letzten Beitrags je Monat Verspätung
Kennzeichnung
keine nationale Pflicht — Kein nationales Pflichtlabel; Grüner Punkt (Point Vert) freiwillig, darf nur von Valorlux-Mitgliedern verwendet werden; Sortierhinweise freiwillig (Valorlux-Guide du tri, blauer Sack); Materialcodes nach EU-Recht freiwillig; harmonisierte PPWR-Kennzeichnung ab 12.08.2028.
Grüner Punkt: freiwillig
Abgaben
  • Keine nationale Verpackungssteuer: je Material €/kg bzw. je Einheit, Mindestbeitrag 50 €/Jahr — alle Verpackungen auf dem luxemburgischen Markt
Pfand
—
PPWR-Umsetzung
Keine nationale Anpassung in Kraft: Projet de loi 8482 (Änderung Abfall-, Verpackungs- und SUP-Gesetz) liegt seit 24.01.2025 im Umweltausschuss; die EU-Kommission rügte am 07.05.2025 eine vorweggenommene Umsetzung von Art. 25/Anhang V PPWR (Verpackungsverbote), die Regierung strich diese Teile mit Amendement vom 22.12.2025; weitere Regierungsamendements am 31.07.2026, keine Abstimmung bis 30.08.2026. Vorgesehen sind u. a.: optionaler mandataire für ausländische Hersteller, Registrierungspflicht der Mitglieder durch die zugelassene Organisation, Finanzgarantie, individuelle Systeme für Nicht-Haushaltsverpackungen, Verwaltungsstrafe 250–250.000 € bei Nichtanschluss an eine zugelassene Organisation. Bis dahin gelten loi 2017/2022 und Valorlux-Pflichten fort; PPWR-Pflichten (Konformitätserklärung, Art. 5, Herstellerbegriff) gelten unmittelbar seit 12.08.2026.
Sanktionen
Geltend: Verwaltungsstrafen des Ministers 50–1.000 € (loi 2017, Art. 20) bzw. 250–10.000 € nach loi 2012 (Art. 19 Abs. 5) für Nichterfüllung der EPR-Pflichten; strafrechtlich laut Sekundärquelle 8 Tage–6 Monate Haft und Geldstrafe bis 100.000 € (unsicher). Valorlux: Vertragsstrafe 1 %/Monat bei verspäteter Erklärung, rückwirkende Beitragsnachforderung. Geplant (Projet 8482, Amendement 8): Verwaltungsstrafe 250–250.000 € für Hersteller, die sich keiner zugelassenen Organisation anschließen bzw. kein individuelles System betreiben; Strafrahmen 8 Tage–3 Jahre Haft und ab 251 € Geldstrafe für schwere Verstöße.
Hinweis
Luxemburg ist klein, aber ohne Bagatellgrenze: jede Lieferung mit Verpackung an Endnutzer löst Pflichten aus. Im B2B-Geschäft ist der luxemburgische Importeur verantwortlich; viele Kunden bitten den ausländischen Lieferanten, die Industrieverpackungen bei Valorlux zu übernehmen – das ist zulässig und über Valorlux einfach abbildbar (Direktmitgliedschaft, Erklärung bis 28.02., mind. 50 €). Repax-Seite (500) nicht abrufbar; Strafrahmen im Strafrecht (Haft/100.000 €) nur aus Sekundärquelle; Gesetz 8482 kann 2026/27 Registrierung, mandataire und Bußgelder deutlich ändern.
Offizielle Quellen

Stand 30.08.2026 · Verlässlichkeit: mittel

🇲🇹Malta · ERA-Register
Gesetz
Waste Management
(Packaging and Packaging Waste) Regulations – Subsidiary Legislation 549.43 (L.N. 277/2006 unter dem Environment Protection Act Cap. 549, mehrfach geändert, u. a. L.N. 452/2021; konsolidierte Fassung 06.12.2024); ergänzend Waste Regulations S.L. 549.63 und Beverage Containers Recycling Regulations (BCRS)
Behörde
ERA
Environment and Resources Authority (Herstellerregister, Zulassung der Schemes)
Register
ERA-Register
ERA Register of Producers of Packaging or Packaging Material (WMP-Nummer)
Schwellen: > 100 kg Verpackung/Jahr: volle Registrierung + jährliche Erneuerung bis 31. März (Verspätungsgebühr 70 €/angefangenem Monat ab 1. April, ERA-Verfahren vom 10.04.2025). <= 100 kg/Jahr: vereinfachte 'less than 100 kg'-Erklärung ohne Scheme-Pflicht, automatische Löschung nach 3 Kalenderjahren. Höhe der Registrierungsgebühr: nicht verifiziert (unsicher).
Registrierpflichtig
Jeder 'producer', der Verpackungen oder Verpackungsmaterial erstmals in Malta in Verkehr bringt – Hersteller, Importeure (auch von verpackten Waren, inkl. Transportverpackung) und Fernabsatzhändler. Registrierung bei ERA über das Portal servizz.gov.mt vor dem ersten Inverkehrbringen, jährliche Erneuerung. Bei Beitritt zu einem Scheme muss die Meldung innerhalb eines Monats bei ERA eingehen.
Transportverpackung
S.L. 549.43 unterscheidet nicht nach Haushalts- und Gewerbeverpackung: Wer > 100 kg Verpackung/Jahr (inkl. Paletten, Kartons, Folien um importierte Waren) erstmals in Malta in Verkehr bringt, muss sich bei ERA registrieren und entweder einem zugelassenen Scheme (GreenPak oder Green MT) beitreten oder als Self-Complier eigene Sammel-/Verwertungsnachweise mit Wirtschaftsprüfer-Testat erbringen (praktisch nur für Großunternehmen). Für den ausländischen B2B-Versender ohne Niederlassung ist regelmäßig der maltesische Importeur/Kunde der 'producer'; Scheme-Beiträge richten sich nach Menge und Material (Gebührentabellen nicht verifiziert). GreenPak deckt ausdrücklich 'household packaging' und 'transport packaging' ab; Green MT bietet Mitgliedern > 500 kg/Jahr kostenlose Abholung von Verpackungsabfällen. Eine Eigenrücknahmepflicht besteht nicht; Self-Compliance ist zulässig. Seit 12.08.2026 gelten zusätzlich PPWR Art. 44/45 unmittelbar.
Systeme
GreenPak Coop Society Ltd (ERA-zugelassen, Haushalts- + Transportverpackungen; PRO-Europe-Mitglied/Grüner Punkt), Green MT Ltd (ERA-zugelassen, im ERA-Register 2025/2026 weiterhin als Scheme geführt), BCRS Malta Ltd (Betreiber des Pfandsystems, kein Verpackungs-PRO)
Bevollmächtigter
bedingt — S.L. 549.43 sieht Bevollmächtigte vor; Pflicht nach nationalem Recht für Fernabsatzhändler, die direkt an maltesische Verbraucher liefern (Sekundärquellen). Für B2B-Lieferungen übernimmt üblicherweise der maltesische Importeur die Produzentenpflichten. Seit 12.08.2026 PPWR Art. 45 (Bevollmächtigter in jedem Mitgliedstaat ohne Niederlassung); Umsetzung durch ERA nicht dokumentiert – unsicher.
Meldung
jährlich — Erneuerung der Registrierung und Jahresbericht bis 31. März für das Vorjahr (Mengen in Verkehr gebracht sowie gesammelt/recycelt/verwertet; bei Self-Compliance mit unabhängigem Auditor-Testat). Schemes melden ihrerseits an ERA (laut Sekundärquelle vierteljährlich; unsicher).
Kennzeichnung
keine nationale Pflicht — Keine nationale Pflichtkennzeichnung für Verpackungen (weder Materialcodes noch Sortierhinweise); Materialcodes nach 97/129/EG freiwillig. Pflicht nur: BCRS-Pfandkennzeichnung auf pfandpflichtigen Getränkeverpackungen sowie SUP-Kennzeichnung (VO 2020/2151). Grüner Punkt: freiwillig; GreenPak ist Lizenznehmer des Grünen Punkts in Malta (PRO Europe). Sprache: Englisch/Maltesisch, keine spezifische Vorgabe für Verpackungskennzeichnung. Ab 12.08.2028 harmonisiertes PPWR-Label.
Grüner Punkt: freiwillig
Abgaben
  • ERA-Registrierungs-/Erneuerungsgebühr: Betrag nicht verifiziert (unsicher); Verspätungsgebühr 70 €/Monat ab 1. April — alle registrierten Produzenten > 100 kg/Jahr
  • Scheme-Beiträge GreenPak / Green MT: mengen- und materialabhängig; Tarife nicht verifiziert — Haushalts- und Transportverpackungen
  • BCRS-Pfand: 0,10 € je Getränkeverpackung — Getränkeverpackungen Kunststoff/Metall/Glas 0,1–3 l
  • Verpackungs-/Plastiksteuer: keine (die frühere Eco-Contribution auf Verpackungen wurde abgeschafft; unsicher)
Pfand
in Betrieb (14.11.2022 (BCRS – Beverage Container Refund Scheme, Betreiber BCRS Malta Ltd))
PPWR-Umsetzung
PPWR gilt seit 12.08.2026 unmittelbar; S.L. 549.43 (konsolidiert 06.12.2024) bleibt nationaler Rahmen. Keine spezifische PPWR-Anpassung der Verpackungsregulation gefunden – ERA konsultiert 2026 lediglich zu einer EPR-Ausweitung auf Nicht-Verpackungspapier (L.N.-Entwurf 2026). Unsicher, ob/wie ERA das Register an Art. 44 PPWR anpasst.
Sanktionen
Verstöße gegen S.L. 549.43 (Nichtregistrierung, fehlende Erneuerung/Berichte, kein Scheme-Beitritt) sind Straftatbestände nach dem Environment Protection Act; Sekundärquellen nennen Geldbußen bis 25.000 € (ekoniq/ComplyMarket) bzw. bis ca. 12.000 € für leichte und > 60.000 € für schwere/wiederholte Verstöße (amavat) – Angaben widersprüchlich, unsicher. Zusätzlich Verspätungsgebühr 70 €/Monat und mögliche Aussetzung der Tätigkeit.
Hinweis
Kleiner Markt, aber klare Pflicht: > 100 kg/Jahr -> ERA-Registrierung + GreenPak oder Green MT (beide 2026 aktiv). Bei B2B-Lieferungen ist praktisch der maltesische Importeur der 'producer'. Primärquellen (ERA-Seiten, Gesetzestext-PDF, GreenPak/Green MT-Websites) waren für automatisierte Abrufe gesperrt bzw. lieferten nur Metadaten; Gebührenhöhe und genaue Bußgeldrahmen daher unsicher.
Offizielle Quellen

Stand 30.08.2026 · Verlässlichkeit: mittel

🇳🇱Niederlande · kein Register · Verpact
Gesetz
Besluit beheer verpakkingen 2014
(Verpackungsbewirtschaftungsbeschluss; seit 12.08.2026 teilweise durch die PPWR ersetzt und in Anpassung) mit Regeling beheer verpakkingen, Regeling verslaglegging verpakkingen, Besluit regeling uitgebreide producentenverantwoordelijkheid (UPV), Besluit kunststofproducten voor eenmalig gebruik; Algemeen Verbindend Verklaring (AVV) der Verpact-Abfallbeheersbijdrage 01.01.2023–31.12.2027
Behörde
Ministerie van Infrastructuur en Waterstaat / Rijkswaterstaat
(Politik, Entgegennahme der Berichte); Inspectie Leefomgeving en Transport (ILT) – Aufsicht und Durchsetzung
Register
kein Register · Verpact
Kein staatliches Herstellerregister; Registrierung („aanmelden“) bei Stichting Verpact (bis 2024: Stichting Afvalfonds Verpakkingen) – über die AVV verpflichtend
Schwellen: 50.000 kg Verpackungen pro Kalenderjahr: darunter keine Abfallbeheersbijdrage, keine Aangifte und laut Rijkswaterstaat keine Registrierungspflicht (Verpackungsadministration muss aber geführt werden). KEINE Schwelle für Pfandverpackungen (statiegeld) und Einwegkunststoff-(SUP-)Verpackungen – diese sind ab dem ersten Kilo zu melden.
Registrierpflichtig
Producent/importeur = in NL ansässige Person, die (1) verpackte Produkte in Verkehr bringt, (2) verpackte Produkte gewerblich importiert, (3) einen Dritten beauftragt, Verpackungen mit ihrem Namen/Marke zu versehen (Markeninhaber seit 2023), (4) Verkaufspunkt-Serviceverpackungen in Verkehr bringt – sowie im Ausland ansässige Unternehmen, die verpackte Produkte per Fernabsatz direkt an Verbraucher in NL verkaufen. Ausländische Lieferanten im reinen B2B-Geschäft sind nach niederländischem Recht NICHT verpflichtet – der niederländische Importeur ist verantwortlich (auch für Transportverpackungen um importierte Ware). Verpact (08/2026): EU-Unternehmen unter der Schwelle müssen sich nicht registrieren und brauchen keinen Bevollmächtigten.
Transportverpackung
Es gibt nur ein System (Verpact) für Haushalts- und Betriebsverpackungen (bedrijfsverpakkingen) inkl. Transportverpackungen und logistischer Hilfsmittel (Paletten, Kisten – „logistieke hulpmiddelen“ sind gesondert zu erfassen). Verantwortlich ist der niederländische Producent/Importeur, der die Verpackung erstmals in NL in Verkehr bringt bzw. importierte Ware auspackt; er meldet alle Materialien (Papier/Karton, Kunststoff, Glas, Metall, Holz, Sonstiges) und zahlt bei > 50.000 kg/Jahr die Abfallbeheersbijdrage (Tarife je Material, 2026 weitgehend stabil zu 2025; Mehrweg reduziert; Kunststoff mit Recyclingfähigkeits-Rabatt bis 0,60 €/kg). Keine physische Rücknahmepflicht; seit 2023 gilt die UPV auch für Verpackungsabfall aus Betrieben (Verpact organisiert/finanziert Sammlung bei Unternehmen). Ein ausländischer B2B-Lieferant hat nach NL-Recht keine eigene Pflicht. STANDSTILL seit 12.08.2026: Weil unter der PPWR strittig ist, wer „Hersteller“ von Transport-, Service- und Primärproduktionsverpackungen ist, wendet Verpact die bisherigen niederländischen Zuständigkeiten weiter an, bis die EU-Kommission klärt – mit möglicher RÜCKWIRKUNG zum 12.08.2026. Verpact nennt als künftige Verschiebung: ausländische Lieferanten würden für Verpackungen verantwortlich, die beim Auspacken importierter Ware in NL anfallen; interne Lieferungen innerhalb einer fiscale eenheid sind ab Meldejahr 2026 nicht mehr befreit. Selbsterfüllung ist wegen der AVV faktisch nicht möglich.
Systeme
Stichting Verpact (vormals Afvalfonds Verpakkingen; Nedvang als ausführende Organisation), Statiegeld Nederland (Pfandsystem-Betreiber unter Verpact)
Bevollmächtigter
bedingt — Nationales Recht kennt keinen Bevollmächtigten; Verpact (08/2026): EU-Unternehmen, die die 50.000-kg-Schwelle in NL nicht überschreiten, brauchen weder Registrierung noch Bevollmächtigten für die UPV. Art. 45 PPWR (Bevollmächtigter für nicht in NL niedergelassene Hersteller bei Lieferung an Endabnehmer) gilt formal seit 12.08.2026; Verpact verweist darauf, dass die Pflicht auf EU-Ebene zur Aussetzung diskutiert wird und Klarheit „Ende 2026“ erwartet wird – praktische Umsetzung in NL derzeit offen (unsicher). Nicht-EU-Fernhändler an Verbraucher müssen sich bei Verpact registrieren.
Meldung
jährlich — Aangifte bis 31.03. (vor dem 1. April) des Folgejahres; Meldung an Rijkswaterstaat (Regeling verslaglegging) bis 01.08.; neue Verpflichtete > 50.000 kg müssen sich binnen 6 Wochen nach Marktzugang melden (laut Rijkswaterstaat-Seite, unsicher ob weiterhin aktuell).
Kennzeichnung
keine nationale Pflicht — Kein nationales Pflichtlabel; Grüner Punkt in NL nicht erforderlich und ohne Lizenzsystem (Nutzung nicht üblich). Pflichtkennzeichnung nur für Pfandgebinde: Aufdruck „Statiegeld“ bzw. „Statiegeldfles“ in mind. 1,2 mm Schrifthöhe (plus Logo Statiegeld Nederland). SUP-Kennzeichnung nach EU-Recht. Harmonisierte PPWR-Sortierkennzeichnung ab 12.08.2028; Verpact weist auf PPWR-Einschränkung des Grünen Punkts ab 12.02.2027 hin (nur noch im QR-Code, unsicher).
Grüner Punkt: nicht erforderlich
Abgaben
  • Keine Verpackungssteuer: je Material €/kg, 2026 weitgehend unverändert zu 2025; Kunststoff-Rabatt bis 0,60 €/kg für gut recycelbare Verpackungen; Dosen-Pfandbeitrag 1,0 ct/Stück — alle Verpackungen bei > 50.000 kg/Jahr; SUP- und Pfandverpackungen ohne Schwelle
Pfand
in Betrieb (Große PET-Flaschen seit 2005/2006 (0,25 €); kleine Kunststoffflaschen seit 01.07.2021 (0,15 €); Getränkedosen seit 01.04.2023 (0,15 €))
PPWR-Umsetzung
Kein eigenes Durchführungsgesetz veröffentlicht; laut Ondernemersplein/Rijksoverheid ersetzt die PPWR das Besluit beheer verpakkingen 2014 seit 12.08.2026 teilweise, der Beschluss wird angepasst, nationale Regeln außerhalb der PPWR gelten fort; Details der Neufassung (Herstellerbegriff, Register, Bevollmächtigter) waren im Sommer 2026 noch nicht festgelegt. Verpact fährt für Transport-, Service- und Primärproduktionsverpackungen einen Standstill (bisherige NL-Zuständigkeiten, ggf. rückwirkende Korrektur), hält die 50.000-kg-Schwelle vorerst aufrecht und erwartet Klarheit zum Bevollmächtigten Ende 2026. Ab Meldejahr 2026: Kaffeekapseln/Teebeutel/Obst-Sticker als Verpackung; keine Befreiung interner Lieferungen innerhalb fiscale eenheid.
Sanktionen
ILT: zunächst schriftliche Warnung mit 6 Wochen Frist, dann last onder dwangsom (Zwangsgeld) von 5.000 € pro Woche bis max. 100.000 € (laut Kanzlei-Quelle, unsicher); bestuurlijke boete möglich; Verpact kann Beiträge rückwirkend nachfordern; zivilrechtliche Klagen von Wettbewerbern (unlauterer Wettbewerb). Konkrete Bußgeldkataloge für Nichtregistrierung sind nicht veröffentlicht.
Hinweis
Für den ausländischen B2B-Industrieversender ist NL derzeit das unkomplizierteste Land: keine eigene Pflicht, solange nur an niederländische Unternehmen geliefert wird (der Importeur meldet/zahlt bei > 50 t). Achtung Standstill-Vorbehalt: Verpact behält sich vor, die Verantwortung für Transportverpackungen rückwirkend ab 12.08.2026 dem ausländischen Lieferanten zuzuordnen – Mengen ab 12.08.2026 sollten deshalb dokumentiert werden. Verpact-Registrierungs-/FAQ-Seiten sind JavaScript-gerendert und konnten nicht direkt ausgelesen werden; Fristen (31.03./01.08.) aus Rijkswaterstaat- und Sekundärquellen.
Offizielle Quellen

Stand 30.08.2026 · Verlässlichkeit: mittel

🇦🇹Österreich · EDM (edm.gv.at)
Gesetz
Abfallwirtschaftsgesetz 2002
(AWG 2002), §§ 13g–13q (Verpackungen) und §§ 14–14e (Einwegpfand); Verpackungsverordnung 2014 (VVO 2014, BGBl. II Nr. 184/2014 idgF, u. a. § 16a Bevollmächtigter); Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen. AWG-/VVO-Novelle zur PPWR angekündigt, Begutachtungsentwurf liegt (Stand 08/2026) noch nicht vor.
Behörde
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK), Abt. V/6; Kontrolle der Systemteilnahme durch die Verpackungskoordinierungsstelle (VKS); Vollzug/Strafen durch Bezirksverwaltungsbehörden
Register
EDM (edm.gv.at)
EDM – Elektronisches Datenmanagement des Bundes (edm.gv.at), Anwendung „Verpackung“ – kein eigenes PPWR-Herstellerregister (frühestens 2028)
Schwellen: Keine Befreiung; Kleinmengen bis 1.500 kg Haushalts- UND bis 1.500 kg gewerbliche Verpackungen pro Jahr können pauschal lizenziert werden (Pauschallizenzierung ohne Mengenmeldung). Großanfallstellen-Schwellen für Selbsterfüllung gewerblicher Verpackungen: 80 t Papier, 300 t Glas, 100 t Metalle, 30 t Kunststoffe p. a. (laut Sekundärquelle, unsicher).
Registrierpflichtig
EDM-Registrierung ist Voraussetzung für Meldungen: Anlage-3-Melder (Eigenimporteure, Großanfallstellen, Hersteller/Importeure von Mehrwegverpackungen), ausländische Versandhändler, Bevollmächtigte (Vollmacht wird im EDM hinterlegt und geprüft), Betreiber von Sammel- und Verwertungssystemen. Normale Systemteilnehmer werden über ihr Sammel- und Verwertungssystem (z. B. ARA) gemeldet; das System trägt die Daten in das EDM ein. Primärverpflichtete nach § 13g AWG: Abpacker/Abfüller in AT, Importeur (auch gewerblicher Abnehmer als Importeur), Hersteller/Importeur von Serviceverpackungen, ausländische Versandhändler an private Letztverbraucher.
Transportverpackung
Gewerbliche Verpackungen (inkl. Transportverpackungen, Paletten, Umreifung, Kartonagen, die nicht in Haushalten anfallen; alles > 1,5 m² Fläche / > 5 l Hohlkörper / > 0,15 kg EPS gilt als gewerblich) sind seit VVO 2014 (01.01.2015) lizenzierungspflichtig: Der Primärverpflichtete muss an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem (z. B. ARA) teilnehmen – ausgenommen Selbsterfüllung durch Großanfallstellen/Eigenimporteure mit Anlage-3-Meldung ans EDM bis 31.03. Primärverpflichteter bei Import ist der österreichische Importeur (also der B2B-Kunde des ausländischen Lieferanten), sofern der ausländische Lieferant nicht freiwillig über einen Bevollmächtigten (§ 16a VVO, seit 01.01.2023) oder per Vorlizenzierung die Pflicht übernimmt. Physische Rücknahmepflicht besteht nicht; Entpflichtung erfolgt über die Lizenzentgelte. Ab 12.08.2026 (PPWR) sieht ARA den ausländischen Lieferanten, der direkt an österreichische Endabnehmer (auch gewerbliche) liefert, als „Hersteller“ mit Bevollmächtigten-Pflicht – laut BMLUK-Merkblatt (10.06.2026) bleibt die Zuordnung nach § 13g AWG jedoch bis zur AWG-Novelle unverändert. Empfehlung: mit dem AT-Kunden vertraglich klären, wer lizenziert.
Systeme
ARA – Altstoff Recycling Austria AG, Interzero Circular Solutions Austria (vormals Interseroh Austria), Reclay Systems (Reclay Österreich), Bonus Sammel- und Verwertungssystem, ERP Austria (European Recycling Platform), AGR – Austria Glas Recycling (Glas)
Bevollmächtigter
bedingt — PFLICHT (seit 01.01.2023, § 13g AWG/§ 16a VVO) für ausländische Versandhändler ohne Sitz/Niederlassung in AT, die an private Letztverbraucher liefern; OPTIONAL für B2B-Lieferungen (Bevollmächtigter mit Sitz in AT kann die Pflichten nach § 13g Abs. 1 Z 1–4 AWG übernehmen, sonst ist der AT-Importeur verpflichtet). Voraussetzungen: natürliche/juristische Person mit Sitz in AT, inländische Zustelladresse, notariell beglaubigte Vollmacht, Registrierung + Vollmacht im EDM. Ab 12.08.2026 zusätzlich Art. 45 PPWR (Bevollmächtigter bei Direktlieferung an Endabnehmer in AT); nationales Verfahren dafür noch nicht angepasst. EU-Aussetzung für EU-Unternehmen nicht beschlossen.
Meldung
jährlich / vierteljährlich — Jahresmassenmeldung an das System bis 15.03.; Anlage-3-Meldung (Eigenimporteure/Großanfallstellen) im EDM bis 31.03.; Systeme melden an Behörde bis 10.04. des Folgejahres. PPWR-Register-Meldung künftig bis 01.06. (erstmals 2029 für 2028).
Kennzeichnung
keine nationale Pflicht — Kein nationales Pflichtlabel für Verpackungen; Grüner Punkt freiwillig (Markenlizenz über ARA). Einwegpfand: offizielles österreichisches Pfandlogo PFLICHT auf Pfandgebinden (seit 01.01.2025; ab 01.01.2026 nur noch registrierte, gekennzeichnete Produkte verkehrsfähig). Materialkennzeichnung freiwillig; harmonisierte PPWR-Kennzeichnung ab 12.08.2028 (Transportverpackungen ausgenommen außer E-Commerce).
Grüner Punkt: freiwillig
Abgaben
  • Keine nationale Verpackungssteuer: systemabhängig — Haushalts- und gewerbliche Verpackungen
Pfand
in Betrieb (01.01.2025)
PPWR-Umsetzung
Keine nationale Umsetzung bisher: BMLUK-Merkblatt vom 10.06.2026 stellt klar, dass AWG 2002 und VVO 2014 weiter gelten, soweit PPWR-konform; Primärverpflichteten-Begriff (§ 13g AWG) und Teilnahmepflicht bleiben „vorerst“ unverändert; Anpassungen (EPR, Systeme, Strafbestimmungen, Kaffeekapsel-Tarifkategorie) sollen mit einer AWG-Novelle erfolgen – Begutachtungsentwurf liegt laut WKO (08/2026) noch nicht vor. Kaffeekapseln/Teebeutel gelten seit 12.08.2026 als Verpackung, Systemteilnahme ab 01.10.2026. EDM wird erst nach den EU-Durchführungsrechtsakten (Herstellerregister/Datenformat) angepasst, frühestens ab Kalenderjahr 2028. Unmittelbar gelten seit 12.08.2026 Art. 5 (Schwermetalle ≤ 100 mg/kg, PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelverpackungen), Konformitätserklärung/technische Dokumentation (Art. 38/39) und Pflichten der Wirtschaftsakteure (Art. 15–22).
Sanktionen
§ 79 AWG 2002: Nichtteilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem, fehlende EDM-Registrierung/Meldung, fehlende Bestellung eines Bevollmächtigten → Verwaltungsstrafe 450–8.400 € (Abs. 2; Mindeststrafe 2.100 € bei gewerblicher Tätigkeit), schwerere Tatbestände 850–41.200 € (Abs. 1); Pfandverstöße gestaffelt bis 100.000 € (> 500 Verkaufsstellen). Zusätzlich Nachlizenzierung für bis zu 5 Jahre, Kostenersatz der VKS-Prüfung, Vertriebsuntersagung möglich. Sekundärquellen nennen „bis 80.000 €“ – nicht im Gesetzestext verifiziert.
Hinweis
Wichtigster Unterschied zu DE: In Österreich sind auch gewerbliche/Transportverpackungen lizenzierungspflichtig (Entgelt an ein System), es gibt aber keine physische Rücknahmepflicht. Für den ausländischen B2B-Versender ohne Sitz in AT ist grundsätzlich der österreichische Importeur/Kunde Primärverpflichteter; der Lieferant kann die Pflicht freiwillig über einen Bevollmächtigten oder Vorlizenzierung übernehmen (häufig kundenseitig gewünscht). Die EDM-Portalseite war bei Abruf mehrfach nicht erreichbar (Timeout); EDM-Details stammen aus WKO-, ARA- und Sekundärquellen. Nationale PPWR-Anpassung (AWG-Novelle) steht aus – Rechtslage kann sich 2026/27 ändern.
Offizielle Quellen

Stand 30.08.2026 · Verlässlichkeit: hoch

🇵🇱Polen · BDO
Gesetz
Ustawa z dnia 13 czerwca 2013 r. o gospodarce opakowaniami i odpadami
opakowaniowymi (Verpackungsgesetz 2013, mehrfach novelliert, u. a. Pfandsystem 2023/2025); BDO-Register nach Ustawa o odpadach (Abfallgesetz, Art. 49 ff.). Neues Gesetz „ustawa o opakowaniach i odpadach opakowaniowych“ (Projekt UC100) noch NICHT verabschiedet.
Behörde
Marszałek Województwa
(Woiwodschaftsmarschall; für ausländische Firmen ohne Sitz: Marszałek Województwa Mazowieckiego in Warschau) – BDO-Register; Ministerstwo Klimatu i Środowiska (MKiŚ) als Gesetzgeber; Instytut Ochrony Środowiska betreibt die BDO-Plattform
Register
BDO
BDO – Baza danych o produktach i opakowaniach oraz o gospodarce odpadami (Rejestr-BDO)
Schwellen: Keine Registrierungsschwelle. De-minimis-Erleichterung: Inverkehrbringer bis 1 Mg (1 t) Verpackungen/Jahr können von Recyclingpflicht und Produktgebühr befreit werden, wenn sie bis 15. März die De-minimis-Erklärung/Bescheinigungen im BDO einreichen (Beihilfewert = max. Produktgebühr 4,50 zł/kg). Registrierungs-/Jahresgebühr BDO: 200 zł (Kleinstunternehmen) bzw. 800 zł (unsicher, ältere Quellen nennen 100/300 zł).
Registrierpflichtig
Jeder „wprowadzający produkty w opakowaniach“ (Hersteller, Importeur, innergemeinschaftlicher Erwerber, Fernabsatzhändler), der verpackte Produkte erstmals in Polen in Verkehr bringt – vor Aufnahme der Tätigkeit. B2B- und Transportverpackungen sind eingeschlossen. Bei B2B-Lieferungen aus dem Ausland ohne polnische Niederlassung ist i. d. R. der polnische Erwerber (WNT) der „wprowadzający“; ausländische Firmen können sich über den Marschall Masowiens mit Bevollmächtigtem (pełnomocnik) eintragen lassen.
Transportverpackung
Transport-, Um- und Verkaufsverpackungen werden im Verpackungsgesetz 2013 gleich behandelt: Der Inverkehrbringer muss für alle Verpackungsarten (Papier/Karton, Kunststoff, Holz, Stahl/Alu, Glas, Verbund) die jährlich vorgeschriebenen Recyclingquoten nachweisen – entweder selbst (samodzielnie, mit DPR/EDPR-Nachweisen) oder über eine Verwertungsorganisation (organizacja odzysku opakowań). Es gibt keine getrennte „gewerbliche“ Kategorie wie in DE; kein Lizenzierungszwang bei einem dualen System, aber Meldung (BDO, bis 15. März) und Quotenerfüllung sind Pflicht. Bei Nichterfüllung: Produktgebühr (opłata produktowa). Zusätzlich 2 % des Nettowerts der in Verkehr gebrachten Verpackungen für öffentliche Bildungskampagnen (kampanie edukacyjne). Für einen deutschen B2B-Lieferanten ohne PL-Niederlassung ist nach nationalem Recht meist der polnische Erwerber der Verpflichtete; PPWR Art. 45 (Hersteller = erstmaliges Bereitstellen im Mitgliedstaat) kann das ab 12.08.2026 verschieben – nationale Umsetzung fehlt noch (unsicher).
Systeme
Rekopol Organizacja Odzysku Opakowań S.A. (Lizenzgeber Grüner Punkt in PL), Interzero Organizacja Odzysku Opakowań i Organizacja Odzysku Sprzętu Elektrycznego i Elektronicznego S.A.
Bevollmächtigter
bedingt — Nationales Recht: ausländische Unternehmen ohne polnische Niederlassung können sich selbst im BDO eintragen (Marschall Masowiens, Bevollmächtigter mit PESEL nötig) oder einen „autoryzowany przedstawiciel“ benennen; zwingend ist der Bevollmächtigte faktisch für den elektronischen Zugang. Nach PPWR Art. 45(3) ab 12.08.2026 Pflicht für nicht in PL niedergelassene Hersteller; Omnibus-Vorschlag (Aussetzung für EU-ansässige bis 2035) war im August 2026 noch nicht angenommen. Das UC100-Gesetz soll den Bevollmächtigten neu regeln.
Meldung
jährlich — Jahresbericht über in Verkehr gebrachte Verpackungen und Recycling im BDO bis 15. März des Folgejahres (Bericht für 2026 bis 15.03.2027); Produktgebühr ebenfalls bis 15. März fällig; BDO-Jahresgebühr bis Ende Februar
Kennzeichnung
keine nationale Pflicht — Materialkennzeichnung nach Rozporządzenie Ministra Środowiska vom 3.9.2014 (wzory oznakowania opakowań) ist freiwillig; Grüner Punkt freiwillig (Lizenz nur über Rekopol). Pflicht: Pfandzeichen auf Getränkeverpackungen im Pfandsystem seit 1.1.2026, SUP-Kennzeichnung. Ab 12.08.2026 PPWR-Herstellerangabe auf der Verpackung; harmonisierte EU-Kennzeichnung ab 2028. Sprachanforderungen betreffen Produkt-/Verbraucherinformationen (Polnisch), nicht die Verpackungskennzeichnung selbst.
Grüner Punkt: freiwillig
Abgaben
  • Opłata produktowa: Sätze per Verordnung je Material; gesetzliche Obergrenze 4,50 zł/kg; Formel: Masse × Satz × (1 – erreichte/erforderliche Quote). Einzelsätze 2026 z. B. Kunststoff ca. 2,00–2,70 zł/kg (unsicher, Sekundärquellen widersprüchlich) — alle Verpackungen inkl. Transportverpackungen
  • Opłata na publiczne kampanie edukacyjne: 2 % des Nettowerts der im Vorjahr in Verkehr gebrachten Verpackungen (an Marschall zahlbar, wenn nicht selbst für Kampagnen verwendet) — alle Inverkehrbringer, die nicht über Verwertungsorganisation erfüllen
  • Opłata rejestrowa / roczna BDO: 200 zł (Kleinstunternehmen) bzw. 800 zł/Jahr (unsicher) — alle BDO-registrierten Inverkehrbringer
  • Opłata opakowaniowa: geplant: 2026 8 % und 2027 20 % des Produktgebührensatzes, ab 2028 voller Satz – NICHT in Kraft — geplant für alle Verpackungen
Pfand
in Betrieb (1. Oktober 2025 (Vollbetrieb ohne Übergangsfrist seit 1. Januar 2026))
PPWR-Umsetzung
Nationales PPWR-/ROP-Gesetz (Projekt UC100, „ustawa o opakowaniach i odpadach opakowaniowych“, RCL-Veröffentlichung 13.08.2025, zweite Fassung März 2026, weitere Fassung Mai 2026) ist Ende August 2026 noch in der Regierungsphase (Komitee für Europäische Angelegenheiten bis 17.07.2026, Ständiger Ausschuss des Ministerrats noch nicht erreicht); RCL erklärte ein Inkrafttreten zum 12.08.2026 für unmöglich, Ministerien streiten (Kosten ca. 6 Mrd. zł/Jahr). Geplant: Verpackungsabgabe pro kg an NFOŚiGW, Abschaffung der privaten Verwertungsorganisationen, Ökomodulation, Übergangsjahre 2027–2028, Vollbetrieb 2028/2029. Bis dahin gelten Gesetz 2013, BDO, Produktgebühr und Verwertungsorganisationen unverändert; PPWR gilt unmittelbar (PFAS, Konformitätserklärung, Herstellerkennzeichnung).
Sanktionen
Tätigkeit ohne BDO-Eintrag: Verwaltungsgeldbuße 1.000–1.000.000 zł (Art. 194 Abfallgesetz; manche Quellen 5.000–1.000.000 zł); fehlende BDO-Nummer auf Dokumenten und Verstöße gegen das Verpackungsgesetz: 5.000–500.000 zł (unsicher); Marktplätze (Allegro, Amazon) sperren Konten ohne BDO-Nummer; Verzugszinsen auf nicht gezahlte Produktgebühr.
Hinweis
Für B2B-Versender wichtig: Polen kennt keine Trennung Haushalt/Gewerbe – alle Verpackungsarten unterliegen den gleichen Quoten. Solange UC100 nicht in Kraft ist, bleibt die Erfüllung über Verwertungsorganisation (Rekopol, Interzero u. a.) oder selbst möglich. Die BDO-Nummer muss auf Rechnungen stehen. Direktlieferungen an polnische Geschäftskunden ohne eigene PL-Niederlassung: nach nationalem Recht Erwerber verpflichtet, ab PPWR-Anwendung ggf. Hersteller – Vertragsklärung mit Kunden empfohlen. Registrierung ausländischer Firmen dauert 6–8 Wochen.
Offizielle Quellen

Stand 30.08.2026 · Verlässlichkeit: hoch

🇵🇹Portugal · SILiAmb (SIRER)
Gesetz
Decreto-Lei n.º 152-D/2017
de 11 de dezembro (UNILEX – Regime unificado dos fluxos específicos de resíduos, Umsetzung RL 94/62/EG), i. d. F. von DL 102-D/2020, DL 24/2024 (26.03.2024: Ausweitung auf alle nicht wiederverwendbaren Verpackungen inkl. Industrie-/Gewerbeverpackungen ab 01.01.2025, SDR) und DL 139-A/2025 (30.12.2025: SDR-Lizenzregime); Lei 50/2006 (Lei-Quadro das Contraordenações Ambientais)
Behörde
APA
Agência Portuguesa do Ambiente (Registerbetreiber SILiAmb/SIRER, Lizenzierung der Entidades Gestoras gemeinsam mit DGAE – Direção-Geral das Atividades Económicas)
Register
SILiAmb (SIRER)
Registo de Produtores de Produtos (Produtores/Embaladores) im SILiAmb – SIRER (Sistema Integrado de Registo Eletrónico de Resíduos)
Schwellen: Keine Bagatellgrenze bekannt (unsicher); Entidades Gestoras haben Mindestbeiträge (nicht verifiziert).
Registrierpflichtig
Art. 19 DL 152-D/2017: 'produtores do produto', 'embaladores' (wer Produkte verpackt/verpacken lässt oder verpackte Waren importiert bzw. innergemeinschaftlich erwirbt und erstmals in Portugal in Verkehr bringt) sowie Lieferanten von Serviceverpackungen; seit 01.01.2025 auch für Industrie-/Gewerbe-/Transportverpackungen (nicht wiederverwendbar). Nicht in Portugal niedergelassene Unternehmen (EU/Drittland), die selbst in Verkehr bringen (z. B. Fernabsatz), über einen representante autorizado (Art. 20). Wird die Ware vom portugiesischen Kunden importiert, ist dieser der 'embalador'/Importeur und registrierungspflichtig.
Transportverpackung
Seit 01.01.2025 unterliegen ALLE nicht wiederverwendbaren Verpackungen – auch sekundäre/tertiäre Industrie-, Gewerbe- und Transportverpackungen (Paletten, Fässer, Stretchfolie, Kartons) – der erweiterten Herstellerverantwortung (DL 24/2024). Übergangsweise (27.03.–31.12.2024) war die Übertragung an ein System für Industrie-/Berufsverpackungen freigestellt; seit 2025 muss der Embalador/Importeur (1) sich im SILiAmb als Produtor/Embalador registrieren, (2) die Verantwortung an eine lizenzierte Entidade Gestora (SPV, Novo Verde, Electrão) übertragen ODER ein individuelles System betreiben, (3) jährlich im SIRER melden (Vorjahres-Ist + Prognose), getrennt nach Fluss 'urbano' und 'não urbano'. Der Ecovalor richtet sich nach Material, Menge und Fluss (nicht-urbaner Fluss günstiger; Tarife 2026 nicht verifiziert). Laut APA/Verbänden müssen Embaladores seit 01.01.2025 ihre Produzenten-Registrierungsnummer auf Rechnungen/Transportdokumenten für gewerbliche Verpackungen angeben (unsicher). Im nicht-urbanen Fluss führt der Abfallbesitzer (portugiesischer Kunde) die Verpackungsabfälle einem lizenzierten Entsorger zu; eine physische Rücknahmepflicht des Versenders besteht nicht. Für ausländische B2B-Versender: Ist der portugiesische Kunde Importeur, trägt er die Pflichten (SPV-FAQ); bringt der ausländische Lieferant selbst in Verkehr, muss er über einen representante autorizado einer Entidade Gestora beitreten.
Systeme
Sociedade Ponto Verde (SPV) – lizenziert seit 1997; seit 01.01.2025 auch Industrie- und Gewerbeverpackungen (fluxo não urbano), Novo Verde, Electrão (Embalagens), SDR Portugal – Associação de Embaladores (Betreiber des Pfandsystems 'Volta', lizenziert seit 01.06.2024)
Bevollmächtigter
bedingt — Art. 20 DL 152-D/2017: Representante autorizado = in Portugal niedergelassene Person, per schriftlichem Mandat benannt, die die Pflichten eines in einem anderen EU-Staat oder Drittland niedergelassenen Produtor/Embalador/Serviceverpackungslieferanten übernimmt; zwingend für Fernabsatz an Verbraucher, ansonsten Wahl zwischen Vertreter und Pflichtübernahme durch den portugiesischen Importeur. Seit 12.08.2026 zusätzlich PPWR Art. 45.
Meldung
jährlich — SIRER-Jahreserklärung bis 31. März (Ist-Mengen Vorjahr + Schätzung laufendes Jahr; in einzelnen Jahren bis 30. April verlängert). Meldungen an SPV/Novo Verde/Electrão gemäß Vertrag (i. d. R. jährlich/halbjährlich; unsicher).
Kennzeichnung
keine nationale Pflicht — Art. 28 Abs. 1 UNILEX (i. d. F. DL 24/2024): Nicht wiederverwendbare Verpackungen unterliegen KEINER Kennzeichnungspflicht (APA-FAQ Marcação, Feb. 2025). Materialcodes 97/129/EG und das Symbol der Entidade Gestora (Ponto Verde) sind freiwillig; das Ponto-Verde-Symbol darf nur mit Lizenz/Vertrag der SPV verwendet werden (kostenlos für SPV-Kunden und – bei berechtigtem Interesse – auch für Kunden anderer Entidades Gestoras); im Ausland angebrachte Symbole dürfen belassen werden (Art. 28 Abs. 2). Pflichtkennzeichnungen: SDR-Symbol 'Volta' auf pfandpflichtigen Getränkeverpackungen (Art. 28 Abs. 4, 30.º-U), Kennzeichnung wiederverwendbarer Verpackungen (Regeln noch nicht veröffentlicht), SUP-Kennzeichnung nach VO 2020/2151 (DL 78/2021). Art. 28 Abs. 5: Embaladores müssen eine von zwei Maßnahmen wählen (Sortierhinweis/Ecoponto-Angabe auf Primär-/Sekundärverpackung ODER andere Informationsmaßnahmen). Ab 12.08.2028 harmonisiertes PPWR-Label.
Grüner Punkt: freiwillig
Abgaben
  • Ecovalor / Valor Ponto Verde: nach Material und Fluss (urbano/não urbano); konkrete €/t 2026 nicht verifiziert — alle nicht wiederverwendbaren Verpackungen
  • Contribuição sobre embalagens de utilização única: 0,30 € je Verpackung — nur Einweg-Verpackungen für verzehrfertige Speisen/Take-away – für B2B-Transportverpackungen nicht relevant
  • SDR-Pfand: 0,10 € je Getränkeverpackung (nicht steuerbar) — Einweg-Getränkeverpackungen Kunststoff/Metall < 3 l
Pfand
in Betrieb (10.04.2026 (Marke 'Volta'; Übergangsphase bis 09.08.2026, danach nur noch SDR-gekennzeichnete Verpackungen zulässig); Betreiber SDR Portugal (lizenziert seit 01.06.2024); Rechtsgrundlage Art. 30.º-A ff. DL 152-D/2017 i. d. F. DL 24/2024 und DL 139-A/2025)
PPWR-Umsetzung
PPWR gilt seit 12.08.2026 unmittelbar; DL 152-D/2017 bleibt als nationaler Rahmen bestehen. Nationale Anpassungen: DL 24/2024 (Ausweitung EPR auf alle Verpackungen ab 2025, SDR), DL 139-A/2025 vom 30.12.2025 (Anpassung des SDR-Lizenzregimes), APA-FAQs zum SDR (V2.6, 05.06.2026) mit Verweisen auf die ab 12.08.2026 geltenden PPWR-Regeln. Ein umfassendes PPWR-Anpassungsgesetz (Register nach Art. 44, Bevollmächtigter nach Art. 45) wurde nicht gefunden – unsicher.
Sanktionen
DL 152-D/2017 verweist auf Lei 50/2006 (Art. 22): Nichtregistrierung und Nichtübertragung an ein System gelten als schwere Ordnungswidrigkeit (contraordenação grave): juristische Personen 12.000–72.000 € (Fahrlässigkeit) bzw. 36.000–216.000 € (Vorsatz); sehr schwere: 24.000–144.000 € bzw. 240.000–5.000.000 €; leichte: 2.000–18.000 € bzw. 6.000–36.000 €. Nebenfolgen: Tätigkeitsverbot, Veröffentlichung. Einstufung der einzelnen Verstöße: unsicher.
Hinweis
Portugal hat die EPR für Industrie-/Transportverpackungen zum 01.01.2025 scharf gestellt (DL 24/2024). Für den deutschen B2B-Versender ist in der Regel der portugiesische Importeur/Kunde der 'embalador' und damit registrierungs- und beitragspflichtig – das sollte vertraglich geklärt werden. Keine Kennzeichnungspflicht für Einwegverpackungen (Ponto Verde freiwillig, nur mit Lizenz). Format der Produzenten-Registrierungsnummer und Tarife 2026 konnten nicht verifiziert werden (SPV-/Novo-Verde-Seiten teilweise blockiert).
Offizielle Quellen

Stand 30.08.2026 · Verlässlichkeit: mittel

🇷🇴Rumänien · kein Register · AFM / OIREP
Gesetz
Legea nr. 249/2015 privind modalitatea de gestionare a ambalajelor și
a deșeurilor de ambalaje (i.d.g.F.); OUG nr. 196/2005 privind Fondul pentru mediu (AFM-Beiträge, 2 Lei/kg); OUG nr. 92/2021 (Abfallregime); HG nr. 1074/2021 (Pfandsystem SGR)
Behörde
Ministerul Mediului
Apelor și Pădurilor (Lizenzierung der OIREP, Comisia de supraveghere Ambalaje) / Administrația Fondului pentru Mediu – AFM (Beiträge, Erklärungen) / ANPM–APM (Jahresmeldung Verpackungen im SIM)
Register
kein Register · AFM / OIREP
Kein eigenständiges EPR-Produzentenregister nach PPWR-Muster (Stand 08/2026). Registrierung als Beitragspflichtiger beim Fondul pentru Mediu (AFM) mit monatlichen Erklärungen; AFM veröffentlicht die Liste der verantwortlichen Wirtschaftsteilnehmer (Art. 16 Abs. 3 Legea 249/2015); Jahresmeldung an APM/ANPM (SIM).
Schwellen: Keine Bagatellgrenze – Pflichten ab dem ersten Kilogramm.
Registrierpflichtig
Jeder Wirtschaftsteilnehmer, der verpackte Produkte oder Verpackungen erstmals auf dem rumänischen Markt bereitstellt (Hersteller, Importeure, innergemeinschaftliche Erwerber, Distanzverkäufer); verantwortlich für Verkaufs-, Um- und Transportverpackungen (Art. 16 Abs. 1 lit. a Legea 249/2015).
Transportverpackung
Transport-/Tertiärverpackungen (Paletten, Kartons, Folien, Umreifungen, Polster) sind voll erfasst: Wer verpackte Produkte in Rumänien erstmals bereitstellt, verantwortet Primär-, Sekundär- und Tertiärverpackungen (Art. 16 Abs. 1 lit. a). Die Mengen fließen in die AFM-Zielberechnung (Verwertungs-/Recyclingziele nach Anhang 3 OUG 196/2005; Gesamtverwertung 65 %, Papier/Karton 75 %, Kunststoff 50 %, Glas 70 %, Metall 70 %, Holz 25 % ab 2025) ein; Fehlmengen kosten 2 Lei/kg. Erfüllung individuell (eigene Rücknahme/Recyclingnachweise für gewerbliche Verpackungen möglich) oder über einen lizenzierten OIREP (Vertrag, Tarif pro kg/Material). Ein Lieferant aus einem anderen EU-Staat, der direkt an rumänische gewerbliche Endnutzer liefert, gilt nach Legea 249/2015 (Definition 'introducere pe piața națională') und ab 12.08.2026 nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 lit. c/d PPWR als Inverkehrbringer in Rumänien.
Systeme
Eco Synergy S.A. (OIREP), Clean Recycle S.A. (OIREP), Reciclad'OR (OIREP), Ecologic 3R Ambalaje (OIREP), FEPRA International (OIREP), Marathon EPR (OIREP)
Bevollmächtigter
bedingt — Legea 249/2015 (Anhang 1, Definition 'introducere pe piața națională') sieht vor, dass bei Direktverkauf an Endnutzer in Rumänien durch einen in einem anderen EU-Staat niedergelassenen Hersteller das Inverkehrbringen durch diesen (bei Registrierung in Rumänien) oder durch seinen in Rumänien niedergelassenen Bevollmächtigten erfolgt. Ab 12.08.2026 gilt zusätzlich Art. 45 Abs. 3 PPWR (Pflicht-Bevollmächtigter für EPR bei Direktlieferung an Endnutzer aus anderem Mitgliedstaat), solange der Omnibus-Vorschlag COM(2025) 982 nicht angenommen ist. Praktisch: Registrierung bei AFM + OIREP-Vertrag über einen lokalen Vertreter.
Meldung
monatlich / jährlich — AFM-Erklärung bis zum 25. des Folgemonats (Erklärung zu Verpackungsmengen und Zielverfehlung nach OUG 196/2005); Jahresmeldung Verpackungen an APM/ANPM (SIM) bis 25. Februar für das Vorjahr
Kennzeichnung
keine nationale Pflicht — Kein nationales Sortierlabel. Materialkennzeichnung nach Entscheidung 97/129/EG (Nummern/Abkürzungen) vorgesehen; Mehrwegverpackungen müssen als wiederverwendbar gekennzeichnet sein (Bußgeld 2.000–4.000 Lei). Getränkeverpackungen im SGR-Pfandsystem tragen das RetuRO-Pfandlogo. Ab 12.08.2028 (bzw. 24 Monate nach Durchführungsrechtsakt) gilt das harmonisierte EU-Label nach Art. 12 PPWR – nicht für Transportverpackungen.
Grüner Punkt: freiwillig
Abgaben
  • AFM-Beitrag bei Zielverfehlung: 2 Lei/kg auf die Differenz zwischen Verwertungs-/Recyclingziel (Anhang 3 OUG 196/2005) und tatsächlich verwerteter Menge — Alle Verpackungen (Verkaufs-, Um-, Transportverpackung) der Inverkehrbringer; entfällt, soweit Ziele individuell oder über OIREP nachgewiesen werden
  • OIREP-Tarife: marktabhängig je kg und Material (Tariflisten der OIREP, z. B. marathonepr.ro/tarife) — Vertraglich; deckt Haushalts- und gewerbliche Verpackungen
  • SGR-Verwaltungsgebühr: jährlich neu berechnet; Pfand 0,50 Lei je Gebinde — Nur Getränke-Einwegverpackungen 0,1–3 l (Glas, Kunststoff, Metall) – für Industriegüter irrelevant
Pfand
in Betrieb (30.11.2023 (RetuRO SGR, HG 1074/2021))
PPWR-Umsetzung
PPWR gilt seit 12.08.2026 unmittelbar; Rumänien hat bis 08/2026 kein PPWR-konformes Produzentenregister (Art. 44) angekündigt – bis zum Durchführungsrechtsakt nach Art. 44 Abs. 14 laufen Registrierung/Meldung über AFM/OIREP weiter. Ab 12.08.2026 Pflicht-Bevollmächtigter nach Art. 45 Abs. 3 PPWR für EU-Lieferanten mit Direktlieferung an rumänische Endnutzer (Aussetzung per Omnibus noch nicht beschlossen). Fachpresse erwartet Revision von Legea 249/2015 nach dem 12.08.2026 (unsicher).
Sanktionen
Art. 26 Legea 249/2015: Bußgelder 4.000–8.000 Lei (Art. 12), 8.000–16.000 Lei (Art. 9), 16.000–30.000 Lei (Art. 10 Abs. 4 lit. a, Art. 13), 20.000–40.000 Lei (Art. 10 Abs. 4 lit. b, Art. 11, 17, 20), 30.000–50.000 Lei (Art. 5, 8, 16 Abs. 4/12/14); zusätzlich AFM-Beitrag 2 Lei/kg auf Fehlmengen zzgl. Verzugszinsen, Prüfungen bis 5 Jahre rückwirkend.
Hinweis
Vollständige aktuelle OIREP-Liste (16 lizenzierte Organisationen) nur auf der Ministeriumsseite (dynamisch geladen, nicht abrufbar); genannt sind sechs verifizierte. Zielwerte 2025+ aus Sekundärquelle (Reciclad'OR), Anhang 3 OUG 196/2005 nicht direkt eingesehen. Kein PPWR-Registerformat bekannt.
Offizielle Quellen

Stand 30.08.2026 · Verlässlichkeit: mittel

🇸🇪Schweden · Naturvårdsverket (EUPA)
Gesetz
Förordning
(2022:1274) om producentansvar för förpackningar (auf Basis Miljöbalken 15 kap.), zuletzt geändert durch SFS 2025:825 (01.10.2025) sowie SFS 2026:682, 2026:686 und 2026:1462 (Anpassung an Verordnung (EU) 2025/40, in Kraft 12.08.2026; 1 kap. 6 § verweist für die Begriffe Verpackung/Hersteller nun direkt auf die PPWR). Pfand: Förordning (2005:220) om retursystem för plastflaskor och metallburkar.
Behörde
Naturvårdsverket
(Schwedische Umweltschutzbehörde – Registrierung, Berichterstattung, Zulassung der Produzentenverantwortungsorganisationen, Sanktionen)
Register
Naturvårdsverket (EUPA)
Producentregister bei Naturvårdsverket (E-Dienst EUPA – „E-tjänst för uppgiftslämnande för producenter med utökat producentansvar“)
Schwellen: Keine Mengen- oder Umsatzschwelle. Die PRO-Berichtsfrequenz hängt vom Gebührenvolumen ab (NPA: unter 120.000 SEK/Jahr vierteljährlich, darüber monatlich).
Registrierpflichtig
Jeder Hersteller vor der ersten Bereitstellung auf dem schwedischen Markt (4 kap. 5 §): wer gewerblich Verpackung befüllt, verpackte Ware nach Schweden importiert, Verpackung herstellt/importiert oder aus dem Ausland Verpackung/verpackte Ware direkt an Endnutzer in Schweden verkauft (Fernverkaufsregel seit 01.01.2023). Seit 12.08.2026 gilt die PPWR-Herstellerdefinition (Hersteller/Importeur/Vertreiber, der erstmals bereitstellt; Markeninhaber statt Abfüller bei Eigenmarken). Registrierung kann nicht an einen Marktplatz delegiert werden.
Transportverpackung
Verksamhetsförpackningar (Verpackungen, die nicht für den privaten Gebrauch bestimmt sind, inkl. Transportverpackung, Paletten, Folien) unterliegen vollständig dem Producentansvar. Jeder Hersteller muss VOR der Bereitstellung eine von Naturvårdsverket zugelassene producentansvarsorganisation beauftragen (4 kap. 1 §) – auch bei reiner B2B-/Transportverpackung; eine Eigen-Compliance ohne PRO ist nicht vorgesehen. Die PRO mit größtem Marktanteil (NPA) muss in jeder Kommune Annahmestellen (mottagningspunkter) für Gewerbeverpackungsabfall betreiben; marktgetriebene Sammelsysteme Dritter für Gewerbeverpackungsabfall sind zulässig, wenn die Verwertung gleichwertig ist. Gewerbeverpackungen werden separat und deutlich niedriger bepreist (NPA 2026: Papier 0,01 SEK/kg, Kunststoff recyclingfähig 0,10 SEK/kg, Kunststoff nicht recyclingfähig 10,55 SEK/kg, Glas 6,70 SEK/kg, Holz Einweg 2,50 SEK/kg, Holz/Kunststoff in Mehrwegsystemen 0,05 SEK/kg; 2027 steigen u. a. Papier auf 0,04, Kunststoff auf 1,15 bzw. 20,00 SEK/kg). Zum Vergleich Haushaltsverpackung 2026: Papier 6,67, Kunststoff 13,40–19,56, Glas 2,80 SEK/kg.
Systeme
Näringslivets Producentansvar i Sverige AB (NPA) – größte zugelassene Produzentenverantwortungsorganisation, betreibt die Annahmestellen für Gewerbeverpackungen, TMR (Tailor-Made Responsibility AB) – zweite zugelassene Organisation
Bevollmächtigter
bedingt — Nach 4 kap. 7–8 §§ KANN ein nicht in Schweden ansässiger Hersteller per schriftlicher Vollmacht ein schwedisches ombud benennen, das sich bei Naturvårdsverket registriert und die Pflichten übernimmt (optional). Seit 12.08.2026 gilt zusätzlich Art. 45 Abs. 3 PPWR: Fernverkäufer, die Verpackung/verpackte Ware direkt an Endnutzer in Schweden verkaufen und dort nicht niedergelassen sind, MÜSSEN einen auktoriserad representant (Art. 3 Nr. 20 PPWR) benennen. Für B2B-Lieferungen an schwedische Wiederverkäufer ist der ausländische Lieferant nicht Hersteller.
Meldung
jährlich / monatlich — Jahresmeldung an Naturvårdsverket bis 31. März für das Vorjahr (11 kap. 1 §); PPWR-Hersteller melden erstmals bis 31.03.2027 für den Zeitraum 12.08.–31.12.2026. NPA-Kundenportal: Quartalsmeldungen bis 25. April/25. Juli/25. Oktober/25. Januar bzw. monatlich bis zum 25. des Folgemonats, jährliche Freigabe im März.
Kennzeichnung
keine nationale Pflicht — Keine nationale Kennzeichnungspflicht für Verpackungen außer der Pantkennzeichnung (Pfandsystem und Betrag) auf Plastikflaschen/Metalldosen im Retursystem. Sortierhinweise/Material-Piktogramme freiwillig; harmonisierte PPWR-Piktogramme ab 12.08.2028. Keine Sprachvorgabe für EPR-Kennzeichnung.
Grüner Punkt: nicht erforderlich
Abgaben
  • Naturvårdsverket Jahres-/Aufsichtsgebühr für Hersteller: laut Sekundärquelle 500 SEK/Jahr je Hersteller (unsicher); PROs zahlen 270.000 SEK/Jahr nach Förordning (1998:940) 8 q § — alle registrierten Hersteller
  • NPA Jahresgebühr: 2.500 SEK/Jahr je Hersteller zzgl. Verpackungsgebühren je kg — NPA-Mitglieder
  • Verpackungsgebühren der PRO: Haushalt 2026 z. B. Papier 6,67 / Kunststoff 13,40–19,56 / Alu 12,59 / Stahl 21,49 / Glas 2,80 / Holz 13,70–15,70 SEK/kg; Gewerbe 2026 Papier 0,01 / Kunststoff 0,10 (nicht recyclingfähig 10,55) / Alu 0,01 / Stahl 0,01 / Glas 6,70 / Holz 2,50 SEK/kg; NPA senkte die 2026-Gebühren um 270 Mio. SEK (ab 01.04.2026) und zahlte 350 Mio. (Okt. 2025) + 500 Mio. SEK (Mai 2026) an Mitglieder zurück — alle Verpackungen, getrennt Haushalt/Gewerbe
  • Miljösanktionsavgift: 10.000 SEK bei verspäteter Registrierung/Meldung an Naturvårdsverket (Förordning 2012:259) — Hersteller
Pfand
in Betrieb (1984 (Dosen) / 1994 (PET); Förordning (2005:220))
PPWR-Umsetzung
Schweden hat die Förordning (2022:1274) durch SFS 2026:682, 2026:686 und 2026:1462 mit Wirkung 12.08.2026 an die PPWR angepasst; einzelne Bestimmungen der alten Fassung sind zum 12.08.2026 außer Kraft getreten, Begriffe (Verpackung, Hersteller, Mehrwegsystem) verweisen direkt auf Verordnung (EU) 2025/40. Naturvårdsverket bleibt zuständige Behörde, die Registrierungs- und Meldepflicht bleibt bestehen; neue Herstellerdefinition (u. a. Markeninhaber bei Eigenmarken, Fernverkäufer mit Pflicht zum bevollmächtigten Vertreter). Erste Meldung nach PPWR-Definition bis 31.03.2027. Kommunale Sammlung von Haushaltsverpackungen seit 01.01.2024, Sammlung auf Plätzen/Parks seit 01.01.2026.
Sanktionen
Miljösanktionsavgift 10.000 SEK bei verspäteter Registrierung oder verspäteter Meldung an Naturvårdsverket (seit 01.01.2024 auch bei Registrierungsverstoß); Naturvårdsverket kann Anordnungen mit Zwangsgeld (vite) erlassen; vorsätzliche/fahrlässige Verstöße können nach Miljöbalken 29 kap. strafbar sein. Kein explizites Vertriebsverbot, aber Bereitstellung ohne PRO-Beauftragung ist rechtswidrig.
Hinweis
Die Naturvårdsverket-Leitfadenseiten waren beim Abruf teilweise nicht erreichbar (404, Site-Umbau nach 12.08.2026); die Rechtslage wurde über den konsolidierten Verordnungstext und NPA-Quellen verifiziert. Für ausländische B2B-Versender: Lieferung an schwedische Händler/Importeure löst keine eigene Pflicht aus (der Importeur ist Hersteller); Direktlieferung an schwedische gewerbliche Endnutzer macht den Versender zum Fernverkäufer-Hersteller mit Registrierung, PRO-Anschluss und (seit 12.08.2026) Pflicht zum auktoriserad representant. Gewerbeverpackungsgebühren sind sehr niedrig, die Registrierungs-/Meldepflicht ist aber unabhängig von der Menge.
Offizielle Quellen

Stand 30.08.2026 · Verlässlichkeit: hoch

🇸🇰Slowakei · Register MŽP (ISOH)
Gesetz
Zákon č. 79/2015 Z. z. o odpadoch
(Abfallgesetz), §§ 52–59 Verpackungen (erweiterte Herstellerverantwortung, RZV); Vyhláška č. 373/2015 Z. z. (RZV-Durchführung); Zákon č. 302/2019 Z. z. o zálohovaní jednorazových obalov na nápoje (Pfandgesetz). PPWR-Anpassungsnovelle in Vorbereitung, nicht in Kraft.
Behörde
Ministerstvo životného prostredia SR
(MŽP SR) – führt das Register výrobcov vyhradených výrobkov (Herstellerregister); Meldungen über ISOH (Informačný systém odpadového hospodárstva); Aufsicht: Slovenská inšpekcia životného prostredia (SIŽP)
Register
Register MŽP (ISOH)
Register výrobcov vyhradeného výrobku – obaly (Register der Verpackungshersteller) beim MŽP SR
Schwellen: Keine Registrierungsschwelle. Erleichterung nach § 54 Abs. 6 für Hersteller unter 100 kg Verpackungen/Jahr: registrieren, Evidenz führen und jährlich direkt an das MŽP melden, aber kein OZV-Vertrag und keine Sammel-/Recyclingpflichten. Bei Überschreiten der 100 kg im Jahr sofort OZV-Vertrag nötig.
Registrierpflichtig
Jeder „výrobca obalov“ nach § 52 Abs. 11: wer Verpackungen herstellt/abfüllt oder verpackte Waren in die SK einführt bzw. innergemeinschaftlich verbringt und in Verkehr bringt, Vertreiber, Fernabsatzhändler an slowakische Endnutzer, auch Kleinstunternehmen. Registrierung VOR dem ersten Inverkehrbringen, unabhängig von der Menge. Seit 12.08.2026 gilt der Herstellerbegriff der PPWR (Auslegungshinweis MŽP SR Nr. 46177/2026 vom 04.08.2026); für die meisten Hersteller ändert sich nichts. Transport-/Industrieverpackungen sind erfasst.
Transportverpackung
Das Abfallgesetz unterscheidet nicht zwischen Haushalts- und Gewerbeverpackungen: Alle Verpackungen (Verkaufs-, Um-, Transportverpackungen, auch Industrieverpackungen) zählen zur Vorjahresmenge, die der Hersteller über den Vertrag mit einer OZV (organizácia zodpovednosti výrobcov) für Verpackungen absichern muss; Selbsterfüllung (individuálne plnenie) ist nur mit Genehmigung des MŽP möglich und praktisch selten. Ab 100 kg/Jahr ist ein OZV-Vertrag Pflicht; die OZV übernimmt Registrierungshilfe, Quartalsmeldungen, Zielerreichung und Finanzierung der Sammlung. Entgelte sind marktbestimmt, für Industrieverpackungen meist ermäßigt (Nicht-Haushaltsverpackung). Bei B2B-Lieferung aus dem Ausland ohne SK-Niederlassung war nach § 52 bisher der slowakische Empfänger (Verbringer/Importeur) Hersteller; seit 12.08.2026 ist nach PPWR der ausländische Lieferant Hersteller, wenn er die Ware erstmals in der SK bereitstellt – Einzelfälle (Eigenmarken, Fernabsatz, Kleinstunternehmen) laut MŽP-Auslegung zu prüfen (unsicher). Wiederverwendbare Transportverpackungen werden getrennt ausgewiesen.
Systeme
NATUR-PACK, a.s., ENVI-PAK, a.s. (Grüner-Punkt-Lizenzgeber SK), 1. východoslovenská OZV, s.r.o., RECobal s.r.o.
Bevollmächtigter
bedingt — § 27 Abfallgesetz: ausländische Hersteller ohne Sitz in der SK, die vorbehaltene Produkte in Verkehr bringen, erfüllen ihre Pflichten über einen „splnomocnený zástupca“ (in der SK ansässige Person) – für Fernabsatz an Endnutzer verpflichtend; Compliance-Dienstleister (Lovat, RegSurance) beschreiben die Registrierung ohne SK-Einheit als nicht möglich. Ab 12.08.2026 zusätzlich PPWR Art. 45(3) für alle nicht in der SK niedergelassenen Hersteller; Omnibus-Aussetzung für EU-Hersteller im August 2026 nicht angenommen.
Meldung
vierteljährlich / jährlich — OZV-Quartalsmeldung typischerweise bis zum 10.–20. des Folgemonats (je OZV-Vertrag); Jahresmeldung „Ohlásenie o obaloch“ an MŽP bis 28. Februar für das Vorjahr (Kleinhersteller, Selbsterfüller); Evidenz 5 Jahre aufbewahren
Kennzeichnung
keine nationale Pflicht — Materialkennzeichnung nach Entscheidung 97/129/EG ist freiwillig; wird gekennzeichnet, muss sie der Vyhláška entsprechen (unsicher, ältere Fassungen sahen Kennzeichnungspflicht vor). Grüner Punkt freiwillig (Lizenz über ENVI-PAK). Pflicht: Pfandsymbol „Z“ mit Text „ZÁLOHOVANÉ“ auf pfandpflichtigen Getränkeverpackungen; SUP-Kennzeichnung. Ab 12.08.2026 PPWR-Herstellerangabe; harmonisierte Kennzeichnung 2028.
Grüner Punkt: freiwillig
Abgaben
  • OZV-Entgelte: marktbestimmt je kg und Material, getrennt nach Haushalts- und Nicht-Haushaltsverpackung; keine staatliche Preisliste — alle Verpackungen
  • Staatliche Verpackungsabgabe: keine (Recyklačný fond 2016 abgeschafft) — –
  • Pfand: 0,15 EUR je Einweg-Getränkeverpackung — PET-Flaschen und Dosen 0,1–3 l
Pfand
in Betrieb (1. Januar 2022)
PPWR-Umsetzung
PPWR gilt seit 12.08.2026 unmittelbar (Schwermetall-Summengrenzwert 100 mg/kg ohne Übergangsfrist, PFAS, technische Dokumentation, Herstellerkennzeichnung). Die nationale Novelle des Abfallgesetzes zur PPWR-Anpassung war zum 12.08.2026 nicht in Kraft; MŽP SR hat am 04.08.2026 eine Auslegung (Nr. 46177/2026) zur Anwendung ausgewählter PPWR-Bestimmungen und zum Herstellerbegriff veröffentlicht. Das RZV-System (Register, OZV-Verträge, Quartalsmeldungen, Entgelte) läuft unverändert weiter; Behörden sollen laut MŽP zunächst Fristen zur Nachbesserung setzen statt sofort zu sanktionieren.
Sanktionen
Nichtregistrierung im Herstellerregister: Geldbuße 1.200–120.000 EUR (§ 117 Abs. 3 Abfallgesetz); weitere Verstöße (kein OZV-Vertrag, fehlende Evidenz/Meldung, Nichtzahlung) nach § 117 mit Bußgeldern bis 120.000 EUR bzw. 800–80.000 EUR je nach Tatbestand (unsicher); verhängt durch SIŽP/Bezirksämter.
Hinweis
Die Slowakei ist streng: Registrierung vor dem ersten Inverkehrbringen, auch für ausländische Lieferanten, und keine Mengenschwelle für die Registrierung (100 kg nur für OZV-Pflicht). Industrieverpackungen laufen über dieselbe OZV wie Haushaltsverpackungen, meist zu niedrigeren Sätzen. Für Direktlieferungen an slowakische Geschäftskunden empfiehlt sich eine vertragliche Klärung, wer als Hersteller registriert ist, da der Herstellerbegriff seit 12.08.2026 der PPWR folgt.
Offizielle Quellen

Stand 30.08.2026 · Verlässlichkeit: hoch

🇸🇮Slowenien · Evidenca (ARSO)
Gesetz
Uredba o embalaži in odpadni embalaži
(Uradni list RS št. 54/21, 208/21, 44/22 – ZVO-2, 120/22); Zakon o varstvu okolja (ZVO-2, Uradni list RS 44/22); Uredba o okoljski dajatvi za onesnaževanje okolja zaradi nastajanja odpadne embalaže (Umweltabgabe). Neue „Uredba o skupnih pravilih sistema PRO in izvajanju uredbe EU o embalaži“ im Entwurf (öffentliche Konsultation 23.07.–29.08.2026).
Behörde
Ministrstvo za okolje
podnebje in energijo (MOPE) – Rechtsetzung/Evidenz; Agencija RS za okolje (ARSO) – führt die Evidenca proizvajalcev (Anwendung „Embalaža“); FURS (Finanzverwaltung) – Umweltabgabe; Aufsicht: Inšpektorat RS za okolje in energijo
Register
Evidenca (ARSO)
Evidenca proizvajalcev – embalaža (Herstellerverzeichnis bei ARSO, Art. 14 der Uredba)
Schwellen: Keine Registrierungsschwelle (die frühere 15-t-Grenze für die Systembeteiligung ist seit 2021 entfallen). Hersteller unter 1.000 kg Verpackungen/Jahr (Art. 31 Abs. 5) zahlen an die DROE nur einen Pauschalbetrag (pavšalni znesek) statt mengenbezogener Entgelte. Umweltabgabe (FURS) erst ab 15.000 kg/Jahr (Ausnahmen: PVC, Kunststofftragetaschen, Grablichter).
Registrierpflichtig
Jeder „proizvajalec“: Abfüller (embaler), Empfänger verpackter Waren aus dem Ausland (pridobitelj embaliranega blaga – also der slowenische Importeur/Erwerber), Hersteller/Empfänger von Serviceverpackungen sowie ausländische Unternehmen, die verpackte Ware im Fernabsatz direkt an Endnutzer in Slowenien verkaufen. Eintragung binnen 30 Tagen nach Tätigkeitsbeginn, Änderungen binnen 8 Tagen. Transportverpackungen (Paletten, Stretchfolie usw.) sind erfasst.
Transportverpackung
Alle Verpackungen – auch Transport- und Industrieverpackungen wie Holzpaletten, Stretchfolie, Umreifung – zählen zur in Verkehr gebrachten Menge und sind bei einer DROE (družba za ravnanje z odpadno embalažo) im gemeinsamen System (skupni sistem, Art. 30–31) zu lizenzieren; individuelle Erfüllung ist mit Genehmigung möglich, aber unüblich. DROE-Entgelte sind marktbestimmt und nach Material gestaffelt, für Nicht-Haushaltsverpackung meist niedriger; unter 1.000 kg/Jahr nur Pauschale. Zusätzlich ab 15 t/Jahr Umweltabgabe an FURS (0,0017 EUR je Belastungseinheit nach Anhang). Bei B2B-Lieferungen aus dem Ausland ist nach nationalem Recht der slowenische Empfänger (pridobitelj) Hersteller; der ausländische Lieferant ist nur bei Direktverkauf an Endnutzer verpflichtet. Ab 12.08.2026 gilt daneben der PPWR-Herstellerbegriff und das Vollkostenprinzip (Hersteller tragen künftig auch die Sammlung bei Haushalten – Modell 80/20 im Entwurf).
Systeme
Interzero d.o.o. (ehem. Interseroh), Recikel d.o.o., Slopak d.o.o., Surovina d.o.o.
Bevollmächtigter
bedingt — Ausländische Unternehmen ohne Sitz in Slowenien, die im Fernabsatz an slowenische Endnutzer verkaufen, müssen sich über einen in Slowenien ansässigen Bevollmächtigten (pooblaščeni zastopnik) eintragen lassen und einer DROE beitreten. Für reine B2B-Lieferungen an slowenische Unternehmen ist nach nationalem Recht kein Bevollmächtigter nötig (Empfänger ist Hersteller). Ab 12.08.2026 PPWR Art. 45(3); der neue Uredba-Entwurf sieht ausdrücklich „pooblaščeni zastopnik za PRO“ vor.
Meldung
vierteljährlich / jährlich — DROE-Quartalsmeldungen (z. B. Interzero bis 15. des Folgemonats); Jahresmeldung der Verpackungsmengen an ARSO bis 31. März (seit Novelle 208/21 melden die DROE für ihre Mitglieder, Kleinmengen-/Pauschalzahler melden selbst – unsicher); Umweltabgabe: quartalsweise Abrechnung an FURS
Kennzeichnung
keine nationale Pflicht — Materialkennzeichnung nach 97/129/EG war in der Uredba 54/21 (Art. 9) ab 1.1.2022 als Pflicht vorgesehen, wurde durch Novelle 208/21 wieder freiwillig gestellt. Grüner Punkt freiwillig (historisch über Slopak lizenziert). Pflicht: SUP-Kennzeichnung, Kennzeichnung wiederverwendbarer Verpackungen; Verbraucherinformationen auf Slowenisch. Ab 12.08.2026 PPWR-Herstellerangabe, harmonisierte Kennzeichnung 2028.
Grüner Punkt: freiwillig
Abgaben
  • DROE-Entgelt: marktbestimmt je kg und Material; unter 1.000 kg/Jahr Pauschalbetrag; keine staatliche Preisliste — alle Verpackungen
  • Okoljska dajatev za onesnaževanje okolja zaradi nastajanja odpadne: 0,0017 EUR je Belastungseinheit (enota obremenitve) × Einheiten je Verpackungsart lt. Anhang 1; Evidenzgebühr 33,38 EUR/Jahr — Hersteller ab 15.000 kg/Jahr (Ausnahmen PVC, Tragetaschen, Grablichter auch darunter)
  • Vollkostenbeitrag nach PPWR/neuer Uredba: geplant: Hersteller tragen 80 % der kommunalen Sammelkosten, Bürger 20 %; Mehrkosten gesamt ca. 43 Mio. EUR/Jahr — alle Hersteller
Pfand
—
PPWR-Umsetzung
PPWR gilt seit 12.08.2026 unmittelbar, inkl. Vollkostenprinzip für die EPR. MOPE hat am 23.07.2026 den Entwurf einer neuen „Uredba o skupnih pravilih sistema PRO in izvajanju uredbe EU o embalaži“ (EVA 2026-2580-0001) zur öffentlichen Konsultation bis 29.08.2026 gestellt: PRO-Organisationen müssen von Herstellern mit ≥ 51 % der Marktmenge gegründet sein (max. 25 % je Gesellschafter), Ökomodulation, 80/20-Kostenteilung, Herstellerregister (30 Tage/8 Tage), Bevollmächtigter für PRO, getrennte Sammelziele ab 1.1.2029 (Papier 90 %, Glas 85 %, Kunststoff/Metall/Verbund 80 %, Holz 50 %), Bußgelder 3.000–40.000 EUR. Bis zum Inkrafttreten gelten Uredba 54/21 und die bestehenden DROE-Verträge weiter (Übergangsregelung).
Sanktionen
Nach Uredba 54/21: Geldbuße 4.000 EUR für Hersteller, die ihre Pflichten weder einzeln noch gemeinsam erfüllen, 400 EUR für die verantwortliche Person; weitere Tatbestände (fehlende Eintragung, fehlende Evidenz) mit Bußgeldern in ähnlicher Höhe (unsicher); ZVO-2 sieht für Unternehmen Bußgelder bis zu mehreren zehntausend EUR vor. Neuer Uredba-Entwurf: 3.000–40.000 EUR (juristische Personen), 2.000–15.000 EUR (Einzelunternehmer).
Hinweis
Slowenien ist mitten in der Reform: Der Uredba-Entwurf vom Juli 2026 wird das System 2026/27 neu ordnen (PRO-Organisationen statt bisheriger DROE-Gesellschaften, Vollkosten). Bis dahin gilt: Eintragung bei ARSO, DROE-Vertrag (Pauschale unter 1 t), Umweltabgabe ab 15 t. Für deutsche B2B-Versender ist der slowenische Empfänger Hersteller, solange nicht direkt an Endnutzer geliefert wird. Bußgeldangaben zur aktuellen Uredba konnten nur teilweise aus Sekundärquellen belegt werden.
Offizielle Quellen

Stand 30.08.2026 · Verlässlichkeit: mittel

🇪🇸Spanien · RPP (MITECO)
Gesetz
Ley 7/2022
de 8 de abril, de residuos y suelos contaminados para una economía circular (inkl. Titel VII: Impuesto especial sobre los envases de plástico no reutilizables) + Real Decreto 1055/2022, de 27 de diciembre, de envases y residuos de envases (RAP für Haushalts-, Gewerbe- und Industrieverpackungen)
Behörde
MITECO
Ministerio para la Transición Ecológica y el Reto Demográfico, Dirección General de Calidad y Evaluación Ambiental (Registro de Productores de Producto); SCRAP-Zulassung durch die Autonomen Gemeinschaften; Plastiksteuer: AEAT (Agencia Tributaria)
Register
RPP (MITECO)
Registro de Productores de Producto (RPP) – Sección de envases (MITECO)
Schwellen: Keine Bagatellgrenze für Registrierung und Jahresmeldung. SCRAPs haben Mindestbeiträge (je nach System; nicht verifiziert). Plastiksteuer: Importeure/innergemeinschaftliche Erwerber mit <= 5 kg nicht recyceltem Kunststoff pro Monat sind befreit.
Registrierpflichtig
Alle 'productores de producto' (Art. 15–17 RD 1055/2022): wer verpackte Produkte oder Verpackungen erstmals in Spanien in Verkehr bringt – Hersteller, Importeure, innergemeinschaftliche Erwerber, Fernabsatzhändler; ab 12.08.2026 auch Auftraggeber von Handelsmarken-Verpackungen (Art. 44 PPWR). Gilt für Haushalts-, Gewerbe- UND Industrieverpackungen (inkl. Transportverpackungen, Paletten). Nicht in Spanien niedergelassene Produzenten registrieren über einen representante autorizado (Art. 17.2).
Transportverpackung
Seit 01.01.2025 gilt die erweiterte Herstellerverantwortung (RAP) vollständig auch für Gewerbe- (envases comerciales) und Industrieverpackungen (envases industriales) – d. h. Paletten, Fässer, Kartons, Stretchfolie, Umreifung etc. Wer solche Verpackungen (mit Ware) erstmals in Spanien in Verkehr bringt, muss (1) im RPP registriert sein (ENV-Nummer), (2) die Organisation/Finanzierung der Entsorgung über ein kollektives System (SCRAP: Envalora, GENCI, Ecoembes Comerciales, AEVAE …) oder ein individuelles System (SIRAP, der Behörde mitzuteilen) sicherstellen, (3) jährlich im RPP melden (Gewicht, Einheiten, Material) und die SCRAP-/SIRAP-Mitgliedschaft nachweisen, (4) ggf. Präventions- und Ökodesignpläne (PEPE) erstellen. Bei Industrieverpackungen erlauben die SCRAPs (z. B. Envalora) Boni/Rückerstattungen, wenn der gewerbliche Kunde die Verpackungsabfälle nachweislich über zugelassene Entsorger verwertet. SCRAP-Tarife 2026 sind ökomoduliert (Material, Recyclingfähigkeit, Gefährlichkeit); konkrete €/t-Werte nur über die Rechner der SCRAPs (nicht verifiziert). Ausländische B2B-Versender ohne Niederlassung: Pflicht zum representante autorizado; ohne diesen haftet subsidiär der erste spanische Vertreiber/Händler (Art. 17.2 RD 1055/2022). Eine gesetzliche Eigenrücknahmepflicht besteht nicht; Selbsterfüllung nur über SIRAP.
Systeme
Ecoembes, Ecovidrio (Glas), Envalora (SCRAP für Industrie- und Gewerbeverpackungen, Einweg + Mehrweg; endgültige Zulassung ab 01.01.2025, Castilla-La Mancha; > 2.600 Mitglieder, 23 Branchenverbände), GENCI – Gestión de Envases Comerciales e Industriales (> 2.800 Mitglieder), Ecoembes Comerciales (SCRAP für Gewerbeverpackungen, vorläufige Zulassung Comunidad de Madrid, aktiv seit 01.01.2025), AEVAE (Agrar-/Tierhaltungsverpackungen), weitere (laut Sekundärquelle, unsicher): Cartón Circular, Implica, SunRePack
Bevollmächtigter
Pflicht — Art. 17.2 RD 1055/2022: Produzenten mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Drittland, die Produkte in Spanien vermarkten, MÜSSEN eine natürliche/juristische Person in Spanien als representante autorizado benennen (Registrierung im RPP durch den Vertreter, Art. 15). Fehlt er, ist der erste in Spanien ansässige Vertreiber/Händler subsidiär verantwortlich. Entfällt, wenn eine eigene spanische Tochtergesellschaft die Pflichten übernimmt. PPWR Art. 45 seit 12.08.2026 zusätzlich. Plastiksteuer: nicht niedergelassene Steuerpflichtige müssen einen Vertreter vor der AEAT benennen (Registro territorial, Kennung 'RP').
Meldung
jährlich / monatlich — RPP-Jahresmeldung bis 31. März für das Vorjahr (2026: Frist für 2025-Daten bis 02.04.2026 verlängert; für 2026-Daten: 02.01.–31.03.2027). Meldung an SCRAP bis 28. Februar (Art. 17.1.j). Plastiksteuer: Modelo 592 monatlich (bei monatlicher MwSt-Periode) bzw. vierteljährlich.
Kennzeichnung
Pflicht — Art. 13 RD 1055/2022: Materialkennzeichnung nach Entscheidung 97/129/EG ist FREIWILLIG (bis EU-Recht anderes vorschreibt). Haushaltsverpackungen (envases domésticos) MÜSSEN seit 01.01.2025 die Fraktion/den Container angeben, in den sie zu entsorgen sind (bei Mehrmaterial: trennbar -> je Komponente, sonst dominierendes Material). Pflicht außerdem: Kennzeichnung 'wiederverwendbar' und SDDR-Symbol, wo einschlägig; Kompostierbarkeitsangabe (EN 13432) + 'no abandonar en el entorno'; SUP-Kennzeichnung nach VO 2020/2151. Verboten: 'respetuoso con el medio ambiente' o. ä. Für Gewerbe-/Industrieverpackungen (B2B) gibt es KEINE nationale Kennzeichnungspflicht (nur freiwillige Materialcodes). SCRAP-Symbole (z. B. Punto Verde von Ecoembes) sind freiwillig (Art. 13.2, 21.4). Sprache: Verbraucherinformationen auf Spanisch. Ab 12.08.2028 harmonisiertes PPWR-Label (Art. 12).
Grüner Punkt: freiwillig
Abgaben
  • Impuesto especial sobre los envases de plástico no reutilizables: 0,45 €/kg nicht recycelter Kunststoff — Nicht wiederverwendbare Kunststoffverpackungen aller Art (primär, sekundär, tertiär – also auch Folien, Umreifungsbänder, Schaumstoff-Polster) bei Herstellung, Import oder innergemeinschaftlichem Erwerb; recycelter Anteil (zertifiziert) befreit; Bagatell: <= 5 kg/Monat bei Import/innergemeinschaftlichem Erwerb; Selbstveranlagung Modelo 592; Registrierung im Registro territorial; nicht Niedergelassene brauchen Steuervertreter
  • SCRAP-Beiträge Gewerbe-/Industrieverpackungen: ökomoduliert nach Material/Format; Tarife 2026 je System, konkrete €/t nicht verifiziert — envases comerciales e industriales (B2B, Transportverpackungen)
  • SCRAP-Beiträge Haushaltsverpackungen: nach Material, jährliche Tarife — envases domésticos (B2C)
Pfand
geplant (Pflicht zur Inbetriebnahme bis 22.11.2026 (Art. 47 RD 1055/2022, ausgelöst durch verfehltes Sammelziel 2023: 41,3 % statt 70 % bei Plastikflaschen); Umsetzung Stand Mai 2026 laut Presse noch unsicher (Zulassungen der SCRAPs, Madrid))
PPWR-Umsetzung
PPWR gilt seit 12.08.2026 unmittelbar; RD 1055/2022 bleibt anwendbar. MITECO hat die RPP-Hinweise angepasst (Handelsmarken-Auftraggeber als Produzenten ab 12.08.2026; Verweis auf Art. 44 PPWR; representante autorizado nach Art. 44.3/45). Kein neues nationales Anpassungsgesetz gefunden (unsicher). SDDR-Start bis 22.11.2026 vorgesehen. Die Materialcodes nach 97/129/EG bleiben bis 2028 freiwillig nutzbar.
Sanktionen
Ley 7/2022 Art. 108–109: Nichtregistrierung im RPP, fehlende Jahresmeldung oder Inverkehrbringen ohne RAP-Erfüllung = schwere Ordnungswidrigkeit (grave): 2.001–100.000 €; sehr schwer (muy grave): 100.001–3.500.000 € plus mögliche Betriebsschließung/Tätigkeitsverbot; leicht (leve): bis 2.000 €. Bußgeld nie niedriger als der erzielte Vorteil. Plastiksteuer: Steuerstrafrecht (Ley General Tributaria), Registrierungsverstöße 1.000 € pauschal (unsicher).
Hinweis
Spanien ist für B2B-Versender das anspruchsvollste Land der Gruppe: RAP für Industrie-/Transportverpackungen bereits seit 01.01.2025 voll in Kraft, zwingender representante autorizado für ausländische Produzenten (sonst haftet der spanische Kunde/Händler subsidiär), zusätzlich Plastiksteuer 0,45 €/kg auf Folien, Umreifung, Schaum etc. – dort ist bei Import/innergemeinschaftlichem Erwerb der spanische Erwerber Steuerschuldner, bei Direktvertrieb an Endkunden ggf. der Versender mit Steuervertreter. Bei mehreren Materialien (Karton + Kunststoff) wird nur der Kunststoffanteil besteuert.
Offizielle Quellen

Stand 30.08.2026 · Verlässlichkeit: hoch

🇨🇿Tschechien · Seznam osob (MŽP) · EKO-KOM
Gesetz
Zákon č. 477/2001 Sb.
o obalech (Verpackungsgesetz), zuletzt umfassend novelliert durch Gesetz 545/2020 Sb.; Durchführungsverordnung Vyhláška č. 30/2021 Sb. PPWR-Anpassungsnovelle in Vorbereitung (nicht in Kraft).
Behörde
Ministerstvo životního prostředí
(MŽP) – führt den „Seznam osob“ (Register der Verpflichteten); Aufsicht: Česká inspekce životního prostředí (ČIŽP)
Register
Seznam osob (MŽP) · EKO-KOM
Seznam osob (Liste der Personen nach § 14 Verpackungsgesetz) beim MŽP; Meldungen über ISPOP/ISOH; in der Praxis Registrierung über EKO-KOM-Vertrag
Schwellen: Befreiung (§ 15a) nur wenn BEIDE Bedingungen erfüllt: ≤ 300 kg Verpackungen/Jahr UND Jahresumsatz ≤ 25 Mio. CZK; dann keine Rücknahme-/Verwertungs-/Evidenz-/Registrierungspflicht (Nachweis bei Kontrolle nötig). EKO-KOM-Kunden unter 300 kg zahlen Pauschale 1.000 CZK.
Registrierpflichtig
Jede Person, die Verpackungen oder verpackte Waren in CZ in Verkehr bringt (uvádí na trh) oder in Umlauf bringt (uvádí do oběhu): Hersteller/Abfüller, Importeure und innergemeinschaftliche Erwerber, Vertreiber, E-Shops (auch ausländische, die an tschechische Endkunden liefern). Wer für alle Verpackungen einen Vertrag mit einer autorisierten Verpackungsgesellschaft (AOS = EKO-KOM) hat, ist von der Eintragung in den Seznam osob befreit. Transport-, Um- und Industrieverpackungen sind erfasst.
Transportverpackung
Industrie- und Transportverpackungen (průmyslové, přepravní, skupinové obaly) unterliegen denselben Pflichten wie Haushaltsverpackungen: Rücknahme- und Verwertungspflicht (§ 10–12) sowie Evidenz. Erfüllung entweder selbst (samostatné plnění – Rücknahme und Verwertung der eigenen Verpackungen mit Nachweisen, nur bei geschlossenen B2B-Kreisläufen praktikabel) oder über Vertrag mit EKO-KOM (sdružené plnění). EKO-KOM erhebt für Industrieverpackungen Gebühren zum gleichen Satz wie für Gruppen-/Transportverpackungen; Vierteljahresmeldung (Formular/výkaz). Mehrwegverpackungen (Paletten in Pool-Systemen) werden gesondert, ermäßigt behandelt. Bei B2B-Lieferung aus dem Ausland ohne CZ-Niederlassung ist nach nationalem Recht der tschechische Erwerber, der die Ware erstmals in CZ in Verkehr bringt, die „povinná osoba“; ausländische Lieferanten können freiwillig einen EKO-KOM-Vertrag schließen. Ab PPWR-Anwendung Herstellerbegriff nach Art. 3 PPWR (unsicher, Adaptationsnovelle ausstehend).
Systeme
EKO-KOM, a.s. (einzige autorisierte Verpackungsgesellschaft/AOS, Inhaber der Grüner-Punkt-Lizenz für CZ)
Bevollmächtigter
bedingt — Nationales Verpackungsgesetz kennt für Fernabsatz aus dem Ausland an tschechische Endverbraucher Pflichten, die über einen Vertrag mit EKO-KOM erfüllt werden; eine explizite Bevollmächtigten-Pflicht wie in AT/FR bestand bis August 2026 nicht (unsicher). Ab 12.08.2026 PPWR Art. 45(3): nicht in CZ niedergelassene Hersteller brauchen einen Bevollmächtigten; die Adaptationsnovelle soll das Herstellerregister (künftig durch die AOS geführt) und Anti-Freeriding-Maßnahmen regeln. MŽP unterstützt die Omnibus-Aussetzung für EU-ansässige Hersteller nicht (Position: fördert Freeriding).
Meldung
vierteljährlich / jährlich — EKO-KOM: Quartalsmeldung (výkaz o produkci obalů) nach Quartalsende, Rechnungsstellung quartalsweise; Selbsterfüller/Seznam osob: Jahresmeldung an MŽP bis 15. Februar über ISPOP (unsicher); Unterlimit-Kunden (<300 kg) jährlich
Kennzeichnung
keine nationale Pflicht — Materialkennzeichnung (§ 6 Verpackungsgesetz) ist freiwillig; wenn gekennzeichnet wird, dann nach Entscheidung 97/129/EG bzw. ČSN 77 0052-2. Grüner Punkt (Zelený bod) freiwillig, Nutzung nur mit EKO-KOM-Vertrag/Lizenz. Pflicht: SUP-Kennzeichnung (Gesetz 243/2022 Sb.). Ab 12.08.2026 PPWR-Herstellerangabe, harmonisierte Kennzeichnung ab 2028.
Grüner Punkt: freiwillig
Abgaben
  • EKO-KOM-Entgelte: Fixbetrag 1.600 CZK/Jahr + Entgelt je kg nach Material und Verpackungsart; Industrieverpackungen zum Satz von Gruppen-/Transportverpackungen; Unterlimit-Pauschale 1.000 CZK. Erhöhung der Sätze zum Juli 2026 wurde laut Presse ausgesetzt (unsicher) — alle Verpackungen (Haushalt, Gewerbe, Industrie)
  • Staatliche Verpackungssteuer: keine — –
Pfand
geplant (nicht in Betrieb; Gesetzentwurf (Novelle 477/2001, 4 CZK Pfand auf PET-Flaschen und Dosen, Rücknahmepflicht ab 50 m²) Oktober 2024 von der Regierung beschlossen, in der Legislaturperiode nicht verabschiedet, Ende 2025 mit Start 2028 neu eingebracht; im Mai 2026 von Umweltminister Červený faktisch auf Eis gelegt (Fokus auf bestehendes Sammelsystem))
PPWR-Umsetzung
PPWR gilt seit 12.08.2026 unmittelbar; MŽP-Pressemitteilung vom 12.08.2026 nennt PFAS-Grenzwerte, EU-Konformitätserklärung/technische Dokumentation und Herstellerkennzeichnung als sofort geltende Pflichten und fordert (mit 14 weiteren Staaten) klarere Leitlinien der Kommission. Adaptationsnovelle des Verpackungsgesetzes (Streichung doppelter Vorschriften, Herstellerregister durch die AOS geführt, verpflichtende Sammelerfüllung über AOS, Anti-Freeriding, Anpassung Gesetz 243/2022 und Vyhláška 30/2021) laut MŽP-Zeitplan: Legislativverfahren April/Mai 2026, Vorlage an die Regierung Juni 2026 – Verabschiedung im August 2026 nicht erfolgt (unsicher, kein Kabinettsbeschluss gefunden). Parallel Abgeordnetenentwurf (Sněmovní tisk 193, Peštová) zur Neuordnung der AOS (Eigentümerstruktur, Trennung von Abfallfirmen). Corrigendum der tschechischen PPWR-Fassung 9.9.2025.
Sanktionen
Geldbußen nach § 44 Verpackungsgesetz: bis 500.000 CZK bzw. bis 1.000.000 CZK für Verstöße gegen Evidenz-/Melde-/Registrierungspflichten; bis 10.000.000 CZK für Verstöße gegen Rücknahme-/Verwertungspflichten; 10–50 Mio. CZK für Betrieb einer AOS ohne Autorisierung (unsicher, Zuordnung der Stufen). Zuständig ČIŽP.
Hinweis
Praktisch läuft in CZ alles über EKO-KOM (Monopol-AOS); Industrieverpackungen sind voll gebührenpflichtig, aber günstiger als Haushaltsverpackungen. Die 300-kg/25-Mio.-CZK-Befreiung gilt nur kumulativ – für Industriegüterhersteller meist nicht anwendbar. Nationale Rechtslage zur Herstellerrolle nach PPWR (wer bei B2B-Lieferung aus dem Ausland verpflichtet ist) bleibt bis zur Adaptationsnovelle unklar; Pfandsystem betrifft nur Getränkeverpackungen und ist ohnehin vertagt.
Offizielle Quellen

Stand 30.08.2026 · Verlässlichkeit: mittel

🇭🇺Ungarn · Gyártói nyilvántartás (OKIR)
Gesetz
80/2023.
(III. 14.) Korm. rendelet a kiterjesztett gyártói felelősségi rendszer működésének részletes szabályairól (EPR-Verordnung, seit 1.7.2023); 2012. évi CLXXXV. törvény a hulladékról (Abfallgesetz); 442/2012. Korm. rendelet (Verpackungen); Gebührensätze: 33/2025. (XI. 28.) EM rendelet; Produktgebühr: 2011. évi LXXXV. törvény (Termékdíj-Gesetz, für Verpackungen seit 1.1.2025 nicht mehr anwendbar); Pfand: 450/2023. Korm. rendelet.
Behörde
Országos Hulladékgazdálkodási Hatóság = Pest Vármegyei Kormányhivatal
Országos Környezetvédelmi, Természetvédelmi és Hulladékgazdálkodási Főosztály (nationale Abfallbehörde, Registrierung über OKIR-kapu); Konzessionär: MOHU MOL Hulladékgazdálkodási Zrt. (35-jährige Konzession)
Register
Gyártói nyilvántartás (OKIR)
Gyártói nyilvántartás (Herstellerregister) bei der nationalen Abfallbehörde über OKIR-kapu (KÜJ-Kennung) + Registrierung im MOHU Partner Portál (EPR-Registrierung, gyártói azonosító)
Schwellen: Keine Mengenschwelle. Pauschalregelungen nur für Weinerzeuger (Glas) und Kleinerzeuger/Landwirte.
Registrierpflichtig
„Gyártó“ nach § 2 der EPR-Verordnung: Hersteller des Kreislaufprodukts, erster inländischer Inverkehrbringer (auch Importeur/innergemeinschaftlicher Erwerber), Eigenverbraucher (saját célú felhasználó) – dazu zählt ausdrücklich das endgültige Trennen im Ausland hergestellter Verpackung vom Produkt (§ 17), also der ungarische B2B-Empfänger, der importierte Ware auspackt – sowie ausländische Fernabsatzhändler an ungarische Haushalte. Beide Registrierungen (Behörde + MOHU) sind vor Tätigkeitsbeginn bzw. spätestens vor der ersten Datenmeldung Pflicht. Verkaufs- und Transportverpackungen sind eingeschlossen und getrennt zu erfassen (eigene KF-Codes).
Transportverpackung
Ungarn hat seit 1.7.2023 ein zentralisiertes Konzessionsmodell ohne Wahl des Systems: Der EPR-Pflichtige meldet vierteljährlich alle Verpackungen (Verkaufs-, Sammel- und Transportverpackung, jeweils nach Material mit KF-Code) an die Behörde und zahlt die gesetzlich festgelegte EPR-Gebühr an MOHU; Selbsterfüllung ist nicht vorgesehen (einzelne Erfüllung „egyéni teljesítés“ nur für bestimmte Ströme). Transportverpackungen für Lieferungen nach Ungarn gelten als in Verkehr gebracht und sind gebührenpflichtig; Mehrwegverpackungen (Paletten) sind bei nachgewiesener Wiederverwendung begünstigt/erfasst nach Stückzahl. Wichtig für B2B: Liefert ein ausländischer Hersteller ohne HU-Sitz an einen ungarischen Geschäftskunden, ist nach nationaler Regel der ungarische Erstinverkehrbringer/Eigenverbraucher (Auspacken = Eigenverbrauch) EPR-pflichtig – nicht der deutsche Lieferant; ab 12.08.2026 kann der PPWR-Herstellerbegriff das verschieben (unsicher, keine nationale Anpassung gefunden). Bei Weiterexport innerhalb 365 Tagen mit Nachweis entfällt die Gebühr.
Systeme
MOHU MOL Hulladékgazdálkodási Zrt. (staatlicher Konzessionär, einziger Systembetreiber für EPR und Pfand)
Bevollmächtigter
bedingt — Ausländische Unternehmen, die direkt an ungarische Verbraucher (E-Commerce) liefern, müssen einen ungarischen „meghatalmazott képviselő“ benennen, der Registrierung, Meldung und Zahlung übernimmt (Vollmacht handschriftlich mit Firmenstempel, Registrierung auch ohne HU-USt-ID möglich). Für B2B-Lieferungen ist nach nationalem Recht der ungarische Erwerber verpflichtet, ein Bevollmächtigter des Lieferanten nicht erforderlich. Ab 12.08.2026 PPWR Art. 45(3) für nicht in HU niedergelassene Hersteller.
Meldung
vierteljährlich / jährlich — Datenmeldung an die nationale Abfallbehörde über OKIR-kapu bis zum 20. Tag nach Quartalsende (20.04., 20.07., 20.10., 20.01.); MOHU stellt danach die Rechnung, Zahlung binnen 15 Tagen; Registrierung bei Bestandsfirmen ursprünglich bis 31.05.2023
Kennzeichnung
keine nationale Pflicht — Materialkennzeichnung nach 442/2012 Korm. rendelet freiwillig (nach 97/129/EG, wenn verwendet); Grüner Punkt in Ungarn nicht erforderlich, keine nationale Lizenz nötig (unsicher). Pflicht: Pfandkennzeichnung (visszaváltási díj-Logo) auf Getränkeverpackungen im Pfandsystem, SUP-Kennzeichnung; Rechnungsvermerk zur EPR-Gebühr. Ab 12.08.2026 PPWR-Herstellerangabe.
Grüner Punkt: nicht erforderlich
Abgaben
  • Kiterjesztett gyártói felelősségi díj: 2026 (33/2025 EM rendelet, unverändert seit 1.10.2025): Papier/Karton 173 Ft/kg, Kunststoff 219, Glas 107, Aluminium 186, sonstiges Metall 186, Holz 22, Verbund 191, Textil 148, sonstige 129 Ft/kg (Verpackungen) — alle Verpackungen inkl. Transportverpackungen, Eigenverbrauch
  • Környezetvédelmi termékdíj: für Verpackungen seit 1.1.2025 entfallen (Ströme unter EPR aus dem Termékdíj-Gesetz herausgenommen); verbleibend u. a. für Kunststofftragetaschen (unsicher) — nur noch Produkte außerhalb des EPR-Systems
  • MOHU-Registrierungsgebühr: einmalige Einschreibegebühr bei MOHU (Betrag unsicher) — alle EPR-Pflichtigen
  • Pfand: 50 HUF je Getränkeverpackung — Einweg-Getränkeverpackungen 0,1–3 l
Pfand
in Betrieb (1. Januar 2024)
PPWR-Umsetzung
Ungarn hat sein EPR-System bereits 2023 auf ein zentrales Konzessionsmodell (MOHU) umgestellt; PPWR gilt seit 12.08.2026 unmittelbar zusätzlich (PFAS, Konformitätserklärung, Herstellerkennzeichnung). Eine nationale PPWR-Anpassungsnovelle der EPR-Verordnung mit geändertem Herstellerbegriff oder Bevollmächtigten-Regel für B2B wurde bis Ende August 2026 nicht gefunden (unsicher); Gebührensätze für 2026 wurden per 33/2025 EM rendelet fortgeschrieben, Bußgeldregeln zum 1.4.2025 verschärft. MOHU aktualisiert seine FAQ (Stand 09.03.2026).
Sanktionen
Hulladékgazdálkodási bírság (271/2001 Korm. rendelet, EPR-Tatbestände seit 1.4.2025): Nichtmeldung/Nichtzahlung → Nachzahlung der EPR-Gebühr plus Bußgeld in Höhe von 50 % der nicht gemeldeten Gebühr (bei nicht nachweisbarer Materialzusammensetzung höchster Satz); Verletzung von Registrierungs-/Evidenz-/Meldepflichten pauschal 200.000 Ft; zuständig nationale bzw. regionale Abfallbehörde.
Hinweis
Ungarn ist das teuerste der sechs Länder pro kg (z. B. Kunststoff 219 Ft/kg ≈ 0,55 EUR/kg, Papier 173 Ft/kg) und erhebt die Gebühr auch auf Transportverpackungen ohne Ermäßigung. Für deutsche B2B-Lieferanten ist in der Regel der ungarische Kunde als Erstinverkehrbringer/Eigenverbraucher (Auspacken importierter Ware) EPR-pflichtig – Kunden fragen deshalb häufig nach Verpackungsgewichten je Material. Doppelte Registrierung (Behörde via OKIR + MOHU-Portal) beachten.
Offizielle Quellen

Stand 30.08.2026 · Verlässlichkeit: hoch

🇨🇾Zypern · kein Register · Green Dot Cyprus
Gesetz
Ο περί Συσκευασιών και Αποβλήτων Συσκευασιών Νόμος Ν. 32(Ι)/2002
i.d.g.F. (Änderungsgesetze 133(I)/2003, 159(I)/2005, 48(I)/2006, 58(I)/2012, 59(I)/2012, 125(I)/2012, 163(I)/2017; weitere Änderung 2024/25 in Beratung); Ο περί Αποβλήτων Νόμος Ν. 185(Ι)/2011
Behörde
Τμήμα Περιβάλλοντος
(Department of Environment), Ministry of Agriculture, Rural Development and Environment
Register
kein Register · Green Dot Cyprus
Kein separates nationales EPR-Register; Pflichterfüllung durch Mitgliedschaft im lizenzierten Kollektivsystem Green Dot Cyprus oder durch ein vom Department of Environment genehmigtes Individualsystem; jährliche Mengenmeldung an die Umweltbehörde
Schwellen: Unter 2 t Verpackungen/Jahr: nur Meldepflicht, keine Verwertungs-/Recyclingziele (vereinfachte Beitragspflicht); ab 2 t volle Pflichten
Registrierpflichtig
Wer verpackte Produkte erstmals auf dem zyprischen Markt bereitstellt: Hersteller/Abfüller, Importeure verpackter Waren – ausdrücklich auch Importe für den Eigenbedarf (Rohstoffe, Ersatzteile, Ausrüstung) –, Eigenmarken-Händler, Serviceverpackungen, Distanzverkäufer
Transportverpackung
Green Dot Cyprus deckt Haushalts- und gewerbliche/industrielle Verpackungen ab; die Jahresdeklaration unterscheidet Primär-, Sekundär-, Tertiärverpackung sowie Haushalt vs. gewerblich/industriell. Gewerbliche Tarife (2017–2025): Wellpappe 41,14 €/t, Kunststoff 36,05 €/t, Holz 11,80 €/t, sonstige 47,76 €/t; Haushaltstarife deutlich höher (z. B. PET/HDPE 100,60 €/t). Importeure von Investitionsgütern für den Eigenbedarf sind pflichtig. EU-Lieferant mit Direktlieferung an zyprische gewerbliche Endnutzer: ab 12.08.2026 Produzent nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 lit. c/d PPWR; Zypern hat dazu bis 08/2026 keine nationale Mitteilung veröffentlicht.
Systeme
Green Dot (Cyprus) Public Co Ltd
Bevollmächtigter
bedingt — Ν. 32(Ι)/2002 sieht keinen eigenen Pflicht-Bevollmächtigten vor; Compliance-Anbieter empfehlen bzw. verlangen für Unternehmen ohne Sitz einen lokalen Vertreter gegenüber Green Dot/Department of Environment. Ab 12.08.2026 gilt Art. 45 Abs. 3 PPWR (Pflicht-Bevollmächtigter für EPR bei Direktlieferung an Endnutzer aus anderem Mitgliedstaat), solange der Omnibus-Vorschlag COM(2025) 982 nicht angenommen ist.
Meldung
jährlich — Green-Dot-Jahresdeklaration bis Ende Februar (29.02.2026 für 2025); behördliche Jahresmeldung an das Department of Environment laut Sekundärquelle bis 31. März – unsicher
Kennzeichnung
keine nationale Pflicht — Kein nationales Sortierlabel. Materialkennzeichnung nach Entscheidung 97/129/EG wird von Green Dot als Anforderung genannt (Rechtsverbindlichkeit unsicher). Grüner Punkt: Green Dot Cyprus hält die exklusiven Markenrechte und räumt Mitgliedern ein nicht-exklusives Nutzungsrecht ein – rechtlich freiwillig (einige Sekundärquellen sprechen von faktischer Pflicht). Ab 12.02.2027 nach Art. 12 Abs. 9 PPWR EPR-Kennzeichnung nur noch digital (QR); ab 12.08.2028 harmonisiertes EU-Label (nicht für Transportverpackungen).
Grüner Punkt: freiwillig
Abgaben
  • Green-Dot-Beiträge Haushaltsverpackungen: Glas 27,61 €/t; Karton 44,78 €/t; Metall 90,62 €/t; Aluminium 20,31 €/t; PET 100,60 €/t; HDPE 100,60 €/t; Getränkekarton 116,61 €/t; sonstige wiederverwertbar 124,50 €/t; sonstige nicht wiederverwertbar 149,41 €/t — Haushaltsverpackungen
  • Green-Dot-Beiträge gewerbliche/industrielle Verpackungen: Wellpappe 41,14 €/t; Kunststoff 36,05 €/t; Holz 11,80 €/t; sonstige 47,76 €/t — Transport-/Industrieverpackungen
  • Green-Dot-Mindestjahresbeiträge nach Tonnage: 0–1 t: 100 €; 1–2 t: 142,50 €; 2–5 t: 237,50 €; 5–10 t: 570 €; 10–25 t: 1.045 €; 25–50 t: 1.900 € — alle Mitglieder
Pfand
geplant (Entwurf 'Packaging and Packaging Waste (Deposit Return System) Regulations 2024' in öffentlicher Konsultation (nach Konsultationen 2021/2023); kein Starttermin bekannt; PPWR-Frist 01.01.2029)
PPWR-Umsetzung
PPWR gilt seit 12.08.2026 unmittelbar; Zypern hat kein nationales Produzentenregister nach Art. 44 und keine behördliche Mitteilung zur Umsetzung veröffentlicht (Stand 08/2026); Green Dot Cyprus muss Öko-Modulation nach Recyclingfähigkeitsklassen einführen. Novelle des Ν. 32(Ι)/2002 zur EPR-Umsetzung im Parlament (Stand unsicher).
Sanktionen
Ν. 32(Ι)/2002: Freiheitsstrafe bis 3 Jahre und/oder Geldstrafe bis 85.000 € (Einzelfallentscheidung); Department of Environment führt Inspektionen und Vollzugsmaßnahmen gegen nicht registrierte Unternehmen oder falsche Deklarationen durch.
Hinweis
Gebührentabelle nur bis 2025 veröffentlicht; 2026-Sätze und PPWR-Öko-Modulation offen. Behördlicher Meldetermin (31. März) und DRS-Pfandhöhen nur aus Sekundärquellen. Department-of-Environment-URLs stammen aus Suchergebnissen (Seiten nicht im Volltext abgerufen); offizieller Gesetzestext Ν. 32(Ι)/2002 nur über die Green-Dot-Legislationsseite bzw. UNEP-LEAP verlinkt.
Offizielle Quellen

Stand 30.08.2026 · Verlässlichkeit: mittel

PPWR — was wann gilt (für B2B-Versender)

AbArtikelAnforderung
12.08.2026Art. 71, Art. 70 Abs. 1Geltungsbeginn der PPWR; Aufhebung der RL 94/62/EG (mit Übergangsvorschriften). Sofort anwendbar: Art. 5 Abs. 4 Schwermetallgrenzwert 100 mg/kg (Pb+Cd+Hg+Cr VI), Art. 5 Abs. 5 PFAS-Grenzwerte in Lebensmittelkontaktverpackungen, Art. 15 Herstellerpflichten (Konformitätsbewertung Art. 38, technische Dokumentation Anhang VII, EU-Konformitätserklärung Art. 39, Aufbewahrung 5 Jahre Einweg/10 Jahre Mehrweg, Herstellername/Adresse und Identifikation auf der Verpackung), Art. 16 Informationspflichten der Lieferanten, Art. 44/45 Registrierung, EPR und Bevollmächtigter. Lagerware, die vor dem 12.08.2026 hergestellt wurde, muss nicht umgekennzeichnet werden (FAQ).
12.02.2029Art. 12 Abs. 2; Art. 67 Abs. 5Mehrwegverpackungen müssen Mehrweg-Label und QR-Code (Rückgabesystem, Rotationen) tragen – frühestens, sonst 30 Monate nach Durchführungsrechtsakt; relevant für Mehrweg-Transportverpackungen (Paletten-Pools, Boxen).
01.01.2030Art. 6 Abs. 2 lit. a, Abs. 3Alle Verpackungen müssen recyclingfähig (Design for Recycling, Klasse A, B oder C) sein – oder 24 Monate nach den delegierten Rechtsakten, je nachdem, was später eintritt; Klasse C ab 2038 unzulässig; 'recycled at scale' ab 2035.
01.01.2030Art. 7 Abs. 1Mindestrezyklatanteil (post-consumer) in Kunststoffteilen von Verpackungen: 35 % für sonstige Kunststoffverpackungen (z. B. Stretchfolie, Umreifungsbänder, Schaumpolster), 30 % PET-kontaktsensitiv, 10 % sonstige kontaktsensitive, 30 % Einweg-Getränkeflaschen – oder 3 Jahre nach dem Durchführungsrechtsakt nach Art. 7 Abs. 8 (Frist 31.12.2026); Kunststoffteile <5 % des Verpackungsgewichts ausgenommen.
01.01.2030Art. 10Verpackungsminimierung: Gewicht/Volumen auf das für die Funktion notwendige Minimum, Leistungskriterien Anhang IV, keine Doppelwände/Scheinböden; Nachweis in der technischen Dokumentation.
01.01.2030Art. 24 Abs. 1Maximaler Leerraumanteil 50 % für Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen (Füllmaterial wie Luftpolster, Schaum, Papierschnitzel, Styroporchips zählt als Leerraum) – oder 3 Jahre nach dem Durchführungsrechtsakt (Frist 12.02.2028), je nachdem, was später eintritt; Adressat ist der Befüller.
01.01.2030Art. 29 Abs. 1–5Mehrwegziele Transportverpackung: 40 % der Paletten, Boxen, Kisten, Trays, Fässer, Kanister, IBC, Eimer, flexible Formate, Palettenfolien und Umreifungen müssen Mehrweg in einem Wiederverwendungssystem sein; 100 % Mehrweg bei Transporten zwischen eigenen/verbundenen Standorten und bei Lieferungen an andere Wirtschaftsteilnehmer im selben Mitgliedstaat (Palettenfolien/Umreifungen davon per delegiertem Beschluss C(2026) 511 ausgenommen); 10 % Mehrweg bei Umverpackungen in Boxform (außer Karton).
01.01.2038Art. 6 Abs. 3Nur noch Recyclingfähigkeitsklassen A oder B zulässig.
01.01.2040Art. 7 Abs. 2; Art. 29 Abs. 1, 5Rezyklatanteil 65 % für sonstige Kunststoffverpackungen (50 % PET-kontaktsensitiv, 25 % sonstige kontaktsensitive, 65 % Flaschen); Bemühensziele 70 % Mehrweg-Transportverpackung und 25 % Mehrweg-Umverpackung.

Quellen:

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